Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/89: Multimodale Mobilitätsdienstleistungen · 26 Seiten
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Handlungsbedarf seitens Bund ergibt, kann dieser, soweit zweckmässig, den Aufbau von entsprechenden Hintergrundsystemen, sog. Vertriebsinfrastrukturen, fttr den Vertrieb von Mobilitätsangeboten wie Taxis oder Sharing-Diensten unterstützen Dies ist insbeson dere dann der Fall, wenn solche Systeme nicht durch die Privatwirtschaft entwickelt werden sollten Der öV verfügt bereits über eine entsprechende Vertriebsinfrastruktur.
Für den Zugang zu Sachdaten und Vertriebsinfrastrukturen der öV-Untemehmen gelten die Grundsätze der Nichtdiskriminierung, Transparenz und Kostentragung. Sie können dazu angemessene Nutzungsentgelte erheben.
1.2.2 Zugang zum 5V-Ticketvertrieb und Mechanismus zur Festlegung der Rahmenbedingungen (Governance)
Der kontrollierte Zugang zum Vertrieb von öV-Tickets ist rin Schlüsselelement zur Förderung der multimodalen Mobilität
Heute ist da- Vertrieb von öV-Tickets den öV-Untemehmen Vorbehalten. Die Einbindung von öV-Strecken in multi-Zintermodale Mobilitätsangebote ist Dritten somit nur im Rahmen von Kooperationen mit öV-Untemehmen möglich. Die unter Ziff. 1.1 dargestell ten Potentiale und Nutzen können unter diesen Rahmenbedingungen nicht ausgeschöpft werden.
Der Vertrieb von öV-Tickets soll deshalb - unter festgelegten Rahmenbedingungen - geöffnet werden, so dass auch Dritte ausserhalb der öV-Branche als sog. Mobilitätsvermittler auftreten und Tickets direkt an die Endkundinnen und -künden verkaufen können. Solche Dritte können entweder Anbieter von Mobilitätsdienstleistungen ausserhalb des öV sein wie z.B. Anbieter von Taxis, Sha ring-Angeboten oder Parkplätzen. Oder es sind Unternehmen, die als sog. Vermittler Mobilität lediglich bündeln, indem sie für Kunden massgeschneidote Mobilitätsangebote über mehrere Verkehrsmittel hinweg konzipieren, vermitteln und verkaufen. Mt diesem einheitlich geregelten Zugang wird ein wesentliches Hemmnis zur Entwicklung von multimodalen Angeboten mit Einbezug des öV abgebaut
Die kontrollierte Öffnung des öV-Vertriebs zugunsten Dritter tangiert die Tarifhoheit der öV-Untemehmen nicht Diese legen nach wie vor die Tarife und Sortimente fest Der Bundesrat erwartet aber, dass die öV-Branche (Transportuntemehmen, Verbünde) im Rahmen der laufenden nationalen Tarif- und Distributionsprojekte die Möglichkeiten der Digitalisierung einbezieht und im Sinne der Förderung der multimodalen Mobilität berücksichtigt. Bei der Weiterentwicklung der Sortimente sollen Produkte entstehen, die dar Möglichkeiten und Anforderungen der multimodalen Mobilität Rechnung tragen. Denkbar sind insbesondere unpersönliche Abon nemente, welche die Vermittler frei mit anderen Angeboten für ihre Kunden kombinieren können
Gesamtmechanismus "Governance" zur Festlegung/Überwachung der Rahmenbedingungen für den Zugang zum öV-
Vertriebsmarkt
Damit der Zugang zum Vertrieb von öV-Mobilitätsdienstleistungen im gewünschten Rahmen abläuft, ist zu definieren, wer welche Kompetenzen hat, wer den Prozess überwacht und wie Streitfälle gelöst werden
Die Rahmenbedingungen des Zugangs werden im Gesetz festgelegt und in genehmigungspflichtigen Branchenregelungen konkretisiert
