Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/4: Änderung der technischen Anforderungen und der Zulassungsprüfung von Strassenfahrzeugen und Einführung eines neuen Fahrtschreibers · 16 Seiten

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Übersicht

Mit vorliegendem Bericht gehen die Verordnungen in die Vernehmlassung, die im Zusammen-

hang mit der Einführung des «intelligenten Fahrtschreibers» angepasst werden müssen. Die

schweizerischen Vorschriften werden damit an das weiterentwickelte europäische Recht angepasst. Mit den neuen Fahrtschreibern wird die Bedienung für die Anwender vereinfacht, die Sicherheit gegenüber Manipulationen erhöht und die Kontrollen durch die Vollzugsbehörden opti-

miert. Ausgangslage

Zur Verbesserung der Verkehrssicherheit, zum Schutz der Arbeitnehmenden und zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen müssen im Strassentransportgewerbe Mindeststandards betreffend Arbeits- und Ruhezeiten für die Chauffeure und Chauffeusen eingehalten werden. Für die Kontrolle der Einhaltung dieser Vorschriften werden aktuell analoge und digitale Fahrtschreiber eingesetzt. Bezüglich der technischen Anforderungen an die Fahrtschreiber wird in der Schweiz, aber auch international1 auf die einschlägige Regelung der Europäischen Union2 abgestellt. Die Europäische Union hat die Vorschriften zum Fahrtschreiber zwischenzeitlich weiterentwickelt. Zusätzlich zu den schon gebräuchlichen analogen und digitalen Fahrtschreibern soll eine neue Generation des digitalen Fahrtschreibers, der sogenannte «intelligente Fahrtschreiber», eingeführt werden. Der «intelligente Fahrtschreiber» verfügt unter anderem über eine Anbindung an das globale Satellitennetz, über eine

Schnittstelle zu intelligenten Verkehrssystemen und ermöglicht den Vollzugsbehörden für die Triage bei Verkehrskontrollen die Abfrage von bestimmten Daten über eine Funkverbindung. Ziel der neuen Fahrtschreibervorschriften3 ist die Vereinfachung der Bedienung für die Anwender und Anwenderinnen, die Verbesserung der Sicherheit gegenüber Manipulationen und die Förderung wirksamer Kontrollen. Die Schweiz ist wegen ihrer Lage mitten in Europa auf einen möglichst hindernisfreien Zugang zum Europäischen Strassentransportmarkt angewiesen. Deshalb sollen die Regelungen ins Schweizerische Recht übernommen werden.

Die beiden Arbeits- und Ruhezeitverordnungen4 umschreiben die Ausnahme für Ambulanz- und Krankentransportfahrzeuge unterschiedlich. Das führt zunehmend zu Schwierigkeiten bei der Anwendung. Von Vollzugsseite wurde angeregt, die beiden Bestimmungen anzugleichen.

1Europäisches Übereinkommen vom 1. Juli 1970 über die Arbeit des im internationalen Strassenverkehr beschäftigten

Fahrpersonals (AETR; SR 0.822.725.22).

2Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Strassenverkehr,

ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 8.

3Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrten-

schreiber im Strassenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Strassenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr, ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1; Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission vom 18. März 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU)

Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Vorschriften über Bauart, Prüfung,

Einbau, Betrieb und Reparatur von Fahrtenschreibern und ihren Komponenten, ABl. L 139 vom 26.5.2016, S. 1; Verordnung (EU) 2016/130 der Kommission vom 1. Februar 2016 zur Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr an den technischen Fortschritt, ABl. L 25 vom 2.2.2016, S. 46; Durchführungsverordnung (EU) 2016/68 der Kommission vom 21. Januar 2016 über die für die Vernetzung der elektronischen Register von Fahrerkarten notwendigen gemeinsamen Verfahren und Spezifikationen, ABl. L 15 vom 22.1.2016, S. 51.

4Verordnung vom 19. Juni 1996 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerin-

nen (Chauffeurverordnung, ARV 1; SR 822.221) und Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2;

SR 822.222).