Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/3: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) · 23 Seiten
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Trotz dieser neuen Regelung werden jährlich immer noch mehrere tausend Wehrpflichtige entlassen, ohne dass sie alle geforderten Diensttage geleistet haben. Darunter befinden sich viele Wehrpflichtige, die über mehrere Jahre aus unterschiedlichen Gründen nicht mehr aufgeboten wurden. Artikel 51 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 3. Februar 19953 über die Armee und die Militärverwaltung in der Fassung vom 18. März 2016 (neues Militärgesetz, nMG [Inkrafttreten 1.1.2018]) legt fest, dass grundsätzlich jedes Jahr ein Dienst zu leisten ist. Gemäss Artikel 89 Absatz 5 des Dienstreglements der Schweizer Armee vom 22. Juni 19944 (DR04) und S. 34 des Breviers „Die Armee in Kürze“5 haben die Militärdienstleistenden die Pflicht, sich bei den zuständigen Aufgebotsstellen zu melden, wenn sie nicht aufgeboten werden. Dieser Pflicht wird von den Nichtaufgebotenen wenig nachgelebt. Das Ziel muss sein, dass alle Wehrpflichtigen ihre Diensttage vollständig erfüllen und dass auf der anderen Seite Nichtdienstleistende alle geschuldeten WPE bezahlen.
Mit der heute gültigen Ausgestaltung des Verjährungsrechts kommt es immer wieder zu gewichtigen Ersatzabgabeausfällen: Die fünfjährige Verjährungsfrist für die Veranlagung und den Bezug der Ersatzabgabe beginnt nach Ablauf des Veranlagungsjahres. Dies ist in der Regel das auf das Ersatzjahr folgende Kalenderjahr. Somit läuft die Verjährungsfrist unabhängig davon, ob die Ersatzabgabe auch wirklich definitiv veranlagt werden konnte. Das Bundesgericht hat im Urteil 2C_1094/2014 vom 12. Juni 2015 bestätigt, dass die WPE verjähren kann, selbst wenn ihre definitive Veranlagung aufgrund von langwierigen Beschwerdeverfahren bei der direkten Bundessteuer (DBST) nicht möglich ist. Ziel muss sein, dass die Verjährung der Ersatzabgabe nicht mehr während laufender Veranlagungsverfahren der direkten Bundessteuer eintreten kann.
1.2 Revision der Rechtsgrundlagen zur Weiterentwicklung der Armee vom 18. März 2016
Die WEA wird ab dem 1. Januar 2018 umgesetzt. Gemäss Botschaftstext soll die Armee gut ausgebildet, modern und vollständig ausgerüstet und regional verankert sein sowie rasch aufgeboten werden können. Sie soll zudem die Leistungen der Armee mit den zur Verfügung stehenden Ressourcen nachhaltig in Einklang bringen. Die Weiterentwicklung der Armee basiert auf einem neuen Ausbildungsdienstleistungsmodell. Konkret werden mit der WEA folgende Eckpfeiler des Modells verändert:
- Festlegung einer neuen Gesamtdienstleistungspflicht für die Mannschaft von neu
245 statt wie bisher 260 Diensttagen;
- Die Rekrutenschulen (RS) werden auf 18 Wochen verkürzt (Regelfall) und begin-
nen neu zwei Mal pro Jahr (gegenwärtig: drei RS-Starts pro Jahr);
- Angehörige der Armee können ihre RS zwischen dem 19. und dem 25. Altersjahr
absolvieren;
- Die Einheiten absolvieren jährlich dreiwöchige Wiederholungskurse (WK);
- Soldaten und Gefreite (Mannschaftsgrade) haben sechs WK zu leisten;
3 SR 510.10
4 SR 510.107.0
5 Abrufbar unter: www.vtg.admin.ch > Media > Publikationen.