Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/54: Revision des Verordnungsrechts im Nachgang zur Revision des Heilmittelgesetzes (Heilmittelverordnungspaket IV) · 14 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Arzneimittel-Werbeverordnung
1 Allgemeine Erläuterungen
1.1 Ausgangslage
Die Arzneimittel-Werbeverordnung vom 17. Oktober 2001 (AWV; SR 812.212.5) stützt sich auf die Artikel 31 bis 33 HMG in der geltenden Fassung1. Sie regelt die Fach- und Publikumswerbung für verwendungsfertige Arzneimittel der Human- und der Veterinärmedizin (Art. 1 Abs. 1 AWV). Sinngemäss gilt sie auch für die Fach- und Publikumswerbung für Transplantatprodukte nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Transplantationsverordnung vom 16. März 2007 (SR 810.211; vgl. Art. 1 Abs. 1 und 1bisAWV). Hingegen nicht Gegenstand der AWV bildet die Werbung für Medizinprodukte. Diese regelt der Bundesrat gestützt auf Artikel 51 HMG in Artikel 21 der Medizinprodukteverordnung vom 17. Oktober 2001 (MepV; SR 812.213).
Als Arzneimittelwerbung gelten alle Massnahmen zur Information, Marktbearbeitung und Schaffung von Anreizen, welche zum Ziel haben, die Verschreibung, die Abgabe, den Verkauf, den Verbrauch oder die Anwendung von Arzneimitteln zu fördern (Art. 2 Bst. a AWV). Dabei sind Fach- und Publikumswerbung differenziert zu beurteilen.2 Als Fachwerbung gilt Arzneimittelwerbung, die sich an zur Verschreibung, Abgabe oder zur eigenverantwortlichen beruflichen Anwendung von Arzneimitteln berechtigte Fachpersonen richtet (Art. 2 Bst. c AWV). Dieser eng definierte Personenkreis qualifiziert sich über seine medizinisch-pharmazeutische Ausbildung, informiert sich über verschiedene (Fach-)Quellen und verfügt über ein hohes Arzneimittelwissen. Daher wird die Gefahr von Irreführung oder Täuschung durch Arzneimittelwerbung – und mittelbar von unsachgemässer Verschreibung, Abgabe oder Anwendung von Arzneimitteln (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. b HMG) – als deutlich geringer erachtet im Vergleich zum Laienpublikum. Mit Blick auf das heilmittelrechtliche Ziel des Gesundheitsschutzes können folglich die Grenzen zulässiger Fachwerbung weiter gezogen werden (Art. 31 Abs. 1 Bst. a HMG und 2. Abschnitt AWV). Demgegenüber gilt als Publikumswerbung die Arzneimittelwerbung, die sich an das Publikum
– d.h. die Öffentlichkeit oder Allgemeinheit ohne Einschränkung des Adressatenkreises – richtet (Art. 2 Bst. b AWV). Einerseits sind Konsumentinnen und Konsumenten insofern nicht unbefangen, als sie Arzneimittelwerbung oft vor dem Hintergrund eigener Krankheit und persönlicher Behandlungsinteressen betrachten. Andererseits verfügen medizinische Laien oft nicht über die erforderlichen Kenntnisse für eine fachlich fundierte Einschätzung der beworbenen Arzneimittel. Daher wird das Beeinflussungspotential durch Publikumswerbung als hoch erachtet. Die gesundheitspolizeiliche Zielsetzung von HMG und AWV – insbesondere Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten vor Täuschung sowie nicht zweckentsprechender und massvoller Arzneimittelverwendung (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a und b HMG) – erfordert folglich höhere Anforderungen an die Publikumswerbung (Art. 31 Abs. 1 Bst. b HMG und
3. Abschnitt AWV).
Zurzeit besteht punktueller Revisionsbedarf an der AWV. Im Rahmen der ordentlichen Revision des Heilmittelgesetzes hat der Gesetzgeber einerseits Artikel 32 HMG (unzulässige Werbung) geändert. Neu ist Werbung verboten für Arzneimittel, die "weder national noch kantonal" (geltendes Recht: "in der Schweiz nicht") in Verkehr gebracht werden dürfen. Die redaktionelle Anpassung zielt eigentlich aber darauf ab, dass kantonal zugelassene Arzneimittel neu nicht mehr nur im betreffenden Kanton, sondern schweizweit beworben werden dürfen (siehe Kapitel 1.2).
Andererseits hat der Gesetzgeber die Vorschrift über das Versprechen und Annehmen geldwerter Vorteile (Art. 33 HMG) unter anderem um eine Transparenzpflicht erweitert, die auch für Medizinprodukte gilt. Er hat die Regelung der geldwerten Vorteile daher aus dem 2. Kapitel HMG ("Arzneimittel") gestrichen und zusammen mit der Transparenzpflicht in das 4. Kapitel HMG ("Gemeinsame Bestimmungen für Arzneimittel und Medizinprodukte") verschoben (Art. 55 und 56 HMG).3 Das Ausführungsrecht zu diesen Bestimmungen soll neu in einer eigenen Verordnung geregelt werden. Das bisherige Ausführungsrecht zum geltenden Artikel 33 HMG wird daher aus der AWV gestrichen und in diese neue Verordnung überführt.
1 AS 2001 2790.
2 Siehe hierzu und im Weiteren Eggenberger Stöckli, Art. 2 N 40 ff.; in: Handkommentar AWV, Bern 2006; Botschaft HMG, BBl 1999 III 3453, hier 3518.
3 Vgl. BBl 2013 1, hier 76 f.