Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/89: Multimodale Mobilitätsdienstleistungen · 26 Seiten
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Absatz 1 (bisher Art. 54 Abs. 1) wird insofern angepasst, als sämtliche Transportunternehmen för all ihre konzessionierten und bewil ligten Tätigkeiten bei der Bearbeitung von Personendaten neu nicht mehr den datenschutzrechtlichen Vorgaben des Bundes für Bundesorgane (Art 16-25te DSG), sondern jenen für private Personen, also Art 12-15 DSG unterstehen. Handeln die Unternehmen des öffentlichen Verkehrs aber ausnahmsweise hoheitüch und schränken sie dabei die Rechte oder die Freiheit der Reisenden ein, so unterstehen sie nach wie vor den Artikeln lö^S1"5 DSG. In diesen Fällen dürfen sie Daten nach wie vor nur bearbeiten, wenn sie dazu über eine explizite gesetzliche Grundlage verfügen.
Dies ermöglicht es den Transportunternehmen, mit den Reisenden die Datenbearbeitung sowohl bei der konzessionierten bzw. bewil ligten Personenbeförderung als auch bei Beförderungsangeboten, die nicht dem PBG unterstehen (z.B. Mietwagen), einheitlich auf Basis da- Einwilligung zu regeln. Dies ist vorteilhaft insbesondere bei multimodalen Mobilitätsdienstleistungen und zeitgemässen Ticketing-Systemen. Damit eine Einwilligung wirksam ist, muss ihr eine angemessene Information vorausgehen Auch muss sie freiwillig erteilt werden, was voraussetzt, dass die Nichteinwilligung nicht mit Nachteilen verbunden sein darf, die keinen Bezug zum Zweck der Bearbeitung haben oder diesem gegenüber unverhältnismässig sind (BGE 1381331,344).
Mit der vorgeschlagenen Neuregelung wird im Umfeld der konzessionierten und bewilligten Personenbeförderung datenschutzrecht lich an jene Wertung angeknüpft, die der Gesetzgeber im Bereich der Postdienstleistungen bereits zu einem Zeitpunkt vorgenommen hatte, als die Post noch als selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts organisiert war Art. 13 des Postgesetzes vom 30. April 1997 sah explizit vor, dass bei der Bearbeitung von Personendaten durch die Post die Art. 12-15 DSG gelten. Damals führte der Bundesrat in seiner Botschaft aus, mit dieser Bestimmung werde klargestellt, dass für die Post «in Bezug auf den Datenschutz sowohl bei den Universaldiensten als auch bei den Wettbewefbsdiensten ... die gleichen Vorschriften gelten. Die Anwendung unterschiedlicher Vorschriften für die Datenbeafbeitung von nur schwer abgrenzbaren bzw. gleichen Sachverhalten wäre weder praktikabel noch wirtschaftlich sinnvoll» (BB1 1996 HI 1249,1288). hn Ergebnis galten für die Post mit Inkrafttreten des Gesetzes per 1. Januar 1998 die datenschutzrechtüchen Vorschriften über das Bearbeiten von Personendaten durch private Personen.
Absatz 2 entspricht weitgehend der heutigen Regelung in Art 54 Abs. 2. Angepasst wurde er lediglich insoweit, als die Bestimmung neu für alle konzessionierten und bewilligten Tätigkeiten gilt, also auch für Personenbeförderungen mit einer kantonalen Bewilli gung. Sie macht eine Einwilligung der betroffenen Personal in die Bearbeitung von besonders schützenswaten Personaldaten und Persönlichkeitsprofilen entbehrlich, soweit die Datenbearbeitung für die Tätigkeit da Unternehmen im Geltungsbaeich des PBG erforderlich ist
Die Regelung von Absatz 3 (bisheriga Art 54 Abs. 3) entspricht Artikel 23 Absatz 2 DSG. Soweit ein Unternehmen in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe des Bundes handelt (hia da konzessionierten oda bewilligten Personenbeförderung) untasteht es unab hängig davon, ob es hoheitlich oda privatrechtlich handelt, insoweit da Aufsicht des EDÖB gemäss Artikel 27 DSG.
Vgl. dazu auch die Erläuterungen unta Ziff. 1.2.7.
4a Abschnitt: Vermittler multimodaler Mobilität
Im Rahmen da multimodalen Mobilitätsdienstleistungen wird ein neua Abschnitt zu dai Beziehungen da Vermittler von multimodala Mobilität zum öffentlichen Verkehr eingefügt. Damit wird die Schnittstelle diesa Vermittla zum öffentlichen Vakehr be schrieben.
Art 23a
Diesa neue Artikel regelt die Rechte und Pflichten da Mobilitätsvermittla im Zusammenhang mit dem Zugang zum öV-Vertrieb und zur Vertriebsinfrastruktur.
Um im Sinne dieses Gesetzes als Mobilitätsvermittla tätig waden zu können, ist gemäss Absatz 1 ein Sitz oda eine Niederiassung in da Schweiz erforderlich sowie eine Meldung bei da SKE/RailCom mit Eintrag in das dafür zu führende öffentliche Register. Damit soll ein direkta Zugriff auf diese Vermittla in Fällen ermöglicht waden, bei denen dies für die Kunden, die öV-Untemehmen oda die Aufsichtsbehörde aforderlich ist.
Gemäss Absatz 2 wird neu ein Recht auf Zugang von Mobilitätsvermittlem ausserhalb des öV zur öV-Vertriebsinfrastruktur und damit zum Vertrieb von öV-Mobilitälsdienstleistungen statuiert. Dieses Recht beinhaltet auch das Recht auf stellvertretenden Ticket vertrieb und den damit verbundenen stellvertretenden Abschluss von Transportverträgen.
Die Mobilitätsvermittla habai gegenüber da öV-Branche gemäss Absatz 3 folgende Pflichten einzuhalten:
Die öV-Untemehmea können von den Mobilitätsvermittlon für dar Zugang zum Vertrieb und zur Vertriebsinfrastruktur gemäss Bst. a angemessene Sichaheiten valangen. Es handelt sich hia um die Sicherung da Einnahmen da öV-Untanehmen. Es muss sichagestellt werden, dass dem öV-System keine massgeblichen Gelder entgehen, welche auf dem Rechtsweg astritten waden müssten (vgl. Art 56). Die Angemessenheit da durch die öV-Branche von den Mobilitätsdienstleistem valangten Bonitätsanforderungen bzw. Sichaheitsleistungen beurteilt sich aufgrund da allgemeinen Grundsätze da Verhältnismässigkeit (so hoch wie nötig, so niedrig wie möglich). Unerwünschte Einstiegshürden durch zu hohe Sicherheitsleistungen, insbesondere auch für Start-ups, sollen vahindert waden. Die Sicherheiten können beispielsweise nach Anzahl da verkauften Tickets bzw. Anzahl Zugriffe auf die Vatriebsplattform festgelegt waden.
Die Vakäufe sind abzurechnen (Bst. b). Gemäss Bst. c hat die Übermittlung da erforderlichen Sach- und Personendaten an die öV-Untemehmen zeitgerecht zu erfolgen. Diese Daten müssen es den öV-Untemehmen erlauben, die nötigen Abrechnungen üba die NOVA-Plattform unta Einbezug anfälliger Abonnemente und Vergünstigungen vorzunehmen und während da Reise kontroUiaen zu können, ob ein Kunde üba einen gültigen Fahrausweis verfügt. Zudem haben die Mobilitätsvermittla gemäss Bst. d unabhängig von ihrer eigenen Preisgestaltung die von den Unternehmen festgelegten Tarife für die vakauften Tickets zeitgaecht zu bezahlen. Gemäss Bst. e sind die Vorschriften da Tarifeigna einzuhalten, insbesondae müssen die Fahrausweise da von den Untanehmen festgelegten Form entsprechen. Gemäss Bst. /können die öV-Untemehmen in ihren Zugangsbedingungen die Vermittla verpflichten Kundendienstleistungen wie insb. Baatung, Umbuchungen und Rückerstattungen für öV-Tickets zu erbringen. Damit vabunden ist im Sinne da Nichtdiskriminierung ein entsprechenda Anspruch da dritten Vermittla für diese Leistungen gleich entschädigt zu waden wie die Vermittla aus da öV-Branche.
Die MobUitätsvermittla sollen gemäss Absatz 4 üba die Preisgestaltungsfreiheit verfügen. Dies bedeutet, dass sie den Preis für den Weitervakauf da öV-Tickets an Kunden selbst festlegen und sowohl Rabatte gewähren als auch Zuschläge erheben können.