Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/3: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) · 23 Seiten
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Art. 38 Abs. 1
Das Verjährungsrecht soll angepasst werden, da es immer wieder zu grossen Ausfällen bei den WPE kommt, wenn ein langwieriges Einsprache- bzw. Beschwerdeverfahren bei der DBST hängig ist. Das bisherige Recht legt fest, dass die Verjährung automatisch am Ende des Veranlagungsjahres, das dem Ersatzjahr folgt, zu laufen beginnt. Die WPE wird heute faktisch und künftig auch rechtlich auf der rechtskräftigen Veranlagung der DBST basieren. Prozess- und verwaltungsökonomisch ist das der richtige Weg. Es wäre nicht sinnvoll, wenn die kantonalen Ersatzabgabebehörden eine vollständig eigene Veranlagung durchführen würden. Indem nun neu auch die Verjährung an diese Rechtskraft der DBST anknüpft, kann sichergestellt werden, dass die Verjährung der Ersatzabgabe nicht eintritt bevor überhaupt eine rechtskräftige Veranlagung für die DBST vorliegt. Die Verjährungsfrist von fünf Jahren muss daher auch nicht verlängert werden.
Art. 39
Absatz 1: Nachholdienste gibt es nicht mehr. Entsprechend ist die Formulierung in dem Sinne anzupassen, dass eine Rückerstattung erfolgt, wenn bei Militär- oder Zivildienstpflichtige alle im Rahmen der Gesamtdienstpflicht zu leistenden Dienste erfüllt wurden.
Absatz 2: An dieser Stelle wird geklärt, dass es für die Rückerstattung von bezahlten WPE nicht in jedem Fall einen Antrag braucht. Gemäss Artikel 54 WPEV ist heute schon die Rückerstattung der WPE ohne Antrag möglich. Die Voraussetzungen nach Artikel 54 Absatz 2 WPEV sind sowohl seitens PISA wie seitens E-ZIVI bereits heute erfüllt.
Absatz 3: Gemäss Militärrecht ist das Dienstbüchlein (DB) immer noch der gültige Ausweis über die Erfüllung der Gesamtdienstleistungspflicht. Da es zwischen dem PISA und dem DB immer wieder Diensttagedifferenzen gibt, benötigen die Ersatzabgabebehörden das DB zur Beurteilung von Rückerstattungen von WPE. Die Definition wird bewusst offen gelassen, weil seit langem andere – elektronische – Formate in Evaluation sind. In der Praxis wird das DB bereits heute von der Ersatzabgabebehörden einverlangt. Bei den Zivildienstleistenden werden die absolvierten Diensttage nicht im DB aufgenommen, sondern nur noch im elektronischen System «E-ZIVI» geführt. Die kantonalen Ersatzabgabebehörden haben Zugriff auf dieses System und beurteilen Rückerstattungsanträge von Zivildienstleistenden anhand dieses Systems.
Absätze 4 und 5: Damit die Rückerstattung auch zeitlich eindeutig geregelt ist, wird eine Verjährungsfrist festgelegt. Der bisherige Absatz 4 wird neu zum Absatz 5.
Art. 49 Abs. 2
Bei der letzten Revision 2008 wurde vergessen, diesen Absatz zu streichen. Dies wird hiermit nachgeholt.