Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/34: Planungsbeschluss zur Erneuerung der Mittel zum Schutz des Luftraums · 25 Seiten
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terbreitet werden. Sollte der Bundesrat später aus guten Gründen vom Planungsbeschluss abweichen wollen, so hat er dies gemäss Artikel 28 Absatz 4 des Parlamentsgesetzes zu begründen.
Es handelt sich hier um einen Grundsatzentscheid zu einer Frage grosser Tragweite, nicht um einen Entscheid über eine konkrete Beschaffung. Es ist darum folgerichtig, dass der Planungsbeschluss den eidgenössischen Räten – und im Fall eines Referendums auch dem Volk – vorgelegt wird, bevor auf der Grundlage von Evaluation, Typenwahl und Verhandlungen mit den Herstellern ein konkretes Beschaffungspaket erarbeitet wird. Der Gegenstand entspricht dem Instrument Planungsbeschluss: Es geht um ein Geschäft grosser Tragweite, das der Planungssicherheit bedarf, weil es sich über mehr als ein Jahrzehnt erstreckt und erhebliche Ressourcen erfordert. Planungssicherheit ist dafür essenziell.