Die Grundsätze des Zugangs weiden auf Gesetzesstufe, im Personenbeförderungsgesetz, festgelegt. Die weitere Konkretisierung der Rahmenbedingungen erfolgt auf untergeordneter Stufe im Rahmen von allgemeingültigen Branchenregelungen
Der Erlass von Branchenregelungen (Obo-einkommen) ist bereits in anderen Bereichen des Direkten Verkehrs vorgesehen (vgl. Art. 17 PBG). Dies wird für den Zugang zur öV-Vertriebsinfrastruktur analog umgesetzt. Die öV-Branche hat dazu effiziente Entschei dungsprozesse und Gremien aufzubauen Gegebenenfalls ist eine geeignete Quorumsregelung (z.B. durch eine qualifizierte Mehrheit bzw. Gewichtung der Stimmen) sicherzustdlen, dami t entsprechende Bestimmungen nicht durch einzelne Beteiligte blockiert werden können. Wird der Zugang generell nicht gewährt bzw. trifft die öV-Branche keine entsprechende Regelung, so erlässt das Bundesamt für Verkehr die entsprechenden Verfügungen. Dieser gleiche Mechanismus besteht bereits für andere Übereinkommen des Direkten Verkehrs und hat sich bisher bewährt.
Die Branchenregelungen werden durch das BAV genehmigt. Dieses nimmt damit eine Vorprüfung vor, ob die definierten Zugangsbedingungen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und kommt damit einer späteren Klärung in aufwändigen, zeitraubenden Ge richtsverfahren zuvor. Das BAV hört vorgängig die Marktüberwachungsbehörde an, welche zu den Branchenregelungen Empfehlun gen abgeben kann Das BAV beurteilt selbstständig, wie es mit diesen Empfehlungen umgeht. Die entsprechende Genehmigungsverfügung des BAV unterhegt dem Rechtsweg ans Bundesverwaltungs- und Bundesgericht
Die Marktaufsicht wird durch die unabhängige Behördenkoninussion SKE (Schiedskommission im Eisenbahnver kehr/künftig RailCom) ausgeübt
Um Dritten den Zugang zum öV-Ticketmarkt zu gewährleisten, braucht es einen griffigen und effizienten Durchsetzungsmechanismus - und damit auch eine zweckmässige Marictaufsicht und -Überwachung.
Es empfiehlt sich, diese Aufgabe in die Hände einer unabhängigen Behördenkommission zu legen. Die bestehende unabhängige Kommission für den Eisenbahnverkehr (heute SKE, künftig RailCom gemäss Bundesbeschluss zur Vorlage zur Organisation der Bahninfrastruktur11), übt bereits entsprechende Funktionen aus bzw. wird diese ausüben: u.a beim Netzzugang zum Eisenbahnnetz und bei vom Bund mitfinanzierten Umschlagsanlagen des kombinierten Verkehrs und Anschlussgleisen Eine Ausweitung des Auf gabenbereichs der SKE/RailCom ist folglich auch mit Blick auf die Regulierungskosten zweckmässig.
Die SKE/RailCom überwacht den Zugang zum öV-Vertriebsmarkt und entscheidet bei Streitigkeiten zwischen Mobilitätsvermittlem und öV-Branche über die konkrete Anwendung der Zugangs- und Nutzungsbedingungen. So erhalten die Beteiligten Gewähr, dass im Konfliktfall - z.B. bei Pflichtverletzungen durch Dritte oder zu umstrittenen Vorgaben für den Zugang zur Vertriebsinfrastruktur
- eine neutrale, unabhängige Instanz urteilt Eine Beurteilung dieser Fälle durch Zivilgerichte wäre für die Betroffenen zeitaufwändig und kostenintensiv, was die ÖfEhung des öV-Ticketmarkts erschweren oder sogar verunmöglichen könnte.
11 Organisation der Bahninfiastniktur, OBI, 16.075, BB 28.9.2018, BB12018 6051