Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/89: Multimodale Mobilitätsdienstleistungen · 26 Seiten
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Mobilität gerecht werden. Dabei geht es nicht darum, Apps bzw. Anwendungen für den Endkunden entwickeln. Vielmehr soll eine adäquate Dateibasis für die Entwicklung solche: Anwendungen durch den öV und private Anbieter für die Kundschaft gesichert werden. Diese Datenbasis als Grundlage eines künftigen schweizerischen Mobihtätssystems soll objektiv, dauerhaft, verlässlich, transparent und damit frei von kommerziellen Interessen sein. Dies kann erforderlich sein, um einerseits für Unternehmen Investiti onssicherheit für neue Anwendungen zu schaffen und andererseits um den Einfluss der öffentlichen Hand auf eine Verkehrslenkung im Sinne eines funktionierenden Gesamtverkehrssystems zu gewährleisten.
Beim Thema Vertriebsinfrastrukturen handelt es sich in erster Linie um die Schäftung besserer Rahmenbedingungen für den Vertrieb der Mobilitätsanbiete ausserhalb des öV. Die öV Untenehmen selber verfügen bereits über eine entsprechende gemeinsame Vertriebsinfiastruktur. Ziel ist die Einbindung möglichst vieler weiterer Mobüitätsangebote wie Sharing-, Taxi- oder Mitfahrängebote in Mobilitätsketten. Einfach zugängliche Vertriebsinfrastrukturen im Hintergrund könnten für diese Unternehmen die Eintrittshürden senken und sie so dazu animieren, im multimodalen Mobilitätsmaikt mitzumachen. Auch diesbezüglich wird Handlungsbedarf und Rolle des Bundes in Bezug auf die Schaffung von solchen Hintegrundvertriebsinfrastrukturen im Rahmen der Arbeiten zu den «Massnahmenplänen Mobilitätsdaten und Vertrieb Mobihtätsanbieter ausserhalb des öV» des UVEK geprüft. Vgl. dazu Ziff. 1.2.5 und 1.2.6.
Absatz 4 hält fest, dass für den Zugang zu Sachdaten und Vertriebsinfrastrukturen der öV-Untemehmen die Grundsätze des Diskri minierungsverbots und der Transparenz gelten. Zu Inhalt und Umfang der Daten und Systeme, zu denen die Unternehmen des öffent lichen Verkehrs mindestens den Zugang gewähren müssen, um die die Zielsetzung - die Förderung der multimodalen Mobilität - zu erreichen, können gemäss Art. 63 PBG in Ausführungsbestimmungen des Bundesrats detailliertere Angaben gemacht werden. Ent sprechend dem Grundsatz der Kostentragung können die öV-Untemehmen für den Zugang angemessene Nutzungsentgelte erheben. Dieses Entgelt ist nichtdiskriminierend zu gestalten, kann aber auch z.B. abgestuft nach Anzahl und Umfang der Zugriffe bzw. ver kauften Tickets erhoben werden. Für die Berechnung des Entgelts gilt der Grundsatz der Kostendeckung, dh. das Entgelt ist auf der Basis der laufenden Betriebskosten zu berechnen und darf keine Gewinmnarge enthalten. Zudem muss die Berechnungsgrundlage für das Entgelt transparent dargelegt werden.
Art 17 Abs. 1 Bst. f, Abs. lbiJAbs. l”rAbs. 3 und Abs. 4
Die öV-Untenehmen erhalten neu in Abs. 1 Bst. f den Auftrag, den Betrieb einer gemeinsamen Vertriebsinfrastniktur zu regeln. Dabei handelt es sich um einen expliziten gesetzlichen Auftrag zum Betrieb einer öV-Vertriebsinfrastruktur im Sinne der bestehen den NOVA-Plattform, welche die öV-Branche bereits heute zur Umsetzung des Direkten Verkehrs mit finanzieller Beteiligung der öffentlichen Hand über die Bestellungen im Regionalen Personenverkehr betreibt
Gemäss Abs. lUj stellen die öV-Untemehmen der gemeinsamen Vertriebsinfrastruktur zum erforderlichen Zeitpunkt alle für den Vertrieb von Mobilitätsdienstleistungen erforderlichen Sach- und Personendaten in der nötigen Form und Qualität zu Verfügung. Es handelt sich dabei um sämtliche relevanten Vertriebsdaten, konkret um sämtliche Daten zur Gewährleistung des Direkten Verkehrs. Dazu gehören zum einen Sachdaten wie Preisdaten, Tarifdatei oder Sortimentsdatei. Zu diesen Sachdaten gehören nicht nur die Sortimente des nationalen Direkten Verkehrs, sondern explizit auch die Sortimente der Verbünde. Nur so kann der Pflicht zur Ge währleistung des Direkten Verkehrs nachgekommen werden. Weiter sind auch in beschränktem Umfang Personendatei zur Verfü gung zu stellen. Diese müssen es erlauben festzustellen, ob eine Person innerhalb eines bestimmten Zeitraums über bereits gekaufte Tickets oder Abonnemente verfügt, die für eine Reise relevant sind. Diese Personendaten dienen zum einen dazu, den Kunden ein vollständiges Angebot machen zu können, zum anderen aber auch zur Abrechnung und zur Kontrolle der Transportberechtigung.
