Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/3: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) · 23 Seiten

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leistungspflicht erfüllt haben. Die Spanne der fehlenden Diensttage reicht von einzelnen bis zu über 130 Diensttagen. Diese Tatsache beeinträchtigt die Wehrgerechtigkeit gegenüber denjenigen, die alle geforderten Diensttage absolvieren und gegenüber Nichtdienstleistenden, die alle geschuldeten Ersatzabgaben bezahlen. Die Wehrgerechtigkeit wird mit dieser Neuerung verbessert.

Art. 3

Absatz 1: Nach geltendem Ersatzrecht müssen Nichtdienstleistende 11 WPE bezahlen. Dies soll so beibehalten werden. Während der möglichen Ersatzpflichtdauer vom

19. bis zum 37. Altersjahr (18 Jahre) wird – ab dem Folgejahr der Rekrutierung – nur während 11 Jahren eine WPE zu bezahlen sein. Die WPE ist ohne Unterbruch jährlich zu bezahlen. Bei denjenigen Wehrpflichtigen, die erst im Verlaufe der Dienstleistungen für untauglich erklärt werden, werden die geleisteten Diensttage entsprechend in Ersatzabgaben umgerechnet. So wird sichergestellt, dass auch bei diesen nicht mehr als 11 Ersatzabgaben anfallen. Eine RS wird mit 124 und ein WK mit 19 Diensttagen an die Gesamtdienstleistungspflicht angerechnet, das dem Äquivalent von 11 Ersatzabgaben entspricht.

Absätze 2 und 3: Die Ersatzpflichtdauer wird grundsätzlich der Dauer der Militär- bzw. Zivildienstpflicht angepasst. Sie gilt vom 19. bis und mit dem 37. Altersjahr.

Art. 7 Abs. 1 und Abs. 3 Bst. a

Absatz 1: Im Militär- und im Zivildienstrecht wird zwischen «geleisteten» und «anrechenbaren» Diensttagen unterschieden. Bei den geleisteten Diensttagen sind persönliche Urlaube, längere allgemeine Urlaube, Arresttage, freiwillige Dienstleistungen etc. miteingeschlossen. Im Ersatzrecht werden seit 2010 parallel zum Militärrecht konsequent nur noch die anrechenbaren Diensttage berücksichtigt. Dies wird hiermit präzisiert. Im Zivildienst wurden seit dessen Einführung immer nur die anrechenbaren Diensttage berücksichtigt.

Absatz 3 Buchstabe a: Mit dieser Bestimmung wird die Definition gemäss Militärrecht umgesetzt. Die Rekrutierung wird seit 2010 wieder an die Gesamtdienstleistungspflicht angerechnet. Die gemeindeweisen Inspektionen sowie Nachinspektionen werden nicht mehr durchgeführt. Des Weiteren wird der Verbliebenenkurs angerechnet.

Art. 8

Absatz 1: Im geltenden Ersatzrecht wurde immer der Vergleich zum Alterskameraden (vgl. bisheriger Art. 8 Abs. 1) angestellt. Durch das neue flexible Einstiegssystem der Armee kann dieser Vergleich nicht mehr angewandt werden. Gemäss Artikel 51 MG besteht nach Absolvierung der RS weiterhin die jährliche Pflicht, einen Ausbildungsdienst der Formation (z.B. WK.) zu leisten. Wer also nach der RS nicht jährlich seinen obligatorischen Dienst leistet, wird ersatzabgabepflichtig. Dies bis er seine Gesamtdienstleistungspflicht erfüllt hat, längstens jedoch bis und mit dem 37. Altersjahr. Da nicht nur Wiederholungskurse von insgesamt 19 Tagen absolviert werden, sondern auch andere Dienste, kann nicht eine feste, jährlich zu leistende Anzahl Militärdiensttage wie beim Zivildienst definiert werden.

Absatz 2: Ersetzt den bisherigen Absatz 1bis, indem der gleiche Wortlaut übernommen wird.