Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/3: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) · 23 Seiten

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1.6 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösung

1.6.1 Wegfall der Ersatzpflicht für Verschiebungen der RS und Angleichung der Ersatzpflichtdauer

Keine Ersatzpflicht für Verschiebungen der RS

Wer im heutigen System die RS nicht im 20. Altersjahr leistet, muss aufgrund der ab Beginn des 20. Altersjahres «automatisch» einsetzenden Ersatzabgabepflicht die WPE bezahlen. Im Jahr 2014 waren 10 741 und im Jahr 2015 10 282 Wehrpflichtige davon betroffen. Von den Wehrpflichtigen leisten also nur noch 48 Prozent (2014) bzw. 46 Prozent (2015) die RS im 20. Altersjahr. Trotz der Tatsache, dass diese bezahlten Ersatzabgaben nach dem Leisten der Gesamtdienstleistungspflicht zurückerstattet werden, führte dies in den letzten Jahren bei Eltern und den Dienstleistenden immer wieder zu Irritationen und Reklamationen. Das neue System des flexiblen Eintritts in die RS darf nicht durch die Zustellung einer Ersatzabgaberechnung für die verschobene RS ausgehebelt werden. Neu ist daher vorgesehen, dass die Ersatzpflicht erst nach Absolvierung der RS beginnt.

Auswirkungen der angeglichenen Ersatzpflichtdauer

Die Ersatzabgabepflicht bei aus persönlichen Gründen verschobenen Dienstleistungen, dauert nach geltendem Ersatzabgaberecht bis zum 34. Altersjahr. Dabei wurde immer der Vergleich zum Alterskameraden angestellt (vgl. Art. 8 Abs. 1 WPEG). Durch das neue flexible Einstiegssystem der Armee kann dieser Vergleich nicht mehr gemacht werden. Gemäss neuem Militärrecht besteht nach Absolvierung der RS weiterhin die jährliche Pflicht, einen Ausbildungsdienst der Formation (z.B. WK) zu leisten. Wer also nach der RS jährlich nicht seinen ganzen obligatorischen Dienst leistet, wird ersatzabgabepflichtig. Dies bis er seine Gesamtdienstleistungspflicht erfüllt hat, längstens jedoch bis und mit dem 37. Altersjahr. Da nicht nur Wiederholungskurse von insgesamt 19 Tagen absolviert werden, sondern auch andere Dienste, kann nicht eine feste, jährlich zu leistende Anzahl Diensttage wie beim Zivildienst definiert werden.

Bei den Zivildienstleistenden beginnt die Ersatzpflicht im Folgejahr der Zulassung, wenn nicht die geforderte Anzahl von mindestens 26 anrechenbaren Diensttagen absolviert wird. Die heute geltende Regelung bei den Zivildienstpflichtigen bleibt bestehen. Wer weniger als 14 anrechenbare Zivildiensttage im Ersatzjahr leistet, bezahlt die ganze WPE. Wer zwischen 14 und 25 anrechenbaren Zivildiensttagen leistet, bezahlt die halbe WPE. Wer 26 und mehr Tage leistet, bezahlt keine WPE.

Zudem gibt es Personen, die während ihrer Militär- oder Zivildienstleistung – aus unterschiedlichen Gründen – für untauglich erklärt werden. Ab diesem Zeitpunkt bezahlen sie die WPE. Ihre bis dahin geleisteten Dienste werden an die elfjährige Ersatzabgabepflicht angerechnet. RS, Wiederholungskurs bzw. ein langer oder jährlicher Einsatz beim Zivildienst werden jeweils in nicht mehr zu bezahlende WPE umgerechnet. Damit wird eine Gleichbehandlung aller Wehrpflichtigen gewährleistet.

Mit der neuen Ersatzpflichtdauer vom 19. bis und mit dem 37. Altersjahr kann sichergestellt werden, dass auch Späteinsteiger, die erst im 24. Altersjahr rekrutiert und für untauglich erklärt werden, die 11 geforderten WPE bezahlen. Ein 19-jähriger Syste-