Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/4: Änderung der technischen Anforderungen und der Zulassungsprüfung von Strassenfahrzeugen und Einführung eines neuen Fahrtschreibers · 16 Seiten

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ausgegebene Unternehmenskarten behalten ihre Gültigkeitsdauer von 5 Jahren und können bis zu deren Ablauf weiter verwendet werden (vgl. die Übergangsbestimmung im neuen Art. 25 Abs. 3).

Die Verkürzung der Gültigkeitsdauer der Unternehmenskarte ist zurzeit noch Gegenstand von Diskussionen in der EU. Sollte die Verkürzung in der EU wegfallen, wird vorliegende Bestimmung nicht geändert. Die EU prüft, ob die Verkürzung erst ab dem 15. Juni 2019 gelten soll. Das Inkraftsetzungsdatum der Bestimmung kann deshalb noch ändern.

Art. 13e Abs. 3

Auch die Gültigkeitsdauer der Kontrollkarte soll an die neuen Sicherheitsanforderungen des Europäischen Rechts (CSM_88 Anl. 11 zur Durchführungsverordnung [EU] 2016/799) angepasst werden. Zu diesem Zweck wird die Gültigkeitsdauer von heute fünf auf zwei Jahre verkürzt.

Die Verkürzung der Gültigkeitsdauer der Kontrollkarte gilt in der Europäischen Union ab dem 2. März 2019 und soll auch in der Schweiz auf diesen Zeitpunkt in Kraft treten. Vorher ausgegebene Kontrollkarten behalten ihre Gültigkeitsdauer von 5 Jahren und können bis zu deren Ablauf weiter verwendet werden (vgl. die Übergangsbestimmung im neuen Art. 25 Abs. 3).

Allenfalls wird die Gültigkeitsdauer der Kontrollkarte in der EU erst ab dem 15. Juni 2019 verkürzt. Anders als bei der Unternehmenskarte wird aber die Verkürzung der Gültigkeitsdauer in der EU in jedem Fall eingeführt.

Art. 14 Abs. 3 (neu)

Arbeitgebende und selbständigerwerbende Führer und Führerinnen sind schon heute gestützt auf Artikel 14 Absatz 2 ARV 1 verpflichtet, für das einwandfreie Funktionieren des Fahrtschreibers zu sorgen. Dazu gehört auch die rechtzeitige Reparatur des Fahrtschreibers, wenn dieser nicht mehr einwandfrei funktioniert. Im geltenden Wortlaut von Artikel 14 Absatz 2 ARV 1 ist dies nicht ausdrücklich verankert. Deshalb soll die Bestimmung ergänzt und an das neue Europäische Recht angepasst werden (vgl. Art. 37 Abs. 1 Verordnung [EU] Nr. 165/2014).

Art. 14b Abs. 5bis(neu)

Neue Fahrtschreibertypen sollen in einer ersten Phase in der Praxis erprobt werden können, auch wenn noch keine Typengenehmigung vorliegt. Trotzdem muss sichergestellt werden, dass die Führer und Führerinnen auf solchen Testfahrten die Arbeits- und Ruhezeitvorschriften einhalten (vgl. Art. 21 Abs. 2 i.V.m. Art. 35 Abs. 2 Verordnung [EU] Nr. 165/2014). Der neue Absatz 5bisumschreibt die Kontrollpflichten des Führers und der Führerin.

Die EU-Kommission prüft derzeit, die manuelle Eingabe der Grenzübertritte des Fahrzeugs vorzuschreiben. Deshalb muss unter Umständen auch noch Absatz 1 der Bestimmung angepasst werden.

Art. 17 Abs. 3bis(neu)

Die Grundsätze des Daten- und Persönlichkeitsschutzes gelten selbstverständlich auch im ARV-Bereich. Durch die neuen Funktionalitäten des «intelligenten Fahrtschreibers» werden vermehrt Personendaten anfallen, insbesondere die aufgezeichneten Standortdaten des Fahrzeugs zu bestimmten Zeitpunkten (vgl. Art. 13 Bst. b). Mit der neuen Bestimmung sollen Arbeitgeber in Bezug auf ihre Pflichten im Bereich des Daten- und Persönlichkeitsschutzes sensibilisiert werden. Neu wird ausdrücklich festgehalten, dass der Arbeitgeber Personendaten der Führer und Führerinnen, die im Zusammenhang mit der Durchführung der ARV 1 bei ihm anfallen, nur dafür verwenden darf, seinen eigenen Pflichten aus der ARV 1 nachzukommen. Weiter müssen die Personendaten gegen missbräuchliche Verwendung geschützt werden.

Art. 21 Abs. 2 Bst. c

Die neue Strafbestimmung bildet das Gegenstück zum neuen Artikel 14 Absatz 3.

Nicht rechtzeitiges Reparieren eines defekten Fahrtschreibers wird ausdrücklich mit einer Busse bestraft.