Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/89: Multimodale Mobilitätsdienstleistungen · 26 Seiten

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Dadurch kann die angestrebte Attraktivität von Angeboten gesteigert werden. Sie haben aber gegenüber den öV-Untemehmen in jedem Fall den vollen Betrag der Tickets gemäss den festgelegten Tarifen zu entrichten.

Es wird darauf verzichtet, den Mobilitälsvermittlem einen gesetzlichen Anspruch auf Vermittlungsprovision ftir den Verkauf von Tickets einzuräumen. Die öV-Branche kann jedoch in den Zugangsbedingungen Provisionen für Vermittler vorsehen. In diesem Fall haben die Vermittler gemäss Abs. 5 im Sinne der Nichtdiskriminierung den gleichen Anspruch auf Vermittlungsprovisionen wie die öV-Untemehmen untereinander.

Art. 37Abs. 4

Auch hier wird aus terminologischen Gründen der Begriff «Transportunternehmen» durch «Unternehmen» ersetzt.

Art. 54

Dieser Artikel wird aufgehoben. Die überarbeiteten Inhalte sind neu in Art 19a zu finden.

Art. 56 Abs. 1

Vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen Privaten sind in der Regel zivil- und nicht öffentlich-rechtlicher Natur. Es ist deshalb naheliegend, dass Absatz 7 um die Mobilitätsvermittler erweitert wird.

2.2 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957

Die Anpassungen der Artikel 6, 8c, 40b, 66, 89 und 91 sind rein formeller Art

Art. 40der Abs. 1 Bst. g, Abs. 2 Bst. f und Abs. 3biJ

Die neuen Zuständigkeiten der SKE/RailCom im Bereich Zugang zum Vertrieb von Mobilitätsdienstleistungen gemäss den Artikeln 17 und 23a PBG führen zu Anpassungen von Artikel 40ab“ EBG. Die Anpassungen basieren auf den EBG-Fassungen gemäss Bun desbeschluss zur Vorlage zur (Organisation der Bahninfrastruktur (OBI, 16.075, BB 28.9.2018, BB12018 6051).

Es handelt sich gemäss Absatz 1 Bst. g um die Kompetenz der SKE/RailCom, bei Streitigkeiten über die Gewährung des diskriminie rungsfreien Zugangs zur öV-Vertriebsinfrastruktur zu entscheiden. Darunter fällt auch die Frage der Angemessenheit eines allfälligen Nutzungsentgeltes.

Gemäss Absatz 2 Bst /handelt es sich um die Überwachung des diskriminierungsfreien Zugangs zur öV-Vertriebsinfrastruktur durch die SKE/RailCom analog zu anderen Bereichen.

Die SKE/RailCom führt ein öffentlich zugängliches Register der Mobilitätsvermittler gemäss Artikel 23a Absatz 1 PBG (Abs. 3biJ). Vgl. dazu auch die Ausführungen in Ziffer Ziff. 1.2.2- 1.2.4.

3 Answirkungen

3.1 Auswirkungen auf den Bund

3.1.1 Finanzielle Auswirkungen

Durch den verstärkten Wettbewerb und die damit verbundene Zunahme innovativer Mobilitätsdienstleistungen ist davon auszugehen, dass die Vertriebskosten im öV künftig insgesamt eher sinken werden. Es ist zudem zu erwarten, dass die Auslastung des öV und der Ticketabsatz gesteigert werden können. Die Einnahmen der Transportunternehmen dürften sich dadurch erhöhen. Neue Angebote werden es erlauben, in Randregionen und zu Randzeiten bessere und kostengünstigere Angebote für die Erschliessung bereitzustel len. Ausserdem sind diese wesentlich besser ins Gesamtmobilitätssystem zu integrieren. Dadurch dürften die Abgeltungen im Regio nal- und Ortsverkehr, welche Bund, Kantone und Gemeinden zu leisten haben, längerfristig tendenziell eher sinken.

Weitere finanzielle Auswirkungen sind nicht zu erwarten.

3.1.2 Personelle Auswirkungen

Bei der SKE/RailCom fällt durch die zusätzlichen Aufgaben ein noch abzuschätzender personeller Mehraufwand an. Beim BAV sind keine personellen Auswirkungen zu erwarten.

3.1.3 Andere Auswirkungen

Derzeit sind keine weiteren Auswirkungen absehbar.