Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/3: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) · 23 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 5Fedlex · Erläuternder Bericht
- Die Einteilungsdauer von Mannschaftsgraden wird im revidierten Militärgesetz
auf 12 Jahre festgelegt (gegenwärtig: 10 Jahre, längstens 14 Jahre); neu kann sie der Bundesrat verkürzen; auf Verordnungsstufe soll dieser Handlungsspielraum genutzt werden; angestrebt wird eine tatsächliche Einteilungsdauer von 10 Jahren (inkl. Entlassungsjahr); und
- Für die Armeeangehörigen beginnt die Einteilungsdauer im Jahr nach der Absol-
vierung der RS; da die RS flexibel absolviert werden kann, wird Militärdienst frühestens im 19. Altersjahr und spätestens im 37. Altersjahr geleistet (gegenwärtig: zwischen dem 20. und dem 34. Altersjahr).
Dieses neue Modell hat ebenfalls Auswirkungen auf das Zivildienstgesetz. Die neu zu leistenden 245 Militärdiensttage für die Mannschaftsgrade werden mit dem Faktor 1,5 in 368 Zivildiensttage umgerechnet (heute 390). Im Weiteren wird auch die Leistung des Zivildienstes zwischen dem 20. und dem 37. Altersjahr möglich sein. Die Einteilung im Zivildienst wird von längstens 14 auf längstens 12 Jahre verkürzt.
Obwohl weder Teil der WEA oder des Zivildienstgesetzes noch Teil der Erfüllung der Wehrpflicht, ist die geplante Angleichung der Dienstpflichtdauer im Zivilschutz zu erwähnen. Neu soll diese 12 Jahre (bzw. 245 Diensttage) dauern und zwischen dem
19. bis und mit dem 36. Altersjahr absolviert werden (statt zwischen dem 20. und
40. Altersjahr).
Somit werden die Rahmenbedingungen für Mannschafts- und Unteroffiziersgrade beim Militär, beim Zivildienst und beim Zivilschutz weitgehend angeglichen, wobei die Anpassungen beim Zivilschutz noch in Arbeit sind, da die Inkraftsetzung erst per 1. Januar 2020 geplant ist.
Diese Neuerungen führen zu Anpassungen des WPEG.
1.3 Motion (14.3590) «Anspruch auf Reduktion der Wehrpflichtersatzabgabe für Angehörige des Zivilschutzes für die gesamte Dienstleistungszeit»
Am 20. Juni 2014 reichte Nationalrat Walter Müller eine Motion mit dem Auftrag an den Bundesrat ein, die rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, damit Angehörige des Zivilschutzes Anspruch auf Reduktion der WPE während der ganzen aktiven Zeit erhalten. Die Begründung für die Motion lautete: «Mit der heutigen Regelung haben Zivilschutzleistende Anspruch auf Reduktion der Wehrpflichtersatzabgabe bis zum Alter von 30 Jahren. Für Dienstleistungen zwischen 30 und 40 Jahren wird keine Reduktion der Wehrpflichtersatzabgabe mehr gewährt. Das ist ungerecht und führt oft dazu, dass gut ausgebildete Zivilschutzangehörige, die in der Regel auch länger am gleichen Wohnsitz bleiben, nicht mehr motiviert sind, Dienst zu leisten, oder nicht bereit sind, eine Kaderposition zu übernehmen.» Der Bundesrat empfahl die Motion zur Annahme. Diese wurde vom Nationalrat am 26. September 2014 und vom Ständerat am 10. März 2015 angenommen und dem Bundesrat zur Erarbeitung der gesetzlichen Grundlagen überwiesen.
Die Problematik, welche der Motion zu Grunde liegt, ist, dass die Dauer der Ersatzabgabepflicht (11 Jahre) und die gegenwärtige Dauer der Zivilschutzpflicht (21 Jahre) nicht übereinstimmen.