Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/3: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) · 23 Seiten

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Absatz 3: Mit Einführung der Armee XXI gibt es sogenannte «Nachholdienste» verschobener Dienstleistungen nicht mehr. Alle Dienste werden im Rahmen der Gesamtdienstleistung absolviert. Im Zivildienst gab es nie solche «Nachholungen». Aus diesem Grund wird dieser Gesetzestext gestrichen. Neu werden hier alle relevanten Gründe abschliessend aufgezählt, die dazu führen, dass der Dienstpflichtige keine Ersatzabgabe zahlen muss. Die Gründe werden mit der neuen Bestimmung stark reduziert und konkretisiert. Die Aufgebote der Armee sind ausgerichtet auf die bestehenden Verbände und den darin benötigen Funktionen. Das ist der Grund, weshalb die Armee für die jährlichen Aufgebote oder Dispensationen eine gewisse Flexibilität braucht. Auch Zivildienstleistenden sollen keine WPE bezahlen müssen, wenn in einem bestimmten Jahr keine Einsatzpflicht besteht und sie deswegen nicht aufgeboten werden. Gestrichen wurde die im geltenden Recht verwendete Formulierung «anderen nicht in seiner Person liegenden Gründen». Der als Auffangtatbestand konzipierte Grund hat heute keine praktische Relevanz mehr.

Art. 11

Bereits heute gilt gemäss Art 10 WPEV, dass Kapitalgewinne nach Artikel 18 Absatz 2 DBG, Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, Einkünfte aus Lotterien oder lotterieähnlichen Veranstaltungen sowie Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit oder für die Nichtausübung eines Rechtes der Ersatzabgabe zum Satz nach Artikel 13 Absatz 1 WPEG auch dann unterliegen, wenn die Kapitalleistungen nach dem Recht der direkten Bundessteuer im Jahr, in dem sie zugeflossen sind, mit einer gesonderten Jahressteuer erfasst werden. Gemäss dem in Artikel 164 Absatz 1 Buchstabe d BV verankerten Legalitätsprinzip sind zumindest der Kreis der Abgabepflichtigen, der Gegenstand und die Bemessungsgrundlagen der Abgabe im Gesetz selbst festzulegen. Mit der Präzisierung der Bemessungsgrundlage im Gesetz wird somit dem Legalitätsprinzip bei der WPE besser Rechnung getragen.

Art. 15 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 1

Im Militär- wie auch im Zivildienstrecht wird zwischen «geleisteten» und «anrechenbaren» Diensttagen unterschieden. Bei den geleisteten Diensttagen sind persönliche Urlaube, längere allgemeine Urlaube, Arresttage, freiwillige Dienstleistungen etc. miteingeschlossen. Im Ersatzabgaberecht werden seit 2010 parallel zum Militärrecht konsequent nur noch die anrechenbaren Diensttage berücksichtigt. Dies wird hier somit präzisiert. Im Zivildienst wurde seit dessen Einführung immer konsequent nur mit den anrechenbaren Diensttagen gerechnet.

Art. 21a

Jährlich werden mehrere tausend Personen aus der Militärdienstpflicht entlassen, ohne dass sie die Gesamtdienstleistungspflicht erfüllt haben. Die Wehrgerechtigkeit ist damit nicht gewährleistet. Beim Zivildienst wird die Gesamtdienstleistungspflicht besser und konsequenter erfüllt. Damit es nicht zu einer Übererfüllung der Wehrpflicht kommt muss diese Abgabe erst ab 15 nicht absolvierten anrechenbaren Militär- bzw. 25 Zivildiensttagen bezahlt werden. Zur Berechnung der anrechenbaren Gesamtdienstleistung sind die geleisteten jährlichen Ersatzabgaben der Dienstleistenden in Diensttage umzurechnen. Eine Befreiung nach Artikel 8 Absatz 3 wird bei der Berechnung der Gesamtdienstleistungspflicht nicht angerechnet. Zudem wird die Abschluss-WPE ohne die Reduktion gemäss Artikel 19 veranlagt.