Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/34: Planungsbeschluss zur Erneuerung der Mittel zum Schutz des Luftraums · 25 Seiten

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um dem tatsächlichen Wert eines Offset-Geschäftes Rechnung zu tragen. Dazu wird der Betrag für ein Offset-Geschäft mit einem Faktor versehen und damit dem tatsächlichen Wert für die Volkswirtschaft angepasst. (Geschäfte mit Forschungseinrichtungen: Faktor 1–2, Geschäfte mit hoher sicherheits- und rüstungspolitischer Relevanz für die Schweiz: Faktor 1–3).

Um eine nachhaltige Zusammenarbeit zu fördern, können Geschäfte, die zeitlich nah, aber vor dem in der Offset-Vereinbarung definierten Zeitraum durchgeführt wurden, angerechnet werden (banking). Der Entscheid dazu wird von armasuisse im Einzelfall getroffen. Die Anrechnung von Banking ist auf maximal 20 Prozent der neuen Offset-Verpflichtung beschränkt.

Wichtig ist, dass in der Abwicklung der Kompensationsgeschäfte grösstmögliche Transparenz hergestellt wird. In einer öffentlich einsehbaren Liste sollen alle Unternehmen aufgeführt werden, die Offset-Aufträge erhalten haben.

4 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu Strategien des Bundesrates

Der beantragte Planungsbeschluss bezieht sich nicht auf die laufende, sondern auf spätere Legislaturen, für welche noch keine Planung vorliegt. Typenwahl, Vorlage des Rüstungsprogramms, Auslösung der Bestellung und erste Zahlungsfälligkeiten fallen in die Legislatur 2020–2023.

Die Erneuerung der Mittel zum Schutz des Luftraums entspricht dem Konzept zur langfristigen Sicherung des Luftraumes (Bericht des Bundesrates vom 27. August 2014 in Erfüllung des Postulats 12.4130 Galladé vom 12. Dezember 2012)6 und dem Bericht des Bundesrates vom 24. August 20167 über die Sicherheitspolitik der Schweiz.

5 Rechtliche Aspekte

Gemäss Artikel 28 des Parlamentsgesetzes wirkt die Bundesversammlung bei den wichtigen Planungen der Staatstätigkeit unter anderem dadurch mit, dass sie Planungsbeschlüsse fasst (Abs 1bis Bst. c). Planungsbeschlüsse sind Vorentscheidungen, die festlegen, dass bestimmte Ziele anzustreben, Grundsätze und Kriterien zu beachten oder Massnahmen zu planen sind. Planungsbeschlüsse sind grundsätzlich in der Form des einfachen Bundesbeschlusses zu erlassen. Für Planungsbeschlüsse von grosser Tragweite kann die Form des Bundesbeschlusses gewählt werden (Abs. 3).

Zum vorliegenden Planungsbeschluss ist festzuhalten:

 Der vorliegende Planungsbeschluss ist im Falle seiner Annahme ein grundsätzlich verbindlicher Vorentscheid darüber, ob in den nächsten Jahren neue Kampfflugzeuge und ein neues System zur bodengestützten Luftverteidigung grösserer Reichweite beschafft werden sollen. Die Räte behalten ihre Entscheidungsfreiheit über die konkreten Beschaffungsanträge, die ihnen im Rahmen von Rüstungsprogrammen den Räten un-

6 www.parlament.ch > 12.4130 > Bericht in Erfüllung des parlamentarischen Vorstosses

7 BBl 2016 7763