Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/3: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) · 23 Seiten

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satzbehörden den Zugang zu den Informationen der Fürsorgeämter. Diese neue Regelung ist bereits heute in Artikel 15 WPEV geregelt. Sie soll vorliegend wie bei allen anderen Behörden und Stellen auf Gesetzesstufe gehoben werden.

Bst. m: Amtshilfe der Einwohnerkontrollen der Gemeinden: Alle Wehrpflichtigen unterliegen der militärischen bzw. der zivildienstlichen Meldepflicht. Dieser Meldepflicht wird nicht vollends nachgelebt. Damit die kantonalen Ersatzbehörden rasch und ohne grosse Abklärungen zu den gültigen Adressdaten kommen, ist der Zugriff auf diese Daten sehr wichtig.

Absatz 4: Neu fallen auch Daten zum Einkommen und Vermögen unter die Amtshilfepflicht. Diese werden insbesondere von den neu aufgenommenen Fürsorgeämtern benötigt. Aber auch bei der Verlustscheinbewirtschaftung sind Angaben der Betreibungsämter über eventuell neues Vermögen der Ersatzabgabepflichtigen wichtig.

Art. 25 Abs. 3

Die Ergänzung «und bezogen» ist eine wichtige Präzisierung, weil in der jetzigen Formulierung nur die Veranlagung ausdrücklich erwähnt ist, und es immer wieder zu Unmut führt, wenn gleichzeitig die Ersatzabgabe bezogen wird. Die Ersatzabgaben werden für höchstens drei Jahre (vgl. Art. 19 WPEV) von Wehrpflichtigen, die ins Ausland verreisen wollen, nicht nur veranlagt, sondern auch vorbezogen.

Art. 26

Absatz 1: Der bisherige Gesetzeswortlaut wird unverändert übernommen.

Absatz 2: Bereits im aktuell gültigen Veranlagungsverfahren wird auf die rechtskräftigen Verfügungen der DBST abgestellt. Damit können viele Einsprachen, welche die Einkommensgrundlage hinterfragen, ausgeschlossen werden. Auch Wehrpflichtige, die keine DBST bezahlen, erhalten eine Verfügung betreffend die DBST. Sie bezahlen grundsätzlich die Mindestabgabe. Der Vollzug durch die kantonalen Ersatzbehörden kann mit dieser Regelung beschleunigt werden. Im Zusammenhang mit dem neuen Verjährungsregime gemäss Artikel 38 WPEG wird dies dazu führen, dass langwierige Beschwerdefälle bei der DBST nicht mehr zu Verjährungen bei Ersatzabgaben führen. Dadurch können die daraus resultierenden Einnahmenverluste vermieden werden.

Absätze 3 und 4: Ersatzabgabepflichtige werden seit langem nicht mehr nach den kantonalen Steuern veranlagt, weil alle Kantone zur DBST eine Verfügung erlassen, unabhängig davon, ob die DBST geschuldet ist. Der bisherige Gesetzeswortlaut in Absatz 3 kann daher ersatzlos gestrichen werden. Der Absatz wird neu mit dem bisherigen Absatz 4 ersetzt, bei dem einzig der Verweis angepasst wurde.

Art. 28 Abs. 1

Weil die Ermässigung in Artikel 29 WPEG gestrichen wird, sind in der Veranlagungsverfügung neu auch aufgrund von geleisteten Diensttagen gewährte Ermässigungen der geschuldeten Ersatzabgabe zu nennen.

Art. 29 Abs. 1 sowie Art. 30 Abs. 1

Ermässigungen bei der Ersatzabgabe, die über das Ersatzjahr hinausgehen, müssen im geltenden Recht verfügt werden. Ebenso müssen Befreiungen, die über das Ersatzjahr