Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/54: Revision des Verordnungsrechts im Nachgang zur Revision des Heilmittelgesetzes (Heilmittelverordnungspaket IV) · 14 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Arzneimittel-Werbeverordnung
3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Ersatz eines Ausdrucks
Im gesamten Heilmittelverordnungspaket IV wird der Begriff „Institut“ durch „Swissmedic“ ersetzt.
Artikel 3 Adressatenkreis der Fachwerbung
Absatz 1: Der Adressatenkreis der Fachwerbung ergibt sich gemäss Legaldefinition aus der Berechtigung zur Verschreibung, Abgabe oder eigenverantwortlichen beruflichen Anwendung von Arzneimitteln (Art. 2 Bst. c AWV). Arzneimittelwerbung muss sich ausschliesslich an diejenigen Fachpersonen richten, welche die betreffenden Arzneimittel verschreiben, abgeben oder anwenden dürfen (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. a HMG). Insofern ist beim Adressatenkreis der Fachwerbung jeweils zu differenzieren. Es darf nicht sämtliche Arzneimittelwerbung an alle zur Verschreibung, Abgabe oder Anwendung von Arzneimitteln berechtigten Fachpersonen gerichtet werden. So darf etwa keine Fachwerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel bei Drogistinnen und Drogisten gemacht werden.13 In Konkretisierung dieser Vorgaben definiert Artikel 3 AWV den Adressatenkreis der Fachwerbung abschliessend.
Im Einleitungssatz soll präzisierend an die Berechtigung zur Verschreibung, Abgabe oder Anwendung von Arzneimitteln angeknüpft werden. Die redaktionelle Ergänzung stellt mit Blick auf die weiteren Änderungen klar, dass diese Berechtigungen für alle aufgezählten Berufsgruppen Grundlage und Schranke der Fachwerbung sind. Die mit Arzneimittelwerbung beabsichtigte Absatzförderung darf sich an diese Fachpersonen richten, sofern und soweit diese zur Verschreibung, Abgabe oder Anwendung der betreffenden Arzneimittel berechtigt sind. Aufgrund der Anpassung im Einleitungssatz kann sodann der Text unter Buchstabe d entsprechend gekürzt werden.
Die Ergänzung durch Buchstabe e präzisiert schliesslich den Adressatenkreis für die Fachwerbung. Die Norm stellt im Einklang mit Artikel 2 Buchstabe c AWV klar, dass auch medizinische Fachpersonen nach Artikel 27a Absatz 2 der Arzneimittelverordnung vom 17. Oktober 2001 (VAM; SR 812.212.21) bzw. Artikel 51 der zu revidierenden VAM – wie Hebammen, Dentalhygieniker, Chiropraktorinnen oder Rettungssanitäter – im Rahmen der eigenverantwortlichen beruflichen Arzneimittelanwendung Adressaten der Fachwerbung sein dürfen. Dies ermöglicht ihnen beispielsweise, Muster von Arzneimitteln zu bestellen (= schriftlich anzufordern), welche sie anwenden (nicht aber abgeben) dürfen.
Absatz 2 kodifiziert die Anforderung an die Zugangsbeschränkung von Fachwerbung im Internet, damit diese ausschliesslich den Adressatenkreis nach Absatz 1 erreicht. Der Passwortschutz wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 24.04.2009 als das mildeste geeignete Mittel zur Durchsetzung des Publikumswerbeverbots für verschreibungspflichtige Arzneimittel (vgl. Art. 32 Abs. 2 Bst. a HMG; Art. 14 AWV) bestätigt.14 Die Beschränkung des Adressatenkreises für Fachwerbung soll generell (d.h. auch hinsichtlich nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln) verhindern, dass medizinische Laien durch – gegenüber Publikumswerbung weitergehende – Aussagen und Informationen beeinflusst werden, die sie mangels entsprechender Ausbildung und Fachwissen aber möglicherweise nicht richtig einordnen können.15 Der Passwortschutz für Fachwerbung im Internet vermindert somit das Risiko von Gesundheitsgefährdungen durch nicht indizierte Selbstbehandlung und unzweckmässigen oder übermässigen Arzneimittelgebrauch (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. b HMG).
Artikel 4 Buchstaben c, e und f
Die redaktionelle Änderung unter Buchstabe c weist darauf hin, dass sämtliche Systeme der Informatik, also auch Anwendungssoftware (etwa Apps) oder Möglichkeiten der e-Health Systeme etc. erfasst werden. Umgekehrt ist heute die explizite Nennung des Beispiels Internet nicht mehr notwendig.
Unter Buchstabe e wird der Begriff „Verkaufsförderungstagungen“ durch „Promotionsveranstaltungen“ ersetzt. Der geltende Buchstabe e bezeichnet in der deutschen Fassung die "Durchführung und finanzielle Unterstützung von Verkaufsförderungstagungen" als eine Art von Fachwerbung. Sodann beziehen sich die geltenden Artikel 4 Buchstaben d und f sowie Artikel 11 Absatz 1 AWV auf "Promotionsveranstaltungen“. Demgegenüber wird in der französischsprachigen Fassung der Begriff „manifestations promotionnelles“ einheitlich sowohl für „Promotionsveranstaltungen“ (Art. 4 Bst. d und f, Art. 11
13 Botschaft HMG, BBl 1999 III 3453, hier 3517; Jaisli, Art. 31 N 24, in: BSK HMG, Basel 2006; Eggenberger Stöckli, Art. 2 N 28 f.; in: Handkommentar AWV, Bern 2006.
14 Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes C-4173/2007 vom 24. April 2009
15 Eggenberger Stöckli, Art. 3 N 8; in: Handkommentar AWV, Bern 2006