Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/3: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) · 23 Seiten
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meinsteiger, der an der Rekrutierung für untauglich erklärt wird, bezahlt also 11 Ersatzabgaben vom 20. bis und mit dem 30. Altersjahr. Ein Späteinsteiger, der im
24. Altersjahr für untauglich erklärt wird, ist ab dem 25. bis und mit dem 35. Altersjahr ersatzabgabepflichtig.
1.6.2 Einmalige Abschluss-WPE bei Entlassung mit nicht geleisteten Restdiensttagen
Für Militär- und Zivildienstpflichtige, die am Ende ihrer Pflicht entlassen werden, obwohl sie die Gesamtdienstleistungspflicht nicht vollständig erfüllt haben, wird eine einmalige Abschluss-WPE eingeführt. Dem Vorschlag der einmaligen Abschluss-WPE liegen der Grundsatz des Ersatzjahres und verwaltungsökonomische Überlegungen zu Grunde. Würde jeder einzelne fehlende Diensttag abgerechnet, würde sich die Frage stellen, welcher Diensttag in welchem Ersatzjahr nicht geleistet wurde und welche Berechnungsgrundlage der Veranlagung zu unterstellen wäre. Der Ersatzabgabepflichtige muss entsprechend seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit veranlagt werden (Art. 127 Abs. 2 BV). Wenn das Einkommen des Entlassungsjahres die Basis für die Veranlagung aller fehlenden Diensttage aus verschiedenen Pflichtjahren wäre, so würde die BV verletzt. Im Entlassungsjahr wäre der durchschnittliche Verdienst höher als in den übrigen Ersatzabgabejahren, in denen die jährliche Dienstleistungspflicht nicht voll erfüllt wurde. Auch die Frage der Verjährung würde sich in vielen Fällen stellen. Eine Abrechnung für jeden nicht absolvierten Diensttag würde zu vielen Ungleichbehandlungen führen, weshalb darauf verzichtet werden soll. Zudem soll der Anreiz geschaffen werden, dass sich die Wehrpflichtigen bei Nichtaufgeboten bei den Aufgebotsstellen melden.
Obwohl mit der neuen Regelung einer einmaligen Abschluss-WPE nicht die vollständige Gleichbehandlung erreicht wird, ist es doch ein Anreiz für die Dienstleistenden, sich für die vollständige Absolvierung der Gesamtdienstleistungspflicht persönlich zu engagieren. Angehörige der Armee, die nicht aufgeboten werden, haben bereits heute die Pflicht, sich bei den zuständigen Aufgebotsstellen zu melden (Art. 89 Abs. 5 DR 04). Mit dieser neuen Regelung wird ein wichtiger Beitrag für die Wehrgerechtigkeit geleistet.
Bei der zweiten gewichtigen Säule dieser Revision geht es um die Schliessung einer Lücke, die seit jeher bestanden hat. Damit die von der Politik festgelegte relative Gleichbehandlung (Dienstleistende leisten alle festgelegten Diensttage und die Nichtdienstleistenden bezahlen alle obligatorischen WPE) umgesetzt wird, müssen die zuständigen Behörden ihre zugewiesenen Aufgaben erfüllen. Die kantonalen Ersatzabgabebehörden erhalten jährlich von der ESTV die Namen der ersatzabgabepflichtigen Personen, welche die obligatorische Dienstleistungspflicht nicht vollständig erfüllt haben. Diese wiederum veranlagen und beziehen die neue Abschluss-WPE. Die Wehrgerechtigkeit kann so mittels vollständiger Erhebung verbessert werden. Mit der hier vorgeschlagenen Lösung wird eine einfache, klare und gut umsetzbare Lösung präsentiert, die an die unvollständige erfüllte Gesamtdienstleistungspflicht anknüpft.
WPE für Militär- und Zivildienstleistende werden gemäss Artikel 19 Absatz 1 WPEG entsprechend der Gesamtzahl der Diensttage reduziert, die der Ersatzabgabepflichtige bis zum Ende des Ersatzjahres bestanden hat. Diese Regelung soll bei der einmaligen Abschluss-WPE wegfallen, weil ansonsten der Zweck der Ersatzabgabe (Erhöhung der Wehrgerechtigkeit) stark abgeschwächt würde.