Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/3: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) · 23 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht
b. Geistliche, die nicht der Armeeseelsorge angehören;
c. das unentbehrliche Personal für die Sicherstellung des Betriebs von sanitätsdienstlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens;
d. hauptberufliche Angehörige von Rettungsdiensten, die von der Armee nicht zwingend für eigene Rettungsdienste benötigt werden;
e. Direktoren, Direktorinnen und Aufsichtspersonal von Anstalten, Gefängnissen oder Heimen, in denen Untersuchungshaft, Strafen oder Massnahmen vollzogen werden;
f. hauptberufliche Angehörige von organisierten Polizeidiensten, die von der Armee nicht zwingend für polizeiliche Aufgaben benötigt werden;
g. Angehörige des Grenzwachtkorps;
h. das Personal der Postdienste, der vom Bund konzessionierten Transportunternehmen sowie der Verwaltung, das in ausserordentlichen Lagen für die nationale Sicherheitskooperation unentbehrlich ist; und
i. hauptberufliche Angehörige von staatlich anerkannten Feuerwehren und Wehrdiensten.
Militärdienstpflichtige nach den Buchstaben c–i werden erst befreit, wenn sie die RS bestanden haben.
Als Konsequenz werden diese Militär- und Zivildienstleistenden nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c WPEG von der Bezahlung der Ersatzabgabe befreit. Das WPEG vollzieht somit nur, was das MG bzw. das ZDG vorgeben. Es wäre nicht konsequent, wenn diese Personengruppen, die gesetzlich von der Militärdienstpflicht befreit sind, trotzdem die Ersatzabgabe bezahlen müssten.
Wegen Dienstuntauglichkeit nicht Dienstleistende hingegen werden nicht von der Ersatzabgabe befreit, weil sie nicht von der Militärdienstpflicht befreit werden können, da sie infolge der Untauglichkeitserklärung gar nicht mehr militärdienstpflichtig sind. Diese Personen unterstehen lediglich der Ersatzpflicht, einige davon zusätzlich der Zivilschutzpflicht. Mit dem Leisten von Zivilschutz wird die Wehrpflicht nach Artikel 59 BV de jure aber nicht erfüllt. Daraus folgt, dass ein nicht Militärdienst leistender Polizist – im Gegensatz zu seinem für tauglich erklärten Polizistenkameraden, der eine vollständige RS geleistet haben muss – weiterhin die WPE zu bezahlen hat. Dass dies subjektiv als ungerecht empfunden werden kann, ist nachvollziehbar. Jedoch wurde diese Praxis bereits mehrfach vom Bundesgericht als mit Artikel 59 BV vereinbar und somit als sachgerecht beurteilt (z.B. in Urteil 2A.300/2003 vom 24. Februar 2004 E. 5.1 bis 5.2). In diesem Urteil führt das Bundesgericht Folgendes aus:
«Wie das Bundesgericht im Falle eines dienstuntauglichen Narkosepflegers ausgeführt hat, gebieten Gründe der Rechtsgleichheit nicht, dienstuntaugliche Wehrpflichtige von der Ersatzabgabe zu befreien, wenn sie ein Amt versehen, das ihnen nach Art. 13 Abs. 1 MO (heute: Art. 18 MG) einen Anspruch auf Dienstbefreiung verschaffen würde. Die Tauglichkeit oder Untauglichkeit zur Erbringung der persönlichen Dienstleistung begründet auch im Hinblick auf die Ersatzabgabepflicht einen relevanten Unterschied und rechtfertigt daher eine unterschiedliche Behandlung von Wehrpflichtigen in derselben beruflichen Stellung. Würden dienstuntaugliche Wehrpflichtige wegen ihrer beruflichen Stellung von der Ersatzpflicht befreit, so ergäben sich gewichtigere Rechtsungleichheiten gegenüber denjenigen Wehrpflichtigen, die