Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/54: Revision des Verordnungsrechts im Nachgang zur Revision des Heilmittelgesetzes (Heilmittelverordnungspaket IV) · 14 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Arzneimittel-Werbeverordnung

2.2.4 Italien:

In Italien besteht ein Mischsystem für die Kontrolle von Arzneimittelwerbung: Für jegliche Publikumswerbung findet eine behördliche Vorkontrolle der Arzneimittelwerbung statt (Italien kennt die Vorkontrolle auch für die Fachwerbung). Das Gesundheitsministerium hat jedoch das „Instituto dell’Auto-

disciplina Pubblicitaria (IAP)“ als selbstregulierendes Organ anerkannt, um die Vorkontrolle für

Werbung von OTC-Arzneimitteln in Radio, Zeitungen und Zeitschriften durchzuführen. Jegliches Werbematerial muss durch das Italienische Gesundheitsministerium bewilligt werden, nachdem dieses eine spezielle Expertenkommission angehört hat. Werbematerial gilt als bewilligt, wenn die Behörde innerhalb von 45 Tagen nach Einreichung keinen negativen Bescheid erlässt.12

2.3 Vorkontrolle: Ungleiche Ausgangssituation in Europa

Wie unter Kapitel 2.2 dargelegt worden ist, führen die deutschsprachigen europäischen Nachbarländer der Schweiz (Deutschland und Österreich) keine Vorkontrolle der Publikumswerbung durch. Diese in deutschsprachigen Medien publizierte, behördlich ungeprüfte, grenzüberschreitende ausländische Werbung erreicht somit (u.a. über TV, Rundfunk und Printmedien) auch die deutschsprachige Schweiz, welche jedoch ihrerseits für innerstaatlich produzierte Werbung bis heute das System der Vorkontrolle beibehalten hat.