Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/4: Änderung der technischen Anforderungen und der Zulassungsprüfung von Strassenfahrzeugen und Einführung eines neuen Fahrtschreibers · 16 Seiten
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erstmals in Verkehr gesetztes Fahrzeug noch mit dem alten digitalen Fahrtschreiber ausgerüstet ist. Zu diesem Zweck soll der erste Satz der Übergangsbestimmung aufgenommen werden.
Abs. 3 Zweiter Satz: Die verschiedenen Verordnungsänderungen im Zusammenhang mit der Einführung des «intelligenten Fahrtschreibers» müssen koordiniert in Kraft gesetzt werden. Verschiedene Verordnungen beziehen sich auf die Definition der Fahrtschreibergenerationen im neu gegliederten Artikel 100. Deswegen soll dieser bereits in Kraft gesetzt werden, bevor die Ausrüstungspflicht für neue Fahrzeuge wirksam wird. Die vorgesehene Übergangsbestimmung erlaubt daher den Einbau der heute verlangten Fahrtschreiber für einen begrenzten Zeitraum auch nach dem Inkrafttreten von Artikel 100 E-VTS.
Abs. 4: Die EU verlangt, dass 15 Jahre nach der verbindlichen Einführung des «intelligenten Fahrtschreibers», also am 15. Juni 2034, im grenzüberschreitenden Verkehr keine alten digitalen Fahrtschreiber mehr eingesetzt werden. Fahrzeuge – die zu diesem Zeitpunkt bereits über 15 Jahre alt sind – müssen daher bei der Fahrt ins Ausland mit einem «intelligenten Fahrtschreiber» aus- oder nachgerüstet sein.
2.4. Änderung der Verordnung über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV)
Ersatz eines Ausdrucks
Im ganzen Erlass wird im italienischen Text der Ausdruck «odocronografo» durch «tachigrafo» ersetzt.
Anhang 1 Ziffer 2.3
In der Liste der typengenehmigungspflichtigen Fahrzeugsysteme und Fahrzeugteile, für die internationale Genehmigungen anerkannt und erteilt werden können, sind auch die Fahrtschreiber und ihre Komponenten einzeln aufgeführt. Die Komponenten des «intelligenten Fahrtschreibers» und die zugehörigen externen Module sollen neu in diese Liste aufgenommen werden.
Zu weiteren Änderungen siehe auch den Erläuternden Bericht Änderung der technischen Anforderungen und der Zulassungsprüfung von Strassenfahrzeugen und Einführung eines neuen Fahrtschreibers, Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS).
2.5. Änderung der Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs (SKV)
Art. 21 Bst. f, Abs. 2 (neu) und 3 (neu)
Der bisherige Inhalt von Artikel 21 wird in einen neuen Absatz 1 überführt. Im bisherigen Buchstaben f wird im italienischen Text der Ausdruck «odocronografo» durch «tachigrafo» ersetzt. Im neuen Absatz 2 werden die Rechte der Polizei im Zusammenhang mit der Früherkennung von Missbräuchen und Manipulationen des Fahrtschreibers geregelt. Die Verordnung (EU) Nr. 165/201436 sieht vor, dass die Polizei mit einem Kontrollgerät über eine Funkverbindung Kontakt mit einem «intelligenten Fahrtschreiber» aufnehmen kann. Die Kontaktaufnahme erfolgt beispielsweise mit einem mobilen Lesegerät aus einem fahrenden Polizeifahrzeug oder einem in der Nähe der Fahrbahn montierten Leser. Diese Möglichkeit erleichtert der Polizei die Auswahl der zu kontrollierenden Fahrzeuge. Bei dieser Abfrage dürfen nur Daten übertragen werden, die für die Triage notwendig sind. Diese Daten werden in Absatz 2 abschliessend aufgezählt. Im Verdachtsfall erfolgt die Kontrolle wie bisher manuell. Die Datenabfrage via Funkverbindung führt in keinem Fall zu einer automatischen Strafverfolgung der Führerin, des Führers oder des Arbeitgebers. Durch die klare Regelung der Rechte der Polizei wird dem Datenschutz ein höheres Gewicht beigemessen. Zusätzlich verstärkt wird der Datenschutz durch die im neuen Absatz 3 enthaltenen Regelungen zur Speicherdauer der übertragenen Daten und zu deren Löschung.
Art. 22 Abs. 6 Bst. j
Im italienischen Text wird der Ausdruck «odocronografo» durch «tachigrafo» ersetzt.
36 Siehe Fussnote 36.