Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/34: Planungsbeschluss zur Erneuerung der Mittel zum Schutz des Luftraums · 25 Seiten

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terbreitet werden. Sollte der Bundesrat später aus guten Gründen vom Planungsbeschluss abweichen wollen, so hat er dies gemäss Artikel 28 Absatz 4 des Parlamentsgesetzes zu begründen.

 Es handelt sich hier um einen Grundsatzentscheid zu einer Frage grosser Tragweite, nicht um einen Entscheid über eine konkrete Beschaffung. Es ist darum folgerichtig, dass der Planungsbeschluss den eidgenössischen Räten – und im Fall eines Referendums auch dem Volk – vorgelegt wird, bevor auf der Grundlage von Evaluation, Typenwahl und Verhandlungen mit den Herstellern ein konkretes Beschaffungspaket erarbeitet wird. Der Gegenstand entspricht dem Instrument Planungsbeschluss: Es geht um ein Geschäft grosser Tragweite, das der Planungssicherheit bedarf, weil es sich über mehr als ein Jahrzehnt erstreckt und erhebliche Ressourcen erfordert. Planungssicherheit ist dafür essenziell.