Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/24: Änderung der Verordnung über die Festlegung und die Anpassung von Tarifstrukturen in der Krankenversicherung · 26 Seiten
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sachgerecht sein, auf einem kohärenten Tarifmodell beruhen, das auf betriebswirtschaftlich bemessenen Parametern abstützt, und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit entsprechen. Sie muss somit die erbrachten Leistungen abbilden, eine angemessene Gewichtung der Leistungen garantieren, keine ungerechtfertigten Kosten verursachen und Fehlanreize limitieren. Konkret berechnet sich die Vergütung durch Multiplikation der in der Tarifstruktur festgelegten Taxpunkte mit dem Taxpunktwert (Art. 43 Abs. 2 Bst. b KVG). Der Taxpunktwert wird grundsätzlich auf kantonaler Ebene in den von den kantonalen Behörden genehmigten Tarifverträgen festgelegt oder aber von der kantonalen Behörde festgelegt, wenn die Tarifpartner zu keiner Einigung gelangen.
Die bis am 31. Dezember 2017 festgelegte Tarifstruktur umfasst die von den Physiotherapeutinnen und -therapeuten in privater Praxis oder im Spital erbrachten ambulaten Leistungen weitgehend. Das Modell, das für deren Ausarbeitung verwendet wurde, basiert auf in selbständigen Praxen, Spitälern und spezialisierten Kliniken und Instituten erhobenen Kosten- und Leistungsdaten. Es trägt – in Form einer «Produktivität» von 83,1% – nicht nur der Arbeit der Physiotherapeutinnen und -therapeuten Rechnung, die über eine Tarifposition in der Tarifstruktur direkt abgegolten wird (direkt abrechenbare Arbeitszeit), sondern auch derjenigen, die nicht direkt via Tarifstruktur abgerechnet werden kann, beispielsweise für Tätigkeiten wie Berichterstellung, Aktenstudium, interdisziplinäre Besprechungen usw. Hier sei auch erwähnt, dass der Katalog der Leistungen der Physiotherapeutinnen und –therapeuten zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung seit der Einführung der Tarifstruktur für physiotherapeutische Leistungen nicht geändert hat. Mit der Änderung der KLV vom 27. Oktober 2008, die am 1. Januar 2010 in Kraft getreten ist, wurde in Artikel 5 Absatz 1 lediglich eine neue Terminologie für die physiotherapeutischen Leistungen eingeführt. Es dürfte daher keine physiotherapeutischen Leistungen geben, die nicht in der Tarifstruktur aufgeführt sind und somit die Schaffung von neuen Tarifpositionen erforderlich machen würden.
Zurzeit liegen dem Bundesrat keine verlässlichen Daten vor, anhand derer das Kostenmodell aktualisiert werden könnte. Da jedoch das Kostenmodell der aktuellen Tarifstruktur auf einer einzigen funktionalen Einheit (Sparte) basiert, die alle anrechenbaren Kosten einer Physiotherapiepraxis umfasst (diplomierte Physiotherapeut/innen, nicht-diplomiertes Personal, Infrastruktur und Einrichtungen usw.), dürfte sich eine Änderung der Werte im besagten Kostenmodell nur unwesentlich auf die Relation der Tarifpositionen untereinander auswirken. Das Verhältnis der in der geltenden Tarifstruktur enthaltenen Taxpunkte kann somit immer noch als sachgerecht bezeichnet werden.
Die Prüfung der bis am 31. Dezember 2017 festgelegten Tarifstruktur hat jedoch gezeigt, dass einige Anpassungen notwendig sind, um die Einhaltung des Gesetzes zu verbessern, das Verständlichkeit und die Transparenz der Tarifstruktur zu verbessern und Fehlanreize oder unerwünschte Auswirkungen zu vermeiden. So wurde festgestellt, dass die Beschreibung der Tarifpositionen sowie die Abrechnungsregeln nicht mehr dem neuen Wortlaut von Artikel 5 Absatz 1 KLV entsprechen und einen grossen Interpretationsspielraum bieten. Die unklare Abgrenzung zwischen den Basispositionen (Sitzungspauschalen) sowie die fehlende Klarheit bei den erlaubten Kombinationen von Basispositionen mit Zuschlagspositionen (Zuschlagspositionen) können Anlass zu Streitigkeiten zwischen Leistungserbringern und Versicherern geben und zu einer Abrechnung führen, die nicht mit den Kriterien der Wirtschaftlichkeit vereinbar ist. Da der Bundesrat die Tarifposition 7360 für die Vergütung der Mittel und Gegenstände und des nötigen Materials nicht festgelegt hat, weil diese auf die Mittel- und Gegenstände-Liste (MiGeL) verweist, ist die Vergütung des Behandlungsmaterials in der bis am 31. Dezember 2017 geltenden Tarifstruktur für physiotherapeutische Leistungen nicht mehr ausdrücklich geregelt. Wie im erläuternden Bericht erwähnt, erfolgte die Nichtfestlegung der Tarifposition 7360 aus Gründen der Gesetzmässigkeit, stellte aber den Grundsatz nicht in Frage, dass das im Rahmen einer physiotherapeutischen Behandlung verwendete Material, das zuvor über die Position 7360 abrechenbar war, auch in Zukunft verrechnet werden kann.
Die bis am 31. Dezember 2017 geltende Tarifstruktur ist rund um Sitzungspauschalen aufgebaut, die in Abhängigkeit der gängigen Dauer einer Physiotherapiesitzung in der Praxis und im Spital berechnet sind. Die Dauer der Sitzungen ist jedoch nicht erwähnt. Die Tatsache, dass die Dauer der Sitzungen in der Tarifstruktur nicht erwähnt ist, führt zu fehlender Transparenz gegenüber den Versicherten. Dies verleitet auch dazu, die verwendete Zeit für die Behandlung im Rahmen einer Sitzung zu senken, was