Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/3: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) · 23 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 14Fedlex · Erläuternder Bericht
eintritt. Damit ist dieses Sicherungsinstrument für den Bezug der Wehrpflichtersatzabgabe bei derartigen Konstellationen ineffektiv. Neu wird vorgeschlagen, dass nicht nur ein zukünftiger Antrag für einen Pass oder für eine Identitätskarte nicht genehmigt wird, wenn offene WPE bestehen, sondern auch die aktuell gültigen Schriften (Pass und ID) eingezogen werden können. Sobald jemand die offenen WPE bezahlt, muss die Schriftensperre sofort aufgehoben werden. Voraussetzung für diese Sicherungsmassnahme ist, dass ein kantonal zuständiger Richter den Antrag auf Schriftensperre genehmigt. Bis 2012 wurde von den Kantonen nie eine Schriftensperre beantragt bzw. verfügt. Seit 2012 hat die ESTV als Aufsichtsbehörde die kantonalen WPE-Behörden angewiesen, die entsprechenden prozessualen Voraussetzungen zu gewährleisten. Seither wurden bereits zwei richterliche Schriftensperren (nicht publizierte Urteile in zwei Kantonen) verfügt. Bei diesen zwei Entscheiden wurde nicht nur die Passausstellung gesperrt, sondern auch die gültigen Schriften (Pass und Identitätskarte) eingezogen.
Zur Beurteilung der Angemessenheit der neu vorgesehenen Sicherungsmassnahme ist ein Vergleich mit den Sanktionen zweckmässig, mit denen ein Militärdienst- bzw. Zivildienstverweigerer zu rechnen hat:
Militärdienstverweigerung oder Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu
18 Monaten oder einer Geldstrafe geahndet (Art. 81 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192714, MStG)
Ein Militärdienstversäumnis und eine unerlaubte Entfernung – also ein oder
mehrere nicht geleistete Dienste / Diensttage – wird mit bis zu 180 Tagessätzen bestraft (Art. 82 MStG).
Im Vergleich zu diesen Strafen ist eine Schriftsperre verhältnismässig.
1.6.4 Verworfene Massnahmen
Aufgrund der Motion Studer (04.3672) wurde die Mindestabgabe per 1. Januar 2010 von 200 auf 400 Franken verdoppelt. Die politische Diskussion bewegte sich schon damals zwischen Festhalten an der bestehenden Abgabe und Erhöhen auf 1000 Franken. Das Parlament ist damals dem Bundesrat gefolgt und hat die Mindestabgabe auf 400 Franken verdoppelt. Die Mindestabgabe bezahlen ca. 31 Prozent der Ersatzabgabepflichtigen. Es sind vorwiegend Personen mit wenig oder keinem Einkommen, welche die Mindestabgabe bezahlen. Dies ist der Hauptgrund, auf eine Erhöhung zu verzichten (siehe dazu auch den Bericht der ESTV vom 7. Juni 2007). Des Weiteren ist aber auch zu bedenken, dass eine massive Erhöhung der Mindestabgabe zu Problemen beim Inkasso führen würde. Der Bezug wäre mit zusätzlichen Aufwendungen wegen vermehrten Betreibungen und der Behandlung von zahlreichen Erlassgesuchen verbunden. Die mit dem zusätzlichen administrativen Aufwand einhergehenden Einnahmenausfälle lassen eine Erhöhung der Mindestabgabe als nicht effektiv erscheinen. Zudem liegt die durchschnittliche WPE mit 675 Franken nur gerade 275 Franken über der Mindestabgabe.
Der Bundesrat verzichtet trotz der Senkung der Gesamtdienstleistungspflicht im Zuge der WEA bewusst auf eine Anpassung der 11 geschuldeten Ersatzabgaben. Denkbar
14 SR 321.0