Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/3: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) · 23 Seiten
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aus persönlichen Gründen keinen Militärdienst leisten und deshalb Militärpflichtersatz leisten müssen (BGE 108 Ib 115 E. 5 S. 120). Im Urteil 2A.236/1998 vom 23. August 1999 E.5 hat das Bundesgericht an dieser Rechtsprechung festgehalten.»
1.5 Die beantragte Neuregelung
Der vorliegende Gesetzesentwurf umfasst insbesondere:
1. Den Wegfall der Ersatzpflicht für Verschiebungen der RS:
Die RS kann wie bereits heute frühestens im 19. Altersjahr absolviert werden. Aufgrund von Auslandurlauben, Ausbildungen oder sonstigen persönlichen Gründen kann nach dem neuen und flexiblen System der Armee die RS aber bis längstens ins 25. Altersjahr verschoben werden. Neu werden also nur noch aus persönlichen Gründen verschobene Wiederholungskurse oder Zivildiensteinsätze oder nicht vollständig geleistete Dienste zu einer WPE führen.
2. Die Angleichung der Ersatzpflichtdauer an die Dauer der Militär- bzw. Zivildienstpflicht:
Exklusive dem Jahr der Absolvierung der RS sind die Militärdienstpflichtigen längstens 12 Jahre in der Armee eingeteilt. Wer also die RS erst im 25. Altersjahr leistet, wird spätestens im 37. Altersjahr aus der Armee entlassen. Auch bei den Zivildienstleistenden wird die Dauer, während derer Dienst geleistet werden kann, angepasst (neu vom 20. bis und mit längstens dem 37. Altersjahr). Im WPEG wird daher die Ersatzpflichtdauer angepasst und besteht neu vom 20. bis und mit dem 37. Altersjahr. Während dieser Zeit werden maximal 11 WPE erhoben.
3. Die Einführung der einmaligen Abschluss-WPE:
Auf Seiten des Militärs gibt es viele und unterschiedliche Gründe, warum Wehrpflichtige ihren obligatorischen Dienst nicht leisten (z.B. fehlende Dienstaufgebote mangels Personalbedarf beim Militär). Diese Gründe befreien gemäss WPEG den AdA von der Bezahlung der jährlichen WPE. Für Militär- und Zivildienstpflichtige, die am Ende ihrer Pflicht entlassen werden, obwohl sie die Gesamtdienstleistungspflicht nicht vollständig erfüllt haben, wird daher eine einmalige Abschluss-WPE eingeführt. Sie muss unabhängig von den Gründen, die in einzelnen Jahren während der Dauer der Militär- bzw. Zivildienstpflicht zur Dienstbefreiung oder zur unvollständigen Diensterfüllung geführt haben, bezahlt werden.
4. Weitere Anpassungen und Präzisierungen:
– Die Verjährungsfrist im Ersatzabgaberecht soll neu an die rechtskräftige Veranlagung der DBST anknüpfen.
– Die Aufsicht soll dadurch verstärkt werden, indem die kantonalen Finanzkontrollorgane den Finanzfluss zwischen den kantonalen Wehrpflichtersatzbehörden und der ESTV regelmässig überprüfen.
– Die kostenlose Amtshilfepflicht wird auf die Einwohnerkontrollen der Gemeinden ausgedehnt.
– Die Schriftensperre als Sicherungsmassnahme soll neu auch die Sperrung aktuell gültiger Reisepässe und Identitätskarten umfassen.