Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/4: Änderung der technischen Anforderungen und der Zulassungsprüfung von Strassenfahrzeugen und Einführung eines neuen Fahrtschreibers · 16 Seiten

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einzubauenden Fahrtschreibern und ihren Komponenten) vorhanden ist. Diese Bestimmung soll für die Werkstätten keine kontinuierliche Schulungspflicht bringen, sondern die Rechtsgrundlage für Nachschulungen schaffen; beispielsweise bei der Einführung von neuen Systemkomponenten oder geänderten Gerätefunktionen aufgrund von Rechtsänderungen. Für die Regelung der Einzelheiten betreffend die Anerkennung der Werkstätten bleibt weiterhin das Eidgenössische Finanzdepartement EFD zuständig (vgl. Art. 220 Abs. 1bisVTS). Abs. 2 bis 4: Die technischen Eigenschaften aller Fahrtschreibergenerationen und die Arbeitsanweisungen für das Werkstattpersonal sind in der neuen Verordnung (EU) Nr. 165/201432 und deren Durchführungsverordnungen detaillierter geregelt als in der aufgehobenen Verordnung (EWG) Nr. 3821/8533. Mit einem Verweis auf die neue EU-Verordnung sollen die Arbeitsanweisungen ins Schweizer Recht übernommen werden. Vorschriften, die bereits im EU-Recht enthalten sind, sollen in der VTS grundsätzlich nicht wiederholt werden. Die Weisungen des UVEK über Einbau, Prüfung und Reparatur von Fahrt- und Restwegschreibern sowie von Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen34 sollen bis auf einige wenige Bestimmungen, die in die VTS überführt werden, aufgehoben werden. So sollen beispielsweise im EU-Recht nicht vorgesehene Ausnahmeregelungen zu vorübergehend genutzten Ersatzfahrzeugen und Ersatzfahrtschreibern für Fahrten im Inland anwendbar bleiben. Zudem sind die für die Werkstätten bereits bekannten Vorschriften zur Aufbewahrungspflicht der Prüfdokumente auch in den neu geordneten Bestimmungen vorgesehen.

Abs. 2: Für Arbeiten im Zusammenhang mit Prüfung, Nachprüfung und Reparatur von Fahrtschreibern soll ein Verweis auf die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 eingefügt werden. Die EU-Verordnung unterscheidet die wiederkehrende «regelmässige Nachprüfung» und die nach Reparaturen am Fahrtschreibersystem durchzuführende Nachprüfung infolge von «Unregelmässigkeiten».. Diese Unterscheidung soll in die VTS übernommen werden. Das EU-Recht verlangt nach einer Prüfung im Normalfall die Anbringung eines neuen Schildes; die Erstellung eines Prüfberichtes hingegen nur nach festgestellten Unregelmässigkeiten. Daher soll die Pflicht, bei jeder Prüfung einen Bericht zu erstellen, nicht aus den Weisungen übernommen werden. Das Einbauschild muss nach den EU-Vorschriften zwar das Datum, nicht aber den Kilometerstand der letzten Kalibrierung enthalten. In der Schweiz ist dies heute auf dem Prüfbericht aufgeführt und soll daher künftig auch für die Einbauplakette verlangt werden.

Abs. 3: Die Pflichten, die sich im Zusammenhang mit Arbeiten am Fahrzeug ergeben, werden von Absatz 4 in Absatz 3 überführt.

Abs. 4 und 5: Die Werkstattkarte enthält die Daten der durchgeführten Kalibrierung. Die Sicherung dieser Daten soll explizit verlangt werden und die systematische Ablage der Prüfberichtkopien ersetzen. Durch den Wegfall des Prüfberichts zum Geräteeinbau und zur regelmässigen Nachprüfung muss Artikel 120 Absatz 2 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 197635 (VZV) angepasst werden. Siehe hierzu Ziffer 2.9. Die bisher in Absatz 5 enthaltenen Regelungen zu den Daten aus dem Fahrtschreiber werden in Absatz 4 überführt. Dem Datenschutz wird mehr Gewicht eingeräumt, indem neben der Behandlung der Daten aus dem Fahrtschreiber auch der Umgang mit den Kalibrierungsdaten aus der Werkstattkarte und den Prüfunterlagen detaillierter geregelt wird.

Art. 222p Abs. 3 und 4 (neu)

Abs. 3 Erster Satz: Für die Anwendung der Inkraftsetzungstermine von internationalen Regelungen, stellt die VTS grundsätzlich auf die Einfuhr oder die Herstellung des jeweiligen Fahrzeugs in der Schweiz ab (Art. 3b Abs. 1 VTS). Die Zulassung ist dann zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt noch möglich, auch wenn die internationalen Ausrüstungsvorschriften seit dem Importdatum schon weiterentwickelt wurden. Im Falle des Fahrtschreibers muss von diesem Prinzip abgewichen werden, da sonst die Situation eintreten kann, dass Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen bei grenzüberschreitenden Fahrten gegenüber den ausländischen Vollzugbehörden erklären müssen, warum ein nach dem 15. Juni 2019

32 Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Strassenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Strassenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr, ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1.

33 Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. L

370 vom 31.12.1985, S. 8.

34 Weisungen des UVEK vom 2. August 2006 über Einbau, Prüfung und Reparatur von Fahrt- und Restwegschreibern sowie von Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen (http://www.astra2.admin.ch/media/pdfpub/2006-08- 02_715_d.pdf).

35 SR 741.51