Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/3: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) · 23 Seiten

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wäre gewesen, statt der bisherigen 11 nur noch 10 WPE von den Nichtdienstleistenden einzufordern. Die Beibehaltung von 11 jährlichen WPE bedeutet, dass der Preis für den nicht geleisteten Diensttag teurer wird. Dies soll dafür sorgen, dass die Anreize, prioritär Dienst zu leisten, weiterhin bestehen und nicht der «blaue Weg» gesucht wird.

Der Ansatz von 3 Prozent des Reineinkommens wird unter anderem auch im Bericht der ESTV vom 7. Juni 2007 als angemessen erachtet. Es wird daher davon abgesehen, diesen Ansatz zu erhöhen.

1.7 Umsetzung

Die Umsetzung der geplanten Gesetzesänderung ist ab dem 1. Januar 2019 vorgesehen; d.h. ein Jahr nach der geplanten Inkraftsetzung der Rechtsgrundlagen im Militär- und Zivildienst. Dies ist deshalb angebracht, weil die Veranlagung des ersten Ersatzjahres 2018 erst im Folgejahr erfolgt. Die ersten Ersatzabgabeverfügungen nach neuem Recht werden per 1. Mai 2019 erlassen.

Für die Umsetzung sind in erster Linie die Kantone verantwortlich. Sie sind für die Veranlagung und den Bezug der WPE zuständig. Auf der Stufe Bund sind die Verordnung vom 30. August 199515 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEV) sowie Wegleitungen, Kreisschreiben und Informatik-Schnittstellen anzupassen. Bei den Kantonen müssen die drei gesamtschweizerisch eingesetzten IT-Systeme sowie z.T. die kantonalen Vollzugsverordnungen angepasst werden. Die anfallenden kantonalen Kosten sind über die zwanzigprozentige Bezugsprovision abgedeckt. Die ESTV wird vor der Umsetzung alle kantonalen WPE-Behörden in einem speziellen Ausbildungsseminar auf die neuen Vorgaben und die neue Praxis vorbereiten.

2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Ingress

Da der Ingress noch auf die Bestimmungen der BV vom 29. Mai 1874 verweist, wird der Ingress geändert, sodass dieser neu auf die Bundesverfassung vom 18. April 1999 verweist. Artikel 40 Absatz 2 BV ersetzt Artikel 45bisAbsatz 2 aBV und Artikel 59 Absatz 3 BV ersetzt 18 Absatz 4 aBV.

Art. 2 Abs. 1 Bst. a und 3

Absatz 1 Bst. a: Im Ersatzabgaberecht gilt die so genannte Halbjahresregel. Diese legt fest, dass jemand, der einen Status (z.B. untauglich oder ersatzbefreit) während mehr als einem halben Jahr innehat, diesen für das gesamte Ersatzjahr behält. Mit dieser Präzisierung wird transparent gemacht, dass die Halbjahresregel für den Militär- und den Zivildienst gilt.

Absatz 3: Seit langem werden jährlich mehrere tausend Militär- und einige Dutzend Zivildienstpflichtige aus der Wehrpflicht entlassen, ohne dass sie die Gesamtdienst-

15 SR 661.1