Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/4: Änderung der technischen Anforderungen und der Zulassungsprüfung von Strassenfahrzeugen und Einführung eines neuen Fahrtschreibers · 16 Seiten

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1.2. Die beantragte Neuregelung

Im Schweizerischen Recht werden die verschiedenen Einzelaspekte rund um den Fahrtschreiber durch verschiedene Verordnungen innerhalb und ausserhalb des Strassenverkehrsrechts geregelt. Die Übernahme der neuen technischen Anforderungen an die Fahrtschreiber ins Schweizerische Recht hat deshalb diverse grössere und kleinere Rechtsanpassungen zur Folge.

Unter anderem müssen folgende Vorschriften an die neuen Anforderungen des EU-Rechts angepasst werden: Die Kontroll- und Strafbestimmungen der ARV 124, die Einbauvorschriften der VTS25, die Vorschriften betreffend Typengenehmigung von Fahrtschreibern und ihrem Zubehör in der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV26), Zuständigkeiten und Abläufe in Zusammenhang mit dem Fahrtschreiberkartenregister in der Verordnung vom 29. März 2006 über das Fahrtschreiberkartenregister (FKRV27) und die Vorgaben betreffend die Ausrüstung der Polizei mit Kontrollgeräten in der Verordnung vom 28. März 2007 über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV28). Daneben ergeben sich weitere geringfügige Folgeanpassungen (z.B. Begriffsanpassungen) in verschiedenen strassenverkehrsrechtlichen Verordnungen. Die Änderungen werden – soweit nicht etwas anderes vorgesehen wird – gleichzeitig mit den geänderten Fahrtschreibervorschriften in der VTS in Kraft gesetzt.

Anlässlich der Verordnungsanpassungen im Zusammenhang mit der Einführung des «intelligenten Fahrtschreibers» wird ein Anliegen von Vollzugsseite aufgenommen, und die Ausnahme für Kranken- und Verwundetentransporte in der ARV 2 der Ausnahme der ARV 1 für Fahrzeuge, die für ärztliche Aufgaben speziell ausgerüstet sind, angeglichen.

2. Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen

2.1. Änderung der Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (ARV 1)

Ersatz eines Ausdrucks

Im ganzen Erlass wird im italienischen Text der Ausdruck «odocronografo» durch «tachigrafo» ersetzt.

Art. 13 Bst. b

Der «intelligente Fahrtschreiber» zeichnet den Standort des Fahrzeugs zu bestimmten Zeitpunkten automatisch auf. Auf diese Daten hat der Vollzug Zugriff. Aus Transparenzgründen sollen diese Aufzeichnungen explizit genannt werden.

In der EU wird zurzeit noch geprüft, ob auch die Grenzübertritte des Fahrzeugs automatisch aufgezeichnet werden sollen. Sollte diese Änderung der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 durchkommen, muss Artikel 13 Bst. b entsprechend angepasst werden.

Art. 13c Abs. 1, 2 Bst. b und 5

Hier erfolgt eine sprachliche Korrektur, um klarzustellen, dass die Werkstattbewilligung nach Artikel 101 VTS gemeint ist.

Art. 13d Abs. 3

Aufgrund der neuen Sicherheitsanforderungen des Europäischen Rechts (CSM_88 Anl. 11 zur Durchführungsverordnung [EU] 2016/799) wird die Gültigkeitsdauer der Unternehmenskarte von heute fünf auf zwei Jahre verkürzt.

Die Verkürzung der Gültigkeitsdauer der Unternehmenskarte gilt in der Europäischen Union ab dem 2. März 2019 und soll auch in der Schweiz auf diesen Zeitpunkt in Kraft treten. Vor diesem Zeitpunkt

24 SR 822.221

25SR 741.41

26 SR 741.511

27 SR 822.223

28 SR 741.013