Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/4: Änderung der technischen Anforderungen und der Zulassungsprüfung von Strassenfahrzeugen und Einführung eines neuen Fahrtschreibers · 16 Seiten
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2.8. Verkehrsversicherungsverordnung (VVV)
Ersatz von Ausdrücken
Im ganzen Erlass wird im Rahmen der Revision der VTS in allen Sprachversionen der Ausdruck «landwirtschaftlich» durch «land- und forstwirtschaftlich» ersetzt.
Im italienischen Text wird der Ausdruck «odocronografo» durch «tachigrafo» ersetzt. Weiter wird im italienischen Text im gesamten Erlass der Ausdruck «portata dell’azienda» ersetzt durch «dimensioni dell‘azienda».
Klammerverweise bei den Anhangnummern; Anhang 4 Ziffer 15.1 und 5
Klammerverweise bei den Anhangnummern: Anpassung an die geänderten gesetzestechnischen Vorgaben.
Anhang 4: Bewilligungen für Werkstätten zum Einbau und zur Prüfung von Fahrtschreibern erteilt die EZV, nicht das UVEK (vgl. Art. 101 Abs. 1 E-VTS). Die Anforderungen an die Werkstatttechniker und die Werkstätten (Bewilligung der EZV) wurden bisher in einer Ziffer vermischt. Die Anforderung an die Werkstätte wird deshalb in eine neue Ziffer überführt.
Zu einer weiteren Änderung der VVV siehe auch den Erläuternden Bericht Änderung der technischen Anforderungen und der Zulassungsprüfung von Strassenfahrzeugen und Einführung eines neuen Fahrtschreibers, Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS).
2.9. Verkehrszulassungsverordnung (VZV)
Ersatz eines Ausdrucks
Im ganzen Erlass wird im italienischen Text der Ausdruck «odocronografo» durch «tachigrafo» ersetzt.
Art. 120 Abs. 2
Der Begriff «Fahrtschreiber» wird gestrichen. Die technischen Eigenschaften aller Fahrtschreibergenerationen und die Arbeitsanweisungen für das Werkstattpersonal sind in der neuen Verordnung (EU) Nr. 165/201437 und deren Anhängen detaillierter geregelt als in der aufgehobenen Verordnung (EWG) Nr. 3821/8538. Vorschriften, die bereits im EU-Recht enthalten sind, werden in den geänderten Artikeln 100 und 101 E-VTS grundsätzlich nicht wiederholt. Die Weisungen des UVEK über Einbau, Prüfung und Reparatur von Fahrt- und Restwegschreibern sowie von Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen39 werden bis auf einige wenige Bestimmungen, die in die VTS überführt werden, aufgehoben. Wegfallen wird unter anderem der bisher verlangte Prüfbericht beim Fahrtschreibereinbau und bei den periodischen Nachprüfungen.
Zu den Änderungen der VZV siehe auch den Erläuternden Bericht Änderung der technischen Anforderungen und der Zulassungsprüfung von Strassenfahrzeugen und Einführung eines neuen Fahrtschreibers, Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS).
37 Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Strassenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Strassenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr, ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1.
38 Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. L
370 vom 31.12.1985, S. 8.
39 Weisungen des UVEK vom 2. August 2006 über Einbau, Prüfung und Reparatur von Fahrt- und Restwegschreibern sowie von Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen (http://www.astra2.admin.ch/media/pdfpub/2006-08- 02_715_d.pdf).