Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/34: Planungsbeschluss zur Erneuerung der Mittel zum Schutz des Luftraums · 25 Seiten

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1 Ausgangslage

1.1 Aufgaben der Armee und der Luftwaffe

Die Aufgaben der Armee sind in Artikel 58 der Bundesverfassung und in Artikel 1 des Militärgesetzes umschrieben. Daraus ergeben sich auch die Aufgaben, welche die Luftwaffe mit Kampfflugzeugen und bodengestützter Luftverteidigung wahrnimmt.

In der normalen Lage steht die Wahrung der Lufthoheit und insbesondere der Luftpolizeidienst im Zentrum: Die Luftwaffe überwacht permanent den schweizerischen Luftraum und interveniert, wenn Luftverkehrsregeln schwerwiegend verletzt werden. Gegenwärtig kann sie jeden Tag von 8 bis 18 Uhr mit zwei bewaffneten Kampfflugzeugen eingreifen, die innerhalb von 15 Minuten nach Alarmauslösung starten können. Ab 1. Januar 2021 wird dies jederzeit möglich sein. Wenn die Benützung des Luftraums eingeschränkt wird, wie es z.B. regelmässig während der Jahresversammlung des World Economic Forum in Davos der Fall ist, setzt die Luftwaffe die Beachtung dieser Einschränkungen durch.

In Zeiten erhöhter Spannungen muss die Luftwaffe fähig sein, die Lufthoheit während Wochen oder Monaten zu wahren, um die unbefugte Benützung des Schweizer Luftraums zu verhindern. Damit werden auch neutralitätsrechtliche Verpflichtungen wahrgenommen. Finden im Umfeld der Schweiz bewaffnete Konflikte statt, kann ein glaubwürdiger Schutz des Luftraums darüber entscheiden, ob die Schweiz durch Luftraumverletzungen in einen Konflikt hineingezogen wird oder nicht. Eine starke Luftwaffe beeinflusst die Abwägungen kriegführender Parteien und potenzieller Angreifer.

Im Falle eines bewaffneten Angriffs schützt und verteidigt die Luftwaffe mit Kampfflugzeugen und bodengestützter Luftverteidigung die Bevölkerung und die für das Funktionieren des Landes wichtigen Infrastrukturen und verhindert, dass ein Gegner aus der Luft die eigenen militärischen Verbände nachhaltig gefährden kann. Damit ermöglicht sie den Einsatz von eigenen Truppen am Boden. Die Luftwaffe unterstützt die Bodentruppen auch mit Aufklärung aus der Luft und Einsätzen gegen Bodenziele.

Eine gut ausgebildete und modern ausgerüstete Luftwaffe ist eine Voraussetzung dafür, dass die Armee die von ihr geforderten Leistungen für die Sicherheit der Schweiz und ihrer Bevölkerung erbringen kann.

1.2 Erneuerungsbedarf bei Kampfflugzeugen und bodengestützter Luftverteidigung

Die heute im Einsatz stehenden Kampfflugzeuge und Mittel zur bodengestützten Luftverteidigung kommen in absehbarer Zeit an ihr Nutzungsende.

1.2.1 Kampfflugzeuge

Mit der Nutzungsdauerverlängerung von 5000 auf 6000 Flugstunden, die mit dem Rüstungsprogramm 2017 beschlossen wurde, können die 30 F/A-18 C/D bis rund 2030 eingesetzt werden. Eine weitergehende Nutzungsdauerverlängerung wäre technisch und finanziell zu aufwendig und riskant. In der Schweiz liegen die Trainingsräume nahe bei den Flugplätzen, so dass ein sehr hoher Anteil der Flugstunden auf effektives Training entfällt statt auf Anflüge, die das Flugzeug weniger belasten. Zudem werden die F/A-18