Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/89: Multimodale Mobilitätsdienstleistungen · 26 Seiten
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Der Bundesrat will den Datenschutz stärken und den veränderten technologischen und gesellschaftlichen Verhältnissen anpassen. Die Bevölkerung soll mehr Transparenz und eine stärkere Kontrolle über die eigenen Daten erhalten. Der Bundesrat hat deshalb am 15. September 2017 die Botschaft zur Totalrevision des Datenschutzgesetzes (DSG) verabschiedet19. Die Revision schaffi auch die Voraussetzungen, damit die Schweiz die Datenschutzkonvention des Europarates ratifizieren und die EU-Richtlinie Über den Daten schutz im Bereich der Strafverfolgung übernehmen kann. Damit sichert der Bundesrat die grenzüberschreitende Datenübermittlung. Das DSG befindet sich zurzeit in der parlamentarischen Beratungsphase.
Im Rahmen der Reform Regionaler Personenverkehr (RPV) werden Massnahmen geprüft, um in Erfüllung der Motion 13.3663 die Finanzierung des Regionalverkehrs langfristig verlässlicher und effizienter zu gestalten. Das Bestellverfahren soll vereinfacht, die Zuständigkeiten von Bund und Kantonen überprüft, die finanziellen Anreize und die Verantwortung der Transportunternehmen geklärt und die Gesamtsicht gestärkt werden.
1.2.7 Weitere Regelungen
Anpassung des Artikels zur Datenbearbeitung durch die öV-Untemehmen Art 19 Abs. 1“ und Art 19a PBG - bisheriger Artikel 54 PBG
Die Digitalisierung, das Aufkommen neuer Geschäftsmodelle im Personentransport und die multimodale Mobilität zwingen die Unternehmen des öffentlichen Verkehrs und andere Mobilitätsanbieter, rasch und individuell auf die Kundenbedürfirisse reagieren zu können.
Die heutige Regelung in Artikel 54 zur Datenbearbeitung durch Unternehmen des öffentlichen Verkehrs trägt dem Interesse der Reisenden und der Unternehmen an innovativen Dienstleistungen zu wenig Rechnung. Dies weil unklar ist, bei welchen Tätigkeiten, bei denen Daten bearbeitet werden, die Unternehmen im öffentlichen Verkehr welchen Regeln des Datenschutzgesetzes (DSG) unterliegen: Den Artikeln für öffentliche Unternehmen (Art. 16 - IS1“) oder jenen für Private (Art 12-15). Konkret stellt sich u.a. die Frage, ob eine Datenbearbeitung im öffentüchen Verkehr auf die Einwilligung der Kunden gestützt werden kann.
Gerade im Zusammenhang mit multimodalen Mobilitätsangeboten ist diese Frage relevant Mobilitätsanbieter ausserhalb des öV unterstehen heute den Vorschriften für Private (Art. 12-15 DSG), so z.B. bei Fahrdienstvermittlung, Car-Sharing aa Bieten diese Unternehmen Leistungen an, die das Angebot des öffentlichen Verkehrs ergänzen, entstehen multimodale Mobilitätsketten. Das geltende Recht erschwert solche Kooperationen, indem es an die beteiligten Unternehmen daten schutzrechtlich unterschiedliche Anforderungen stellt
Deshalb wird eine Anpassung des entsprechenden Artikels im PBG vorgeschlagen. Ziel ist es, eine Regelung zu schaffen, die sowohl Innovationen ermöglicht als auch den Datenschutz und die Freiheit von Reisenden und anderen Personen weiterhin gewährleistet. Diese Regelung ermöglicht insbesondere auch multimodale Mobilitätsdienstleistungen und zeitgemässe Ticketing-Systeme.
