Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/3: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) · 23 Seiten
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400 Franken Mindestabgabe als Äquivalent bezahlen müsse. Die Studiengruppe schlägt darum die Erhöhung der Mindestabgabe von 400 auf 1000 Franken vor (vgl. Seite 137 des Berichtes).
Keinen Handlungsbedarf sieht die Studiengruppe in Bezug auf die Auswirkungen der Dienstleistung bzw. der Nichtdienstleistung auf die Einkommensverhältnisse dieser beiden Personengruppen. Gemäss einer Studie aus dem Jahr 20038 wirkt sich Militärdienst statistisch signifikant positiv auf den Anstieg des Lohnniveaus aus. Schliesslich kommt die Studiengruppe zum Fazit, dass die Wehrgerechtigkeit insgesamt noch gegeben sei (vgl. Seite 86 des Berichtes).
Weiter ist zu vermerken, dass die Studiengruppe neue Anreize für den Militärdienst empfiehlt (Empfehlung 7, Seite 104 des Berichtes). Solche positiven Anreize könnten beispielsweise Zertifizierungen von gelernten Tätigkeiten in der Armee oder Solderhöhungen sein. Es wäre hingegen auch möglich gewesen, negative WPE-Anreize zu setzen, indem der heute gültige Ansatz für die Berechnung der WPE von 3 Prozent des Reineinkommens der direkten Bundessteuer massiv erhöht worden wäre. Zu solchen negativen Anreizen äusserte sich die Studiengruppe jedoch nicht.
Die heutige einkommensabhängige Ausgestaltung der WPE hat auch eine starke soziale Komponente. So verdienen für untauglich Erklärte durchschnittlich weniger als ihre militärdienstleistenden Alterskameraden.9 Durch eine starke Erhöhung des Ansatzes auf 4 oder sogar 5 Prozent würden somit die sozial Schwächeren im Verhältnis zum verfügbaren Einkommen massiv höher belastet als die Einkommensstärkeren. Noch massiver wäre die Belastung, wenn die Mindestabgabe um 250 Prozent auf 1000 Franken erhöht würde. Die Mindestabgabe bezahlen die wenig Verdienenden und damit die sozial Schwächsten. Im Jahr 2015 waren dies nicht weniger als 31 Prozent aller bezahlten WPE. Diese relativ hohe Zahl wird mit dem neuen System zwar abnehmen, da die Männer, welche die RS verschieben, keine WPE mehr bezahlen müssen. Jedoch ist es immer noch dieselbe Personengruppe, welche die Mindestabgabe bezahlt.
Mit der Weiterentwicklung der Armee wird die Gesamtdienstleistungspflicht von 260 auf 245 Tage gesenkt. Auf der anderen Seite soll die Ausgestaltung der WPE nicht geändert werden. Somit wird es im Vergleich zur WEA nicht zu einer Erleichterung der Dienstleistungspflicht bzw. der Ersatzabgabepflicht bei der WPE kommen, weil die 15 weniger zu leistenden Diensttage beim Militär bzw. 23 beim Zivildienst im WPEG nicht kompensiert werden.
Ein letzter Verbesserungspunkt bezüglich der WPE, den die Studiengruppe aufwirft, betrifft die Befreiung für «bestimmte» Tätigkeiten (vgl. Seite 137 des Berichtes). Nach heutigem Recht können Militärdiensttaugliche nach Artikel 18 des Bundesgesetzes vom 3. Februar 199510 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) und sinngemäss auch nach Art. 13 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 199511 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) für unentbehrliche Tätigkeiten von der Militärdienstpflicht befreit werden. Dies trifft zu für:
a. die Mitglieder des Bundesrates, den Bundeskanzler und die Vizekanzler;
8 Studie Old Boys Network, publiziert in Zeitschrift für Soziologie, Jg. 32, Heft 2. April 2003, S. 139–155 (Studie Old Boys Network).
9 Vgl. Studie Old Boys Network.
10 SR 510.10
11 SR 824.0