Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/4: Änderung der technischen Anforderungen und der Zulassungsprüfung von Strassenfahrzeugen und Einführung eines neuen Fahrtschreibers · 16 Seiten

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2.3. Änderung der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)

Ersatz eines Ausdrucks

Im ganzen Erlass wird im italienischen Text der Ausdruck «odocronografo» durch «tachigrafo» ersetzt.

Art. 100 Abs. 1 Bst. a und b, 1bis–1quater(neu) und 2

Die technischen Anforderungen an den «intelligenten Fahrtschreiber» sind im Anhang I C der Durchführungsverordnung (EU) 2016/79929 geregelt. Die technischen Anforderungen an den analogen Fahrtschreiber waren bisher in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3821/8530 enthalten. Dieser Anhang wurde überarbeitet und als Anhang I in die Verordnung (EU) Nr. 165/201431 überführt. Die technischen Anforderungen an den aktuellen digitalen Fahrtschreiber verbleiben im Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85. Die Abgrenzung der Fahrtschreibergenerationen und die dazugehörenden Ausrüstungsvorschriften müssen in der VTS nachgeführt werden. Die vorgeschlagenen Änderungen stellen damit Anpassungen an das weiterentwickelte EU-Recht dar.

Zur Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeit oder zur Abklärung von Unfällen müssen verschiedene Fahrzeuge mit einem Fahrtschreiber ausgerüstet werden. Diese fahrzeugbezogenen Ausrüstungsvorschriften enthalten heute auch die Verweise auf die technischen Vorschriften für die Fahrtschreiber. Mit der Einführung der «intelligenten Fahrtschreiber» wird die Kombination aus Bau- und Ausrüstungsvorschriften unübersichtlich. Zur besseren Verständlichkeit sollen daher die Gerätedefinitionen mit den Verweisen auf die EU-Verordnungen und die technischen Anhänge aus Absatz 1 ausgegliedert und in die neuen Absätze 1bis, 1terund 1quaterüberführt werden. Im Absatz 1 wird nur noch geregelt, welche Fahrzeuge zu welchem Zweck mit einem analogen, digitalen oder «intelligenten» Fahrtschreiber oder einem Datenaufzeichnungsgerät ausgerüstet sein müssen.

Die periodische Nachprüfung der Fahrtschreiber wird in Artikel 101 geregelt. Der Verweis in Absatz 2 kann daher weggelassen werden.

Vor dem 15. Juni 2019 soll der Einbau des «intelligenten Fahrtschreibers» bereits möglich, aber freiwillig sein. Ab diesem Stichtag soll er dann für alle neu zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuge, deren Führer oder Führerinnen der ARV 1 unterstehen, obligatorisch werden. Vor dem 15. Juni 2019 in Verkehr gesetzte Fahrzeuge, deren Führer oder Führerin der ARV 1 untersteht, müssen für die Verwendung im grenzüberschreitenden Verkehr ab dem 15. Juni 2034 mit einem «intelligenten Fahrtschreiber» ausgerüstet sein (vgl. hierzu die Übergangsbestimmung in Art. 222p Abs. 3 E-VTS).

Art. 101 Prüfung, Nachprüfung und Reparatur von Fahrtschreibern

Die geltenden Bestimmungen für die Nachprüfung und Reparatur von Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen und Fahrtschreibern sind heute im gleichen Artikel geregelt und wurden in den vergangenen Jahren jeweils den aktuellen Anforderungen angepasst. Zur besseren Verständlichkeit sollen die Bestimmungen für den Fahrtschreiber und für die Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen getrennt werden. Die Vorschriften zur Prüfung, Nachprüfung und Reparatur von Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen werden daher in die Artikel 99 und 99a (neu) überführt. In Artikel 101 verbleiben nur noch die Regelungen zum Fahrtschreiber.

Abs. 1: Die Vorschriften zum Einbau und zur Konfiguration des «intelligenten Fahrtschreibers» und seiner Komponenten setzen eine spezifische Ausbildung des Werkstattpersonals voraus. Für die Erteilung der Bewilligung sollen die Einbau- und Wartungsbetriebe daher künftig nachweisen müssen, dass das Personal bei der Ausführung der Arbeiten auf dem erforderlichen Ausbildungsstand ist, und dass die entsprechende Ausrüstung (z. B. Softwareversionen von Testgeräten oder Dokumentationen zu den

29 Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission vom 18. März 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Vorschriften über Bauart, Prüfung, Einbau, Betrieb und Reparatur von Fahrtenschreibern und ihren Komponenten, ABl. L 139 vom 26.5.2016, S. 1.

30 Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. L

370 vom 31.12.1985, S. 8.

31 Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Strassenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Strassenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr, ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1.