Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/54: Revision des Verordnungsrechts im Nachgang zur Revision des Heilmittelgesetzes (Heilmittelverordnungspaket IV) · 14 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Arzneimittel-Werbeverordnung

im Rahmen eines Werbebewilligungsgesuches (Vorkontrolle) (z.B. für einen TV-Spot) für ein bestimmtes Arzneimittel von Swissmedic als unzulässig eingestuft (inklusive Begründung gegenüber den Firmen im Vorbescheid), so tauchen ebendiese „unzulässigen“ Werbeaussagen dennoch oftmals in nicht-vorkontrollpflichtigen Werbemitteln wie z.B. Schaufensterplakaten, Plakate-Thekenstellern oder Inseraten auf. Die Vorkontrolle bietet somit keine Gewähr, dass als unzulässig eingestufte Werbeaussagen nicht doch in anderen, nicht vorkontrollpflichtigen Werbemitteln erscheinen.

Demzufolge ist eine Vorkontrolle nationaler Werbemedien inkl. nationaler Fernseh- und Radiobeiträge unter den heutigen multimedialen Rahmenbedingungen, welche die Wirkung der Vorkontrolle im Vergleich zu früher erheblich einschränken, und unter Berücksichtigung des grossen Aufwandes sowohl für die Firmen wie für die Behörde nicht mehr zweckmässig. Die Option einer freiwilligen Vorkontrolle (analog dem System der Eidgenössischen Alkoholverwaltung für die Werbung für Spirituosen oder des BAKOM für die Radio- und TV-Werbung) wurde evaluiert, diese ergäbe jedoch keinen Mehrwert für den Schutz der Patientinnen und Patienten. Dementsprechend soll der bisherige Art. 23 Abs. 1 AWV aufgehoben und der Fokus zur Sicherung des Patientenschutzes künftig auf die Überwachung und Durchsetzung korrigierender Massnahmen bei sicherheitsrelevanten Werbeverstössen (d. h. auf die Nachkontrolle) gerichtet werden. Sollten die Stellungnahmen aus der Vernehmlassung ein Bedürfnis nach Weiterbestand einer eingeschränkten Form der Vorkontrolle ausweisen, könnte alternativ die behördliche Vorkontrolle medienunabhängig auf „sensible Arzneimittel“ mit Missbrauchs- und Abhängigkeitspotential beschränkt werden – im Sinne der von Swissmedic per 1. Januar 2017 vorgenommenen Praxisänderung (siehe Kapitel 1.4).

Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b

Redaktionelle Anpassung.

Inkrafttreten

Das Datum des Inkrafttretens wird nach der Vernehmlassung festgelegt.