Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/4: Änderung der technischen Anforderungen und der Zulassungsprüfung von Strassenfahrzeugen und Einführung eines neuen Fahrtschreibers · 16 Seiten
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1. Grundzüge der Vorlage
1.1. Ausgangslage
National sind die Mindeststandards für die Arbeits- und Ruhezeiten von Chauffeuren und Chauffeusen in der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 19) und in der Verordnung vom 6. Mai 1985 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 210) festgelegt. Dort ist auch geregelt, wie die Kontrollmittel, insbesondere der Fahrtschreiber, benützt werden müssen. Die Ausrüstungspflicht mit Fahrtschreibern sowie deren Bau, Einbau und Nachprüfung werden in der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS11) geregelt. Fahrzeuge, deren Führer oder Führerin der ARV 1 oder 2 untersteht, müssen für die Kontrolle, ob die Arbeits- und Ruhezeitvorschriften eingehalten werden, mit einem analogen oder digitalen Fahrtschreiber nach der Verordnung (EWG) Nr. 3821/8512 ausgerüstet sein. Daneben regelt eine Vielzahl von Verordnungen innerhalb und ausserhalb des Strassenverkehrsrechts Einzelaspekte rund um den Themenkreis Fahrtschreiber.
Am 4. Februar 2014 hat die Europäische Union die neue Verordnung (EU) Nr. 165/201413 erlassen, welche die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ersetzt. Sie hat zum Ziel, das Fahrtschreibersystem insgesamt sicherer gegenüber Manipulationen zu machen, die Wirksamkeit und Effizienz der Kontrollen durch die Vollzugsbehörden zu verbessern und die Bedienung des Fahrtschreibers für die Benutzer zu vereinfachen. Mit der zunehmenden Digitalisierung im Verkehrssektor entstand auch das Bedürfnis, die vorhandenen Technologien zu vernetzen.
Zu diesem Zweck wird eine neue Generation des digitalen Fahrtschreibers eingeführt, der sogenannte «intelligente Fahrtschreiber». Er verfügt über eine Anbindung an ein globales Satellitennavigationssystem und kann darüber den genauen Standort des Fahrzeugs automatisch aufzeichnen. Weiter besitzt er eine CEN-DSRC-Funkschnittstelle14, welche den Vollzugsbehörden die Abfrage von abschliessend aufgezählten Daten (vgl. neuer Art. 21 Abs. 2 Strassenkontrollverordnung [SKV]15) über eine Funkverbindung erlaubt. Damit soll die Früherkennung von Manipulationen des Fahrtschreibers ermöglicht werden. Diese Abfragen sollen die Triage bei Verkehrskontrollen erleichtern und ersetzen keinesfalls die ordentliche Strassenkontrolle im Verdachtsfall. Über eine Schnittstelle kann der «intelligente Fahrtschreiber» Daten mit intelligenten Verkehrssystemen (IVS) austauschen. Externe Geräte können auf Personendaten einschliesslich der Standortdaten des Fahrzeugs aber nur zugreifen, wenn der Führer oder die Führerin, auf den sich die Daten beziehen, der Datenübertragung ausdrücklich zugestimmt hat.
Die technischen Anforderungen an den «intelligenten Fahrtschreiber» sind im Anhang I C (sogenannter «technischer Anhang I C») der Durchführungsverordnung (EU) 2016/79916 der Europäischen Kommission enthalten. Die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 und die Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 gelten in der Europäischen Union grundsätzlich seit dem 2. März 2016. Der Anhang I C wird in der Europäischen Union per 2. März 2019 in Kraft gesetzt. Die neuen EU-Regelungen führen dazu, dass in der Europäischen Union sämtliche ab dem 15. Juni 2019 neu zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuge, die von der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 betroffen sind, mit einem «intelligenten Fahrtschreiber» ausgerüstet werden müssen. Ab dem 15. Juni 2034 müssen Fahrzeuge, die innerhalb der Europäischen Union im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, mit einem «intelligenten Fahrtschreiber» aus- oder nachgerüstet werden.
9 SR 822.221
10 SR 822.222
11SR 741.41
12Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. L
370 vom 31.12.1985, S. 8.
13Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrten-
schreiber im Strassenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Strassenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr, ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1.
14Dedicated Short Range Communication (DSRC) nach den Normen für dedizierte Kurzstreckenkommunikation des
Europäischen Komitees für Normung (CEN) EN 12253, EN 12795, EN 12834, EN 13372 sowie ISO 14906.
15 SR 741.013
16 Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission vom 18. März 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Vorschriften über Bauart, Prüfung, Einbau, Betrieb und Reparatur von Fahrtenschreibern und ihren Komponenten, ABl. L 139 vom 26.5.2016, S. 1.