Die Pflicht der öV-Untemehmen, den Mobilitälsvennittlem den Zugang zu ihrer gemeinsamen Vertriebsinfrastruktur zu gewähren, wird in Abs. l,tr festgehalten. Die Gewährung des Zugangs zum Vertrieb bzw. konkret zur Vertriebsinfrastruktur ist erforderlich, damit der angestrebte Ticketverkauf durch Vermittler im Rahmen von multimodalen Mobilitätsdienstleistungen überhaupt möglich wird. Dieser Zugang ist gemäss den Prinzipien von Art. 1 la Abs. 4 diskriminierungsfrei und transparent zu gewähren.
Das bisherige Modell der Branchenregelungen im Direkten Verkehr und zur Haftung wird in Abs. 3 explizit auch auf den Zugang zum Vertrieb ausgedehnt. Die öV-Branche hat damit den Auftrag, den Zugang zum öV-Vertrieb in Übereinkommen auszuführen. Sie hat unter Einhaltung der gesetzlich festgelegten Rahmenbedingungen und Grundsätze die konkreten Zugangsbedingungen festzule gen. Dies erfolgt im Rahmen von allgemeingültigen Branchenübereinkommen. Diese sind analog zu bisherigen Regelungen im Bereich Direkter Verkehr durch das BAV zu genehmigen. Das BAV nimmt dazu eine Vorprüfung zur Frage vor, ob die gesetzlichen Rahmenbedingungen (insb. Art 1 la Abs. 4) eingehalten wurden.
Analog zu bisherigen Regelungen in anderen Bereichen sieht Abs. 4 vor, dass das BAV auch für den Fall, dass die Unternehmen den Mobilitätsvermittlem den Zugang zur Vertriebsinfrastruktur nicht gewähren bzw. die Branche zu keiner Einigung gelangt, die Rege lung per Verfügung erlassen bzw. den Zugang durchzusetzen kann.
Art 19 Abs. lbu
Die neue Regelung Art. 19 Abs. lbi3 verpflichtet die Unternehmen, im konzessionierten und bewilligten Bereich auch Personenbeför derungsverträge ohne Datenbearbeitung, also anonymes Reisen, anzubieten. Diese Reisen müssen im Sinne der Nichtdiskriminierung grundsätzlich vergleichbar sein mit Angeboten, die eine Datenbearbeitung umfassen. Das bedeutet insbesondere, dass solche Ange bote keine ungerechtfertigte preisliche Benachteiligung aufweisen dürfen (vgl. auch Art 15 Abs. 3 PBG) und für die Reisenden einfach zugänglich sein müssen. Mehrkosten, die durch das anonyme Angebot entstehen; dürfen in angemessenem Umfang im Preis berücksiehtigt werden. Logischerweise können Preisvorteile, die beispielsweise den Ausschluss der Übertragbarkeit auf andere Personen voraussetzen (wie personalisierte Streckenkarten usw.), nicht anonym im Anspruch genommen werden. Auch Vorteile des automatischen Ticketings wie die Ermittlung des Preises erst nach Abschluss der Reise oder eines bestimmten Nutzungszeitraums können nicht ohne die Bearbeitung von Personendaten beansprucht werden.
Art 19a Bearbeitung von Personendaten
Der heutige Artikel 54 ist im 11. Abschnitt des PBG zum Thema «Aufsicht» angesiedelt Die Inhalte betreffen den speziellen Aspekt des Datenschutzes des Personenbeförderungsvertrags. Deshalb werden die entsprechenden Bestimmungen sachlich richtiger in unmittelbarer Nähe zum Art. 19 PBG über den Personenbeförderungsvertrag in einem neuen Artikel 19a angesiedelt