Die öV-Untemehmen unterstehen neu im Grundsatz bei der Bearbeitung von Daten nicht mehr den datenschutzrechtlichen Vorgaben für Bundesorgane (Art 16-25bi“ des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz, DSG), sondern jenen für private Personen, also Art 12-15 DSG. Sie haben also in Zukunft auch die Möglichkeit, mit Einwilligung der Reisenden deren Daten für weitere Zwecke wie z.B. das Zusammenstellen von multimodalen Mobilitätsketten zu verwenden und ihnen auf diese Weise weitere Dienstleistungen anbieten zu können. Sofern jedoch die Unternehmen des öffentlichen Verkehrs hoheitlich handeln und dabei die Rechte oder die Freiheit von Personen einschränken, unterstehen sie nach wie vor den Artikeln 16-25b“ DSG. In diesen Fällen dürfen sie Daten wie bis anhin nur bearbeiten, wenn sie dazu über eine explizite gesetzliche Grundlage verfügen.
Vor dem Hintergrund der fortschreitenden Digitalisierung ist auch dem berechtigten Bedürfnis jener Reisenden in angemessener Weise Rechnung zu tragen, die ohne Preisgabe von Personendaten, mithin anonym, reisen möchten. Die neue Regelung verpflichtet die Unternehmen deshalb, im konzessionierten und bewilligten Bereich auch Reisen ohne Datenbearbeitung anbieten zu müssen. Diese Möglichkeit des anonymen Reisens muss diskriminierungsfrei und einfach zugänglich sein, also mit den anderen Angeboten, die eine Datenbearbeitung umfassen, vergleichbar sein. Das heisst, dass sie insbesondere keine preishche Benachteiligung aufweisen dürfen oder die Kunden keinen unverhältnismässigen Aufwand betreiben müssen, um anonym reisen zu können. Dies ist ein Anwen dungsfall der Tarifpflicht, wonach für Kundinnen und Kunden in vergleichbarer Lage auch vergleichbare Bedingungen vorzusehen sind (Art. 15 Abs. 3 PBG). Daraus resultiert aber auch, dass Mehrkosten, die durch das anonyme Angebot entstehen, in angemesse nem Umfang im Preis berücksichtigt werden dürfen. Preisvorteile, die beispielsweise den Ausschluss der Übertragbarkeit auf andere Personen voraussetzen (wie personalisierte Streckenkarten usw.), sind vom Anspruch auf anonymes Reisen logischerweise ausge schlossen. Klarerweise können auch Vorteile des automatischen Ticketings wie die Ermittlung des Preises erst nach Abschluss der Reise oder eines bestimmten Nutzungszeitraums nicht ohne die Bearbeitung von Personendaten beansprucht werden.
Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösung
Die folgenden Alternativen zur beantragen Lösung wurden geprüft und verworfen:
Die Beibehaltung des Status quo bzw. eine freiwillige Öffnung des öV-Vertriebs ist nicht zielfOhrend
Die Öffnung des öV-Vertriebs könnte grundsätzlich gemäss Status quo auf freiwilliger Basis, also ohne gesetzliche Reguherung, erfolgen. In diesem Fall würden die öV-Untemehmen Dritten vertraglich das Recht gewähren, stellvertretend Transportverträge zugunsten von Kundinnen und Kunden abzuschliessen und auf die Vertriebsinfrastruktur, aktuell die NOVA-Plattform, zuzugreifen. Die Zugangs- und Nutzungsbedingungen wären Verhandlungsgegenstand und würden vertraglich im Einzelfall vereinbart
Dieses Vorgehen entspräche dem internationalen Vertrieb von Tickets im Luftverkehr. In der Flugbranche existieren seit den 1970er-Jahren Buchungssysteme, die meist von den Fluggesellschaften selber aufgebaut wurden. Diese Plattformen haben sich mittlerweile zu globalen Distributionssystemen entwickelt. Für die Fluggesellschaften besteht der Anreiz zur Bereitstellung ihrer Vertriebsdaten darin, dass ihre Angebote dadurch weltweit in unzähligen Reiseagenturen sichtbar und buchbar werden. Zudem sind die Flugbu
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