Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/4: Änderung der technischen Anforderungen und der Zulassungsprüfung von Strassenfahrzeugen und Einführung eines neuen Fahrtschreibers · 16 Seiten
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Art. 25
Abs. 1 und 2: Die beiden Absätze enthalten Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 30. Juni 2010, die seit dem 31. Dezember 2013 nicht mehr anwendbar sind. Sie werden deshalb aufgehoben.
Abs. 3: Der neue Absatz enthält die Übergangsregelung zu den Artikeln 13d Absatz 3 und 13e Absatz
3. Unternehmens- und Kontrollkarten, die vor dem 2. März 2019 ausgegeben wurden, behalten ihre volle Gültigkeitsdauer von 5 Jahren. Das Stichdatum für die Kartenausgabe kann allenfalls noch auf den 15. Juni 2019 verschoben werden (siehe Erläuterungen zu den eingangs erwähnten Bestimmungen).
2.2. Änderung der Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2)
Ersatz eines Ausdrucks
Im ganzen Erlass wird im italienischen Text der Ausdruck «odocronografo» durch «tachigrafo» ersetzt.
Art. 4 Abs. 1 Bst. a
Die geltende Regelung nimmt Führer und Führerinnen von Fahrzeugen, die zum Kranken- und Verwundetentransport eingerichtet sind, nur dann von den Arbeits- und Ruhezeitvorschriften aus, wenn die Fahrzeuge mit Blaulicht und Wechselklanghorn ausgerüstet sind. Bei der entsprechenden Bestimmung in der ARV 1 (Art. 4 Abs. 1 Bst. e) genügt es hingegen, dass die Fahrzeuge für ärztliche Aufgaben speziell ausgerüstet sind. Für viele dieser Transporte sind Blaulicht und Wechselklanghorn nicht notwendig. Auf Anregung von Vollzugsbehörden soll der Wortlaut von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e ARV 1 in die ARV 2 übernommen werden. Damit soll der Spielraum der Kantone in Bezug auf die Organisation ihres Rettungswesens erhöht werden.
Art. 16a
Durch die Einführung des «intelligenten Fahrtschreibers» werden über mehrere Jahre verschiedenste Generationen von Fahrtschreibern in Verkehr sein. Dieser Situation soll mit vorliegender Änderung Rechnung getragen werden, indem nicht mehr auf das einschlägige EU-Recht, sondern auf den einschlägigen Artikel in der VTS verwiesen wird. Die Überschrift wird an die geänderte Bestimmung in der VTS angepasst. Zudem wird ein Verweis aufgenommen.
Art. 22 Abs. 5 (neu)
Die Grundsätze des Daten- und Persönlichkeitsschutzes gelten selbstverständlich auch im ARV-Bereich. Im Zusammenhang mit der Einführung des «intelligenten Fahrtschreibers» ist der Datenschutz verstärkt in den Fokus gerückt. Arbeitgeber sollen mit der neuen Bestimmung sensibilisiert werden in Bezug auf ihre Pflichten im Bereich des Daten- und Persönlichkeitsschutzes. Neu wird ausdrücklich festgehalten, dass der Arbeitgeber Personendaten der Führer und Führerinnen, die im Zusammenhang mit der Durchführung der ARV 2 bei ihm anfallen, nur dafür verwenden darf, seinen eigenen Pflichten aus der ARV 2 nachzukommen. Weiter müssen die Personendaten gegen missbräuchliche Verwendung geschützt werden.