Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/4: Änderung der technischen Anforderungen und der Zulassungsprüfung von Strassenfahrzeugen und Einführung eines neuen Fahrtschreibers · 16 Seiten

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2.6. Änderung der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA)

Ingress

Im Ingress wird der Begriff «Oberzolldirektion» ersetzt durch den Begriff «Eidgenössische Zollverwaltung».

Ersatz eines Ausdrucks

Im ganzen Erlass wird im italienischen Text der Ausdruck «odocronografo» durch «tachigrafo» ersetzt.

Art. 8 Abs. 2 Bst. a und b

In Folge der Änderung von Artikel 100 VTS müssen in Artikel 8 Absatz 2 Verweise angepasst werden. Im italienischen Text erfolgen sprachliche Korrekturen.

2.7. Änderung der Verordnung über das Fahrtschreiberkartenregister (FKRV)

Titel

Im italienischen Text wird der Ausdruck «odocronografo» durch «tachigrafo» ersetzt. Das führt auch zu einem neuen Titel und einer neuen Abkürzung für die Verordnung.

Ersatz eines Ausdrucks

Im ganzen Erlass wird im italienischen Text der Ausdruck «odocronografo» durch «tachigrafo» und die Abkürzung «RECO» durch «RCT».

Art. 1

Im italienischen Text wird die Bezeichnung des Registers geändert.

Art. 3 Abs. 1 Bst. c, f–h (neu); Abs. 4 Bst. a und b

Abs. 1 Bst. c: Hier wird der Verweis auf das EU-Recht aktualisiert.

Abs. 1 Bst. f-g und Abs. 4 Bst. a und b: Im Rahmen der Fortentwicklung der Datenbank wurde auch die Aufgabenteilung zwischen dem Bundesamt für Informatik und Technologie (BIT) und dem ASTRA angepasst. Die Buchstaben f-g enthalten die Aufgaben, für welche neu das ASTRA statt das BIT zuständig ist. Im Gegenzug werden in Absatz 4 die Buchstaben a und b aufgehoben.

Abs. 1 Bst. h: Das ASTRA führt neu ein Verzeichnis über die zugelassenen Werkstätten, ihrer Mitarbeiter und der ausgestellten Werkstattkarten (vgl. neuer Art. 6a). Zwar ist die Eidgenössische Zollverwaltung EZV für die Herausgabe der Werkstattkarten und die Werkstattbewilligungen zuständig. Da das ASTRA jedoch die Datenbank für alle Fahrtschreiberkartentypen führt, ist es effizienter, wenn auch das ASTRA die Verzeichnisse publiziert und an die EU übermittelt, welche diese dann veröffentlicht.

Art. 6a (neu)

Um den Vollzugsbehörden die Feststellung von Missbräuchen zu erleichtern, wird neu ein Verzeichnis der Werkstätten und ihrer Mitarbeiter sowie der Werkstattkarten geführt. Dieses Verzeichnis wird sowohl in der Schweiz als auch in der EU veröffentlicht. Dafür muss eine Rechtsgrundlage geschaffen werden. Es muss für die Betroffenen transparent sein, welche Daten zu welchem Zweck im Verzeichnis erfasst werden und was mit diesen Daten geschieht.