Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/89: Multimodale Mobilitätsdienstleistungen · 26 Seiten
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Für den Zugang zum Vertrieb von 5V-Tickets müssen sich Dritte als Mobilitätsvennittier registrieren lassen
Der Zugang von Dritten zum öV-Ticketvertrieb bedingt deren Sitz bzw. Niederlassung in der Schweiz und einer Meldung bei der SKE/RailCom. Mit dieser Meldepflicht ist sichergestellt, dass die im Maikt tätigen Unternehmen bekannt sind Dies erleichtert die Marktaufsicht. Diese Regelung entspricht jenen in anderen Sektoren wie z.B. bei Postdiensten oder den Femmeldediensten. Die Niederlassimgspflicht gewährleistet, dass die Reguherung auch gegenüber ausländischen Unternehmen durchgesetzt werden kann. Die Bestimmungen des Arbeitsrechts oder des Sektorenrechts sind ohnehin rechtlich verbindlich und brauchen nicht zusätzlich als Maiktzulassungsvoraussetzungen für verbindlich erklärt zu werden.
Die gemeldeten Unternehmen mit Sitz in der Schweiz werden von der SKE/RailCom als Mobilitätsvermittler registriert Nur damit erhalten sie das Recht auf stellvertretenden Ticketvertrieb und auf Zugang zur öV-Veitriebsinfrastruktur. Damit ist der Kreis der berechtigten Unternehmen definiert, und es ist klar, gegenüber welchen Unternehmen die Pflicht der öV-Branche zur Gewährung des Zugangs zum Ticketvertrieb gilt Das Register der Mobilitätsvermittler ist öffentlich.
Die öV-Branche kann für den Zugang zu ihrem Vertriebsmarkt angemessene Sicherheiten verlangen. Allfällige Anforderungen hinsichtlich der finanziellen Leistungsfähigkeit (Bonität, Sicherheiten) eines Mobilitätsvennittiers müssen aber gerechtfertigt und verhältnismässig sein und dürfen nicht zu ungerechtfertigten Markteintrittshindemissen führen. Es gilt einerseits zu verhindern, dass im Fall der Zahlungsunfähigkeit eines Mobilitätsvennittlers dem öV-System Einnahmen in massgeblichem Umfang entgehen. Ande rerseits sollen keine unverhältnismässigen Sicherheiten gefordert werden, weil diese den Marktehrtritt von interessierten Kleinunter nehmen wie z.B. Start-ups als Mobilitätsvermittler faktisch verunmöglichen würden Allenfalls können die Anforderungen an die Bonität mit der Anzahl der durch den Mobilitätsvermittler verkauften Tickets gekoppelt werden. Davon unabhängig gilt das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, falls ein Mobilitätsvermittler seinen finanziellen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann.
Die Rechte und Pflichten sind im Grundsatz im Gesetz geregelt und werden in Branchenregelungen konkretisiert
Heute haben Dritte keinen gesetzlichen Anspruch, Tickets von öV-Untemehmen auf deren Rechnung an Kundinnen und Runden zu verkaufen. Ein Ticketverkauf ist nur auf der Basis individueller Vereinbarungen mit den öV-Untemehmen möglich. Daraus ergibt sich ein Hemmnis für den Einbezug des ö V in innovative multimodale Angebote.
Die öV-Untemehmen haben aufgrund der Tarifhoheit und des Direkten Verkehrs eine implizite Vertriebspflicht. Um Mobilitätsvermittlem ausserhalb der öV-Branche den kontrollierten Zugang zum Vertrieb von öV-Tickets zu gewährleisten, wird diesen ein Recht auf öV-Ticketvertrieb eingeräumt Dieses beinhaltet den stellvertretenden Verkauf von öV-Tickets auf Rechnung jener Transportuntemehmen, welche die Beförderungsleistung erbringen. Die damit verbundene Einschränkung der Privatautonomie der öV-Untemehmen ist durch das überwiegende öffentliche Interesse gerechtfertigt. Dam die Öffnung des Vertriebsmarktes steigert die Nachfrage nach öV-DiensÜeistungen und verbessert die öV-Auslastung bzw. glättet deren Spitzen. Ein verstärkter Vertriebswettbe werb kann zudem Innovationen fördern und dazu führen, dass Reisende auf der Grundlage von besserer Information effizientere Entscheidungen zu ihrem Mobihtätsverhaiten treffen. Dadurch kann wiederum die Effizienz des gesamten Verkehrssystems gestei gert werden. Die Beförderer müssen den Verkauf ihrer Sortimente durch Vermittler grundsätzlich diskriminierungsfrei zulassen. Es gibt jedoch keine Verpflichtung, dass die öV-Untemehmen sofort sämtliche Sortimente für den Verkauf durch Dritte zugänglich machen müssen Der Bundesrat erwartet jedoch, dass die öV-Branche von sich aus auf dieses Ziel hinarbeitet und z.B. auch über tragbare Abonnemente entwickelt
Dan Recht auf stellvertretenden Ticketvertrieb steht die Abrechnungspflicht gegenüber: Die Mobilitätsvermittler müssen die ver kauften Tickets abrechnen und die dazugehörigen Daten vollständig und zeitgerecht an die öV-Untemehmen übermitteln Mit dieser Übermittlung der Verkaufsdaten soll einerseits die Abrechnung sichergestellt und anderseits die Ticketkontrolle amöglicht wer den Dazu müssen die Mobilitätsvermittler den öV-Untemehmen identifizierende Personendaten mitteilen. Auch in anderen Sektor-Reguherungen gibt es entsprechende Datenaustauschpflichten z.B. bei dar Postdiensten.
