Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/4: Änderung der technischen Anforderungen und der Zulassungsprüfung von Strassenfahrzeugen und Einführung eines neuen Fahrtschreibers · 16 Seiten
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Die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ist Bestandteil von Anhang I Abschnitt 2 des Landverkehrsabkommens17 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (im Folgenden: LVA). Die Schweiz hat sich mit dem Abschluss des Landverkehrsabkommens verpflichtet, in den Bereichen, die vom LVA erfasst werden, gleichwertige Vorschriften zu erlassen (Art. 6 und 52 Abs. 6 LVA). Die Schweiz hat ein grosses Interesse daran, ihren Transporteuren weiterhin einen möglichst hindernisfreien Zugang zum europäischen Strassentransportmarkt zu ermöglichen. Deshalb sollen auch die neue Verordnung (EU) Nr. 165/2014, welche die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ersetzt, und die Durchführungsverordnungen (EU) 2016/79918 und (EU) 2016/6819 ins Landverkehrsabkommen übernommen werden. Das bedingt, dass diese Vorschriften in der Schweiz vorgängig umgesetzt werden.
Auch das im grenzüberschreitenden Verkehr wichtige Europäische Übereinkommen vom 1. Juli 1970 über die Arbeit des im internationalen Strassenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR20) enthält keine eigenen technischen Anforderungen an Fahrtschreiber, sondern verweist aktuell noch auf die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85. Ob und wie die neuen Vorschriften der Europäischen Union ins AETR übernommen werden, ist zurzeit Gegenstand von Verhandlungen21 im Hauptausschuss Strassenverkehr der Europäischen Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen. Eine Übernahme ist allerdings sehr wahrscheinlich, da, wie dargelegt, auf der Ebene der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen aktuell keine eigenen technischen Anforderungen an Fahrtschreiber vorhanden sind.
Die nachfolgenden Änderungsvorschläge basieren auf dem amtlich publizierten Wortlaut der genannten EU-Verordnungen. Die EU-Kommission hat bereits einige Änderungen vorgeschlagen, die aber noch Gegenstand von Diskussionen innerhalb der EU sind. Es kann deshalb zum heutigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass bestimmte Änderungsvorschläge nochmals überarbeitet werden müssen. Wo solche Anpassungen schon absehbar sind, werden sie in den Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen erwähnt.
Daneben enthält die Vorlage noch eine Änderung der ARV 2, die auf Wunsch von Vollzugsbehörden aufgenommen wurde. Anstelle der Ausnahme für Führer und Führerinnen von Fahrzeugen, die zum Kranken- und Verwundetentransport eingerichtet und mit den besonderen Warnvorrichtungen ausgerüstet sind (vgl. Art. 4 Abs. 1 Bst. a ARV 2), soll der Wortlaut von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e ARV 1 übernommen werden (Führerinnen und Führer von Fahrzeugen, die für ärztliche Aufgaben speziell ausgerüstet sind). In der Praxis führten diese unterschiedlichen Formulierungen offenbar zu ungleicher Beurteilung ähnlicher Sachverhalte. Bei der Ausnahmeregelung in der ARV 1 handelt es sich um eine Lösung, die sich bewährt hat und auch im einschlägigen internationalen22 und EU-Recht23 bekannt ist.
17 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse, SR 0.740.72.
18 Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission vom 18. März 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Vorschriften über Bauart, Prüfung, Einbau, Betrieb und Reparatur von Fahrtenschreibern und ihren Komponenten, ABl. L 139 vom 26.5.2016, S. 1.
19 Durchführungsverordnung (EU) 2016/68 der Kommission vom 21. Januar 2016 über die für die Vernetzung der elektronischen Register von Fahrerkarten notwendigen gemeinsamen Verfahren und Spezifikationen, ABl. L 15 vom 22.01.2016, S. 51.
20 Europäisches Übereinkommen vom 1. Juli 1970 über die Arbeit des im internationalen Strassenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR; SR 0.822.725.22).
21 Vgl. Bericht der 111. Sitzung vom 25.-26. Oktober 2016; herunterladbar (in Englisch und Französisch) unter http://www.unece.org/fileadmin/DAM/trans/doc/2016/sc1/ECE-TRANS-SC1-406e.pdf.
22 Europäisches Übereinkommen vom 1. Juli 1970 über die Arbeit des im internationalen Strassenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR; SR 0.822.725.22), Art. 2 Abs. 2 Bst. g.
23 Art. 3 Bst. e der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates, ABl. L
102 vom 11.04.2006, S. 1.