Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/4: Änderung der technischen Anforderungen und der Zulassungsprüfung von Strassenfahrzeugen und Einführung eines neuen Fahrtschreibers · 16 Seiten

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4. Rechtliche Aspekte

4.1. Rechtsgrundlagen

Die vorliegenden Rechtsanpassungen stützen sich auf die Artikel 8, 12, 25 Absatz 2 Buchstabe i, 56 und 106 Absatz 1 SVG.

4.2. Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Verordnung (EU) Nr. 165/201440 sowie die zugehörigen Durchführungsverordnungen (EU) 2016/79941 und (EU) 2016/6842 der Europäischen Kommission sollen in den Anhang I zum Landverkehrsabkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union übernommen werden. Mit den vorgeschlagenen Rechtsanpassungen soll die Gleichwertigkeit zwischen dem Schweizerischen und dem einschlägigen EU-Recht hergestellt werden, damit die Schweizerischen Transporteure auch weiterhin ungehinderten Zugang zum EU-Strassentransportmarkt haben und Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden können.

Auch das im grenzüberschreitenden Verkehr wichtige Europäische Übereinkommen vom 1. Juli 1970 über die Arbeit des im internationalen Strassenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR43) enthält keine eigenen technischen Anforderungen an Fahrtschreiber, sondern verweist aktuell noch auf die Verordnung (EWG) Nr. 3821/8544. Ob und wie die neuen Vorschriften der Europäischen Union ins AETR übernommen werden, ist zurzeit Gegenstand von Verhandlungen45 im Hauptausschuss Strassenverkehr der Europäischen Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen. Eine Übernahme ist allerdings sehr wahrscheinlich, da, wie dargelegt, auf der Ebene der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen aktuell keine eigenen technischen Anforderungen an Fahrtschreiber vorhanden sind.

4.3. Datenschutz

Der «intelligente Fahrtschreiber» zeichnet den Standort des Fahrzeugs (GPS-Koordinaten) zu bestimmten Zeitpunkten automatisch auf. Er verfügt weiter über eine Schnittstelle zu intelligenten Verkehrssystemen (IVS). Die Vollzugsbehörden können über eine CEN-DRSC-Funkschnittstelle zudem drahtlos auf bestimmte, im neuen Artikel 21 Absatz 2 SKV abschliessend aufgezählte Daten des «intelligenten Fahrtschreibers» zugreifen. Dies stellt höhere Anforderungen an den Datenschutz. Aus diesem Grund wird

z. B. in der ARV 1 in Artikel 17 ein neuer Absatz eingefügt, der die Bearbeitung von Personendaten durch den Arbeitgeber regelt. Auch in der ARV 2, der VTS, der SKV und der FKRV werden punktuell Regelungen zu Datenschutzfragen über neue Bestimmungen aufgenommen.

40 Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Strassenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Strassenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr, ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1.

41 Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission vom 18. März 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Vorschriften über Bauart, Prüfung, Einbau, Betrieb und Reparatur von Fahrtenschreibern und ihren Komponenten, ABl. L 139 vom 26.5.2016, S. 1.

42 Durchführungsverordnung (EU) 2016/68 der Kommission vom 21. Januar 2016 über die für die Vernetzung der elektronischen Register von Fahrerkarten notwendigen gemeinsamen Verfahren und Spezifikationen, ABl. L 15 vom 22.01.2016, S. 51.

43 Europäisches Übereinkommen vom 1. Juli 1970 über die Arbeit des im internationalen Strassenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR; SR 0.822.725.22).

44 Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. L

370 vom 31.12.1985, S. 8.

45 Vgl. Bericht der 111. Sitzung vom 25.-26. Oktober 2016; herunterladbar (in Englisch und Französisch) unter http://www.unece.org/fileadmin/DAM/trans/doc/2016/sc1/ECE-TRANS-SC1-406e.pdf.