Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/24: Änderung der Verordnung über die Festlegung und die Anpassung von Tarifstrukturen in der Krankenversicherung · 26 Seiten

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vereinheitlicht, für die Zuschlagsleistungen hingegen gestrichen. Die Änderung führt dazu, dass der Facharzt für Radiologie seine Zeit nicht doppelt abrechnet, wenn er bspw. während einer MRI-Untersuchung andere Leistungen erbringt. Die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung wird verbessert.

5. Senkung von zu hohen Minutagen bei ausgewählten Tarifpositionen

Die Minutagen von gewissen Tarifpositionen, für welche es konkrete Hinweise für zu hoch angesetzte Minutagen gibt, werden gesenkt. Aktuell eingesetzte Untersuchungs- und Eingriffsverfahren und heute verwendete technische Hilfsmittel und Diagnosegeräte führen zu einem tieferen Zeitbedarf. Bei folgenden Leistungen werden daher die Minutagen im Sinne der Durchschnittswerte für die Erbringung dieser Leistungen gesenkt: Kataraktoperation, Glaskörperbiopsie (u/o intravitreale Injektion), Belastungs- und Holter-EKG, Koloskopie und Stereotaktische Radiotherapie. Die Hinweise zur Senkung der Minutagen bei diesen Leistungen stammen mehrheitlich von Versichererseite, welche ihre Schätzungen mit ihren Vertrauensärzten sowie teilweise mit Werten aus dem Einheitlichen Bewertungsmassstab in Deutschland plausibilisiert haben. Für eine Kataraktoperation inkl. Implantation einer künstlichen Linse und Einsetzen eines Kapselspannringes ist in der aktuell gültigen Tarifstruktur über eine Stunde hinterlegt, obwohl eine solche Operation heute weniger als halb so lange dauert. Auch die Glaskörperbiopsie (u/o intravitreale Injektion) dauert heute nur noch wenige Minuten, ist aber in der Tarifstruktur mit 30 Minuten hinterlegt. Das Belastungs- und Holter-EKG ist in der aktuell gültigen Tarifstruktur mit über 30 Minuten hinterlegt, obwohl sie gemäss Versicherer maximal 25 Minuten dauern. Auch die vollständige Koloskopie sowie die Koloskopie durch Stoma sind in der aktuell gültigen Tarifstruktur mit über 33 bzw. 30 Minuten hinterlegt, obwohl sie maximal 20 Minuten dauern. Entsprechend dauert auch die partielle oder linksseitige Koloskopie weniger lang. Während der Koloskopie (und auch während der Rektoskopie/Sigmoidoskopie) werden häufig Polypen entfernt. Die Minutagen für die entsprechenden Tarifpositionen sind gemäss Versicherer ebenfalls deutlich zu hoch angesetzt und werden daher gesenkt. Bei der stereotaktischen Radiotherapie hat in den letzten Jahren eine enorme technische Entwicklung stattgefunden, was dazu führt, dass die hinterlegten Minutagen deutlich zu hoch angesetzt sind.

Die Senkung der Minutagen erhöht die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung, da in derselben Zeit nicht mehrere Leistungen abgerechnet werden können. Da bereits im Jahr 2014 Kürzungen der TP TL dieser Tarifpositionen aus demselben Grund (Produktivitätsgewinne) vorgenommen wurden, wurden diese vorliegend bei der Berechnung der neuen Taxpunkte berücksichtigt.

6. Umwandlung der Handlungsleistungen „Untersuchung durch den Facharzt“ in Zeitleis-

tungen

Die Handlungsleistungen „Untersuchung durch den Facharzt….“ (10 Tarifpositionen) werden von Handlungsleistungen mit hinterlegter Minutage in Zeitleistungen, abrechenbar in 5-Minuten-Schritten, umgewandelt. Die Limitation pro Monat wird beibehalten, aber umgerechnet. Zusätzlich wird eine Limitation pro Sitzung eingeführt, die maximal der vormaligen Minutage der Handlungsleistung entspricht. Gemäss Aussage der Versicherer werden die in der Interpretation dieser Tarifpositionen aufgeführten Leistungen nicht immer alle vorgenommen. Die Minutage ist somit tendenziell zu hoch angesetzt und somit nicht wirtschaftlich. Zudem handelt es sich bei diesen Untersuchungen nicht um homogene Leistungen, die Dauer der Untersuchung ist von Leistungserbringer zu Leistungserbringer und von Patient zu Patient sehr unterschiedlich. Es ist deshalb sachgerechter, diese Untersuchungen als Zeitleistungen pro 5 Minuten – mit Limitation – auszugestalten. Bei den Tarifpositionen mit Aufzählungen von Leistungsteilen, aus denen der Leistungserbringer auswählen kann, muss er im Sinne der Transparenz zukünftig in der Patientenakte festhalten, welche Untersuchungen er genau gemacht hat.