Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/3: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) · 23 Seiten
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Art. 22 Abs.3 und Abs. 7
Absatz 3: Gemäss der laufenden Revision des Bundesgesetzes vom 17. Juni 200516 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG), ist zur Entlastung des Bundesgerichtes vorgesehen, dass nur noch letztinstanzliche Entscheide von sogenannten «oberen» kantonalen Gerichten vom Bundesgericht behandelt werden. Die heutigen kantonalen Gerichte, die Beschwerden bezüglich WPE behandeln (Steuerrekurskommissionen), sind nicht in allen Kantonen als «obere» Gerichte definiert. Damit die Organisationstruktur der Kantone nicht grundlegend geändert werden muss, soll den Kantonen die Organisationsfreiheit gegeben werden, auf die Revision des BGG mit der Einsetzung einer zweiten Beschwerdeinstanz im Bereich der Ersatzabgabe zu reagieren.
Absatz 7: Gemäss Artikel 104a DBG hat ein unabhängiges kantonales Finanzaufsichtsorgan jährlich die Erhebung und Ablieferung der DBST zu prüfen. Dies soll auch im Bereich der WPE eingeführt werden. Im Vergleich zur DBST ist die Risikoeinschätzung tiefer anzusetzen. Aufgrund dessen wird nicht eine jährliche Überprüfung, sondern eine Überprüfung der Finanzflüsse alle drei Jahre vorgeschrieben. Sollte ein Kanton die Durchführung der Revision durch die kantonale Finanzaufsicht der ESTV nicht rechtzeitig melden, so ist im DBG vorgesehen, dass ein privates Revisionsunternehmen auf Kosten des entsprechenden Kantons die Revision durchführt. Darauf soll im Bereich WPE aber verzichtet werden. Der Bericht wird der ESTV und der Eidgenössischen Finanzkontrolle zugänglich gemacht.
Art. 24 Abs. 2 Einleitungssatz, Bst. k, l und m sowie Abs. 4
Absatz 2: Gemäss Artikel 24 Absatz 1 haben die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden einander kostenlos Amtshilfe zu leisten. Damit sind die Wehrpflichtersatzbehörden der Kantone gemeint. Die kostenlose Amtshilfe soll künftig aber auch für die aufgelisteten Behörden und Stellen nach Artikel 24 Absatz 2 gelten. Diese Präzisierung ist wichtig, weil immer mehr Behörden versuchen, erbrachte Leistungen im Bereich der Amtshilfe zu verrechnen.
Bst. k: Amtshilfe des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV): Das Dienstbüchlein (DB) ist der Ausweis, der gemäss Artikel 27 MG das Beweismittel für die Erfüllung der Wehrpflicht darstellt. Rückerstattungen bezahlter WPE für Dienstleistende werden nur gewährt, wenn die Gesamtleistungspflicht erfüllt wurde. Die absolvierten Dienste werden nicht nur im DB, sondern auch im PISA geführt. Bei Rückerstattungsanträgen überprüfen die Ersatzabgabebehörden das DB und das PISA. Dabei werden immer wieder, zum Teil erhebliche, Diensttagedifferenzen festgestellt. Bei der Wahrheitsfindung bezüglich der wirklich anrechenbaren Diensttage ist die EO-Abrechnung ein Instrument, das sehr hilfreich ist. Die Zusammenarbeit mit dem BSV funktioniert und ist informell geregelt. Hiermit wird lediglich die bereits geltende Praxis im Gesetz wiedergegeben.
Bst. l: Amtshilfe der Fürsorgeämter der Kantone und Gemeinden: Fürsorgeämter der Kantone und Gemeinden, die Ersatzabgabepflichtige betreuen, wenden sich in vielen Fällen direkt an die kantonalen WPE-Behörden. Dabei kann es um Ersatzbefreiungen, Ratenzahlungen, Erlasse etc. gehen. Damit die Rechte und Pflichten der Ersatzabgabepflichtigen effizient und effektiv wahrgenommen werden können, benötigen die Er-