Die Kundinnen und Kunden bezahlen die öV-Tickets nicht den befördonden öV-Untemehmen, sondern den Mobilitätsvermittlem (sog. indirekte Bezahlung). Die Vermittler sind aber gesetzhch verpflichtet, den öV-Untemehmen die vakauften Tickets gemäss deren Tarifierung innert Frist zu entgelten. Diese Zahlungspflicht gegenüber den öV-Untemehmen besteht unabhängig davon, ob der Käufer oder die Käuferin des Tickets die Transportleistung in Anspruch genommen oder dem Vomittler den Kaufpreis artrichtet hat Damit liegt das Delkredere-Risiko beim Vermittler. Die Vermittler sind verpflichtet Kundendienstleistungen zu erbringen, wenn dies in den Zugangsbedingungen da öV-Branche valangt wird Dazu gehören z.B. Beratung vor dem Verkauf oder da sog. Service après vente wie Umbuchungen oda Rückerstattungen für öV-Tickets. Werden von den Vermittlern solche Leistungen ver langt so haben die dritten Vermittla im Sinne des Diskriminierungsverbots dafür einen Anspruch auf dieselben Entschädigungen wie öV-Untemehmen, die Mobilitätsangebote vermitteln.
Es wird darauf verzichtet, den Mobilitätsvermittlem einen gesetzlichen Anspruch auf Vermittlungsprovision für die verkauften Tickets einzuräumen. Die öV-Branche kann jedoch in den Zugangsbedingungen Provisionen für Vermittla vorsehen. In diesem Fall haben die Vermittla im Sinne da Nichtdiskriminierung den gleichen Anspruch auf Vermittlungsprovisionen wie die öV-Untonehmen untaeinanda. Diesa Grundsatz wäre etwa valetzt, wenn geüaell nur öV-Untanehmen - nicht aba dritte Vermittler
- Provisionen für Ticketvakäufe erhalten würden. Ein solches, auf Abreden zwischen den öV-Untemehmen beruhendes Provisions system wäre auch kartellrechtlieh problematisch. Die Frage, ob und in welcha Höhe Provisionen für den Vakauf von öV-Tickets ausgerichtet waden, wird somit dem Markt übalassen. Um die Potenziale eines geöffneten Vertriebsmarktes bestmöglich zu nutzen, ist anzustreben, dass sich die Vermittla nicht (nur) durch Provisionen finanziaaL
Die Mobilitätsvermittla verfügen üba eine gesetzlich festgelegte Preisgestaltungsfreiheit. Sie können die Preise für die Tickets wie auch für ihre Gesamtdienstleistung selba gestalten und beispielsweise Rabatte und Aufschläge anbietea Da Preis da Vermittla gegenüba dem Kunden muss damit nicht zwingend dem von da öV-Branche festgelegten Tarif entsprechen Dank eina solchen Preisflexibilität können sich neue Angebote entwickeln, wie etwa mit anderen Leistungen gebündelte Angebote oda Monatspauseha len für die Nutzung von öffentlichen und privaten Vakehrsdiensten. Mit diesen Freiheiten erhalten neue Akteure einen Anreiz, um innovative Produkte und Dienstleistungen zu entwickeln. Da die Mobilitätsvermittla den öV-Untemdunen als Tarifeignem den ordentlichen Ticket-Preis entgelten müssen, beeinträchtigt die Preisgestaltungsfreiheit weda die Tarifhoheit da öV-Untemehmen noch die Höhe ihrer Einnahmen. Ein Risiko, dass ein Vermittla im grossen Stil üba längere Zeit relevante Rabatte anbieten (und die Diffaenz daraus selba finanzieren) könnte, um auf diese Weise eine marktbeherrschende Stellung einnehmen und die Preise für den öV diktieren zu können, besteht aus Sicht des Bundes nicht Zum einen müssten für ein solches Geschäftsmodell von einem Vermitt ler üba Jahre grosse Summen investiert waden, um die Verluste'zu kompensiaen. Zum anderen besteht gaade mit dem nun gesetz lich vorgesehenen Recht auf den Vertrieb von öV-Dienstleistungen die Gewähr, dass rasch genügend Anbieta auf dem Markt tätig