Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/3: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) · 23 Seiten
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Obwohl die Verjährungsfrist mit 5 Jahren ziemlich kurz ist, soll nicht davon abgewichen werden. Die fünfjährige Verjährungsfrist gilt auch für Ersatzabgaben, die aufgrund einer speziellen Ersatzabgabeerklärung (insbesondere bei Auslandrückkehrern) veranlagt werden. Da bei diesen Ersatzabgabepflichtigen die Verjährung still steht bzw. nicht beginnt, wenn sie im Ausland Wohnsitz haben, stellt bei diesen Ersatzabgaben die fünfjährige Verjährungsfrist in der Regel kein Problem dar.
Weil die kantonalen Ersatzabgabebehörden keine eigene Taxation durchführen, sondern faktisch – was verwaltungsökonomisch Sinn macht – auf der rechtskräftigen Veranlagung der DBST für die Veranlagung der WPE basieren, kann die Veranlagung bzw. der Bezug einer geschuldeten Ersatzabgabe künftig sichergestellt werden.
Verstärkung der Aufsicht
Ziel der Massnahme ist es sicherzustellen, dass die Ersatzabgabe in allen Kantonen lückenlos erhoben wird und sämtliche Erträge von den Kantonen der ESTV gemeldet werden. Die Kontrolle der Finanzflüsse zwischen den kantonalen Wehrpflichtersatzbehörden und der ESTV soll neu mindestens alle 3 Jahre einmal durchgeführt werden. Dies wird heute in einigen, aber längst nicht allen Kantonen bereits so durchgeführt. Diese Vorschrift basiert auf einer Empfehlung der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) und wurde in ähnlicher, aber strengerer Vorschrift in Artikel 104a des Bundesgesetzes vom 14 Dezember 199012 über die direkte Bundesteuer (DBG) aufgenommen. Damit keine Kontrolllücken zwischen den alle 3 Jahre durchgeführten Inspektionen durch die ESTV und den Kontrollen der kantonalen Finanzkontrollorgane entstehen, soll der ESTV der Zugang zum Kontrollbericht des kantonalen Finanzkontrollorgans gewährleistet werden.
Verbesserung der Amtshilfe
Alle Wehrpflichtigen, inklusive der Untauglichen, haben eine gesetzlich geregelte Meldepflicht (Art. 27 MG, Art. 32 ZDG bzw. Art. 50 der Verordnung vom 11. September 199613 über den zivilen Ersatzdienst [Zivildienstverordnung, ZDV]). Ihre Personaldaten werden entweder im Personalinformationssystem der Armee (PISA) oder im entsprechenden System des Zivildienstes (E-Zivi) geführt. Die kantonalen Ersatzabgabebehörden, wie auch die ESTV, haben einen gesetzlich festgelegten Zugriff auf beide Systeme. Die Erfahrung zeigt, dass dieser Meldepflicht im Zivildienst immer weniger gut nachgelebt wird. Besser als der militärischen Meldepflicht wird die polizeiliche Meldepflicht bei Niederlassung und Aufenthalt erfüllt. Durch die vorgeschlagene Ausdehnung der Amtshilfe kann sichergestellt werden, dass die kantonalen WPE-Behörden einen geregelten Zugriff auf die aktuellen Adressdaten der Wehrpflichtigen haben und die WPE ohne grossen Nachforschungsaufwand erhoben werden kann.
Neuregelung der Schriftensperre
Die Ausstellung eines Schweizerpasses kann heute von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass die geschuldeten Ersatzabgaben bezahlt sind (Art. 35 Abs. 1 WPEG). Ein Pass ist heute 10 Jahre gültig und kann nicht mehr verlängert werden. Somit hat ein Antrag auf Passsperre bei einem Ersatzpflichtigen, der vor 2 Monaten einen neuen Pass erhalten hat, kaum Wirkung, da sie erst in 9 Jahren und 10 Monaten
12 SR 642.12
13 SR 824.01