Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/3: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) · 23 Seiten
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hinausgehen, verfügt werden. Es werden jedoch keine Verfügungen betreffend Ermässigungen über mehr als ein Jahr erlassen, da bei einer Ermässigung die persönlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen in jedem Ersatzjahr erneut geprüft werden. Befreiungen, die über ein Ersatzjahr hinausgehen, sind in Einzelfällen durchaus gerechtfertigt. Der Zusatz Ermässigung kann daher in der Sachüberschrift und im Gesetzestext gestrichen werden.
Art. 31 Abs.4
Das WPEG enthält keine Vorschrift bezüglich der Gerichtsferien. Die Vorgaben der Kantone in diesem Bereich sind sehr unterschiedlich. Einige schliessen die Gerichtsferien aus, einige sehen sie für kantonale Steuern vor, andere wiederum sehen sie nur für Gerichtsverfahren vor und weitere haben nichts geregelt. Das DBG schliesst Gerichtsferien aus. Aus Gründen der Transparenz und der Einheitlichkeit ist es notwendig, dass im WPEG für alle Kantone eine einheitliche Regelung gilt. Mit dem Hinweis, dass der Fristenstillstand nach Artikel 22a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196817 nicht gilt, wird klargestellt, dass im Einsprache- und Beschwerdeverfahren die Fristen während den Gerichtsferien nicht stillstehen.
Art. 32 Abs. 3 Bst. b
Die Ersatzpflicht jedes einzelnen Jahres lässt sich erst am Ende des Jahres feststellen und wird im folgenden Jahr in Rechnung gestellt. Anders als bei Steuern gibt es bei der WPE keine Pro-rata-temporis-Berechnung. Im Zeitpunkt des Konkurses ist das Ersatzjahr nicht verstrichen und demzufolge kann zu diesem Zeitpunkt nicht beurteilt werden, ob die Voraussetzungen der Ersatzpflicht für dieses Ersatzjahr erfüllt sind. Die Ergänzung bezüglich der Ersatzabgaben der Vorjahre ist notwendig, weil die Betreibungsämter und die Ersatzabgabepflichtigen immer auch noch die Ersatzabgabe des laufenden Jahres mitberücksichtigen wollen. Mit diesem Zusatz wird Klarheit geschaffen.
Art. 35 Abs. 1
Ein Pass wird nicht mehr verlängert, sondern es wird nach dem Ablaufdatum ein vollständig neues Ausweisdokument ausgestellt. Nicht für alle Länder ist aber ein Pass notwendig. Eine Identitätskarte erfüllt denselben Zweck und wird deshalb neu in der Bestimmung ausdrücklich genannt. Da Ersatzpflichtige immer wieder ins Ausland verreisen, ohne ihren Melde- und Ersatzpflichten nachgekommen zu sein, sollen auch die, die sich bereits im Ausland befinden, in ihrer Reisefreiheit eingeschränkt werden. Eine Identitätskarte oder ein Pass ist zehn Jahre gültig. Damit der Zweck der Sicherung der Ersatzabgabe aber sofort wirken kann, ist festzulegen, dass auch die aktuell gültigen Schriften von der Sperre betroffen sind und diese daher eingezogen werden können. In einigen Kantonen gibt es bereits rechtskräftige Gerichtsurteile hierzu. Das Gericht hat bei der ausgeweiteten Schriftensperre, wie im Schlusssatz ausdrücklich angemerkt, den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten.