Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/89: Multimodale Mobilitätsdienstleistungen · 26 Seiten
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Die Rahmenbedingungen der Schweiz werden gezielt zugunsten von multimodalen Angeboten verbessert
Die Rahmenbedingungen des Bundes im Bereich des Bundesrechts zur Personenbeförderung werden gezielt auf die Weiterentwick-Imig von multimodalen Mobilitätsangeboten unter Einbezug des öV ausgerichtet und angepasst. Mittelfristig ist erstens die Zugäng lichkeit zu den entsprechenden Sachdaten und Anwendungen aller Mobilitätsahbieter zu verbessern. Zweitens wird die Öffnung der Vertriebssysteme aller Mobilitätsanbieter angestrebt Diese beiden Elemente sind wichtige Voraussetzungen för die Weiterentwick lung multimodaler Mobilität und damit för die Verbesserung der Effizienz des Gesamtverkehrssystems.
Im Sinne dieser Zielsetzung soll der zu einem hohen Mass durch die öffentliche Hand finanzierte öV als Schlüsselelement einfach in multimodale Angebote und Mobilitätsketten eingebunden werden können. Dazu soll Dritten unter klar definierten Rahmenbedingun gen Zugang zum Vertrieb von öV-Angeboten gewährt werden. Dieser Zugang ist heute der öV-Branche Vorbehalten. Mit einem geregelten Zugang für Dritte werden einerseits die berechtigten Interessen der öV-Branche gewahrt und andererseits für alle am Zugang interessierten Unternehmen gleichwertige und verlässliche Bedingungen geschaffen. Damit wird die für Investitionen von privaten Unternehmen in Innovationen erforderliche Rechts- und Investitionssicherheit gewährleistet. Es werden aber auch unkon trollierte Eingriffe in den öV-Ticketmarkt verhindert. Solche sind heute nicht ausgeschlossen, da individuelle Vertriebsvereinbarungen von öV-Untemehmen mit Dritten möglich sind, ohne dass die öV-Branche selbst oder die öffentliche Hand auf die Konditionen und Bedingungen in diesem Verträgen Einfluss nehmen können
Mit einem kontrollierten Zugang zum öV-Vertriebsmaikt bleiben die Qualität der heutigen öV-Dienstleistungen und die Tarifhoheit der öV-Untemehmen gewährleistet Sie legen die Tarife und damit die Preise ihrer Dienstleistungen fest. Die Einnahmen gemäss den Tarifen sind für das öV-System gesichert. Gleichzeitig können den technologischen Entwicklungen und neuen Kundenbedürfhissen Rechnung getragen und die internationale Entwicklung berücksichtigt werden. Schliesslich ergeben sich neue Möglichkeiten für die Schweizer Wirtschaft, innovative Geschäftsideen zu entwickeln.
Ergänzend zu dieser Vemehmlassungsvorlage verfolgen die Massnahmenpläne des UVEK zur multimodalen Mobilität («Multimoda le Mobilitätsdienstleistungen: Massnahmenpläne Mobilitätsdaten und Vertrieb Mobilitätsanbieter ausserhalb des öV») die Ziele der Verbesserung der Zugänglichkeit zu Sachdaten aller Mobilitätsanbieter sowie zu Vertriebssystemen der Mobihtätsanbieter ausserhalb des öV vgl. Ziff. 1.2.5 und 1.2.6.
1.2 Die beantragte Neuregelung
In den letzten Jahren haben sich im Zuge der Digitalisierung die Nutzerbedürfhisse verändert und damit auch die Nachfrage nach multimodaler Mobilität verstärkt Es ist klar zu erwarten, dass sich dieser Trend fortsetzen wird. Die heutige Rechtsordnung zur Personenbeförderung bildet diese Entwicklung allerdings noch nicht ab. Multimodale Mobilität hat nicht nur grosses Potential, sie birgt auch Risiken (vgl. dazu Ziff. 1.1 ). Es ist deshalb nötig und zweckmässig, die Rahmenbedingungen zu klären und im Personen beförderungsgesetz festzuhalten. Der öffentliche Verkehr soll als Schlüsselelement einfacher in multimodale Mobilitätsdienstleistun gen eingebunden werden. Damit regelt diese Vortage im Rahmen des Personenbeförderungsgesetzes die Schnittstelle des öffentli chen Verkehrs zu weiteren Mobilitätsanbietem und Dienstleistungen, um damit die Effizienz des Gesamtverkehrssystems zu verbessern. Die Weiterentwicklung des ö V in Richtung Multimodalität dient in erster Linie der verkehrsträgerübergreifenden Vernet zung, um die Potentiale für Kundschaft, Mobilitätssystem, Gesellschaft und Wirtschaft auszuschöpfen. Das Mobilitätsdienstleis tungsangebot soll insbesondere nachfrageorientiert sein, unter Ausschöpfüng des Innovationspotentials optimiert werden und eine umweltschonende und ressourcen- und speziell energieeffiziente Mobilität unterstützen. Die Vorlage beseitigt Hemmnisse für Inno vationen, eröffnet den Akteuren im Umfeld da- Mobilität neue Möglichkeiten, schützt die Interessen des öffentlichen Verkehrs und gewährleistet damit die Beibehaltung eines qualitativ hochstehenden öV-Angebots.
Nachfolgend werden in Ziff. 1.2.1 die neue Bestimmung zu den Grundsätzen der Weiterentwicklung der multimodalen Mobilität, in den Ziff. 1.2.2- 1.2.4 die Regelungen zum kontrollierten Zugang zum öV-Vertrieb, in Ziff. 1.2.5 ein Ausblick zum Zugang zum Vertrieb weiterer Mobilitätsanbieter ausserhalb des öV und unter Ziff. 1.2.6 weitere mit der Thematik verwandte Bereiche darge stellt
1.2.1 Neue Bestimmung zur multimodalen Mobilität
Eine neue Bestimmung regelt die Stossrichtungen, welche der Bund für die Weiterentwicklung der multimodalen Mobilität durch das Ermöglichen einer einfachen Einbindung des öV verfolgt.
Im Bereich Daten wirkt der Bund darauf hin, dass die Verfügbarkeit und dar Austausch der nötigen Sachdaten, insbesondere von Geodäten, Betriebsdaten, Sortiments- und Preisdaten, aller Mobilitätsanbieter verbessert wird. Er klärt dazu insbesondere im Rahmen der «Massnahmenpläne Mobilitätsdaten und Vertrieb Mobilitätsanbieter ausserhalb des öV» des UVEK den Handlungsbedarf und die Rolle der öffentlichen Hand im Bereich Daten und Datenbereitstellung und koordiniert und sensibihsiert die Akteure. Sofern sich herausstellt, dass Handlungsbedarf seitens Bund gegeben ist, kann er soweit zweckmässig gezielt Dateninfrastrukturen unterstützen (Kann-Vorschrift). Dies kann erforderlich sein, wenn ersichtlich wird, dass aus privatwirtschaftlichem Interesse keine Lösungen entwickelt werden, die den Bedürfnissen zur Förderung multimodaler Mobilität gerecht werden. Es handelt sich dabei nicht um die Unterstützung der Entwicklung von Apps, sondern im Interesse eines funktionierenden Gesamtveikehrssystems um objektive, unab hängige und langfristig veriässliche Basisdaten und Systeme im Sinne einer Basisinfiastruktur. Auf dieser Basis können die öV-Untemehmen und die Privatwirtschaft entsprechende kundenzentrierte Anwendungen (Apps und Services) erarbeiten. Dabei sind den Aspekten des Datenschutzes wie auch des Mormationsschufzes und der Informationssichexheit gebührend Rechnung zu tragen.
Im Bereich des Vertriebs von Mobilitätsangeboten wirkt der Bund darauf hin, den Zugang zu den Vertriebsinfrastrukturen aller Mobilitätsanbieter zu verbessern. Nur so können Anbieter von vernetzten Mobilitätsdienstleistungen massgeschneiderte Angebotspa kete schnüren, welche die Kundinnen und Kunden mit einem «Klick» buchen können. Der Bund prüft dazu auch Anreize zur Öff nung der Vertriebssysteme aller Mobilitätsanbieter. Gerade für kleinere Mobilitätsanbieter könnten Vertriebssysteme/-plattformen mit einfachen Anschlusslösungen die Hemmnisse senken, ihre Angebote in multimodale Dienstleistungen einzubinden. Falls sich diesbezüglich im Rahmen der «Massnahmenpläne Mobilitätsdaten und Vertrieb Mobihtätsanbieter ausserhalb des öV» des UVEK