Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/89: Multimodale Mobilitätsdienstleistungen · 26 Seiten

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Für den Grossteil der gesetzlichen Regelungen wird die öV-Branche mit der Konkretisierung beauftragt Sie soll die Zugangsbedin gungen in genehmigungsbedürftigen Branchenregelungen im Rahmen der gesetzlichen Grundsätze festzulegen. Es handelt sich dabei insbesondere um die Einzelheiten der Rechte und Pflichten der Mobilitätsvermittler wie z.B. Kundendienst, Service après vente, Vertriebsentschädigungen, Provisionen und die konkreten Anforderungen z.B. zu technischen Schnittstellen, Vertriebsdaten und Abrechnung, Nutzungsentgelt Kommt eine solche Branchenregelung nicht zustande, wird der Bund nach den bewährten Regeln im Direkten Verkehr tätig (Art. 17 Abs. 4 PBG).

Ergänzend zur Branchenregelung können Einzelheiten des Zugangsrechts zwischen den Mobilitätsveimittlem und den öV-Untemehmen bzw. der Betreiberin der Vertriebsinfiastruktur in zivilrechtlichen Vereinbarungen festgelegt werden. Um den diskriminierungsfieien Zugang zum Ticketvertrieb zu gewährleisten, müsste in diesem Fall nach dem Grundsatz der Transparenz den Mobilitätsvermittlem ein - allenfalls mit Blick auf die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen beschränktes - Einsichtsrecht in die Vereinbarungen mit anderen Mobilitätsvermittlem eingeräumt werden.

1.6.2 Abgrenzung zu weiteren öV-Branchenregelungen

In der öV-Branche bestehen heute verschiedene Gremien, welche für den Beschluss und die Umsetzung von Branchenregelungen zuständig sind. Die Bereiche der Tarife und des Vertriebs sind aktuell durch folgende Branchemegelungen organisiert:

Auf nationaler Ebene haben die öV-Untemehmen ihre Zusammenarbeit im Rahmen des sog. Nationalen direkten Verkehrs im „Übereinkommen über die Organisation der Zusammenarbeit der am direkten nationalen Personenverkehr Teilnehmenden“ (Ue510) geregelt Die Zusammenarbeit der Verbünde ist in der Vereinbarung über die Zusammenarbeit unter den Tarif- und Verkehrsverbün den der Schweiz betreffend Tarif- und Vertriebsangelegenheiten (Ve551) geregelt.

Auf regionaler Ebene haben sich die öV-Untemehmen in Tarif- bzw. Verkehrsverbünden organisiert, die auf ihrem Gebiet die Tarife festlegen. Die Bildung von Verbünden entstammt unter anderem dem Willen der Kantone und Gemeinden, die in ihrer Rolle als Besteller für die Finanzierung der Leistungen im jeweiligen Verbundgebiet mitverantwortlich sind.

Die öV-Branche ist derzeit daran, ihre Strukturen zu prüfen und den aktuellen Bedürfnissen anzupassen.

1.7 Erledigung parlamentarischer Vorstösse

Mit dieser Vorlage werden keine parlamentarischen Vorstösse erfüllt

2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

2.1 Personenbeförderungsgesetz vom 2. März 2018

Art 9 Abs. 2 Bst b

Diese Anpassungen sind lediglich formeller Natur. Sie basieren auf den EBG-Fassungen gemäss Bundesbeschluss zur Vorlage zur Organisation der Bahninfrastruktur (OBI, 16.075, BB 28.9.2018, BB12018 6051). U.a. wird im gesamten Gesetz im Zusammenhang mit der Beförderung im öffentlichen Verkehr einheitlich der Terminus «Unternehmen» verwendet, nicht wie bisher teilweise Trans portunternehmen.

2a Abschnitt: Multimodale Mobilität

Aufgrund des neuen Stellenwertes der Multimodalität bzw. Intermodalität im Bereich der Personenbeförderung wird zu diesem Themenbereich ein neuer spezifischer Abschnitt 2a eingefügt.

Art 11a

Diese neue Bestimmung regelt die Stossrichtung, welche der Bund für die Weiterentwicklung der multimodalen Mobihtät verfolgt.

In Absatz 1 werden die Grundsätze bezüglich der Weiterentwicklung von Dienstleistungen zugunsten der multimodalen Mobilität, sog. Multimodale Mobilitätsdienstleistungen geregelt Diese Entwicklung soll helfen, die vielfältigen Potentiale (vgl. auch Ausfüh rungen in Ziff. 1.1.1) zu nutzen. Diese Dienstleistungen umfassen sowohl Reisen von A nach B mit verschiedenen Verkehrsmitteln (intermodale Mobilitätsketten) als auch Guthabenpakete, die mehrere Verkehrsmittel kombinieren (z.B. Taxi-/Sharing-Kontingente, öV-Abonnemente). Dabei beschränkt sich die Regelung im Rahmen des PBG auf jene Angebote, die mindestens einen öV-Teil beinhalten. Die Bündelung von Angeboten ausserhalb des öV wie z.B. zwischen Taxis und Sharing-Bikes ist davon nicht betroffen.

In Absatz 2 werden die Bereiche definiert, auf welche sich der Bund bei der Unterstützung konzentriert. Im Bereich Daten wirkt der Bund darauf hin, dass die Verfügbarkeit und der Austausch der nötigen Sachdaten, insbesondere von Geo-, Betriebs-, Sortiments und Preisdaten, aller Mobilitätsanbieter verbessert wird Er klärt dazu den Handlungsbedarf und die Rolle der öffentlichen Hand im Bereich Daten und Datenbereitstellung. Er koordiniert und sensibilisiert die Akteure. Im Bereich des Vertriebs vom Mobilitätsange boten wirkt der Bund daraufhin, den Zugang zu den Vertriebsinfrastrukturen aller Mobilitätsanbieter zu verbessern. Nur so können Anbieter von vernetzten Mobilitätsdienstleistungen massgeschneiderte Angebotspakete schnüren, welche die Kundinnen und Kunden mit einem «Klick» buchen können Er prüft dazu auch zweckmässige Anreize zur Öffnung der Vertriebssysteme. Vgl. dazu auch die Arbeiten im Rahmen der Massnahmenpläne des UVEK Ziff. 1.2.5 und 1.2.6.

Absatz 3 beinhaltet eine Kann-Vorschrift für eine Unterstützung von entsprechenden Daten- und Vertriebsinfrastrukturen durch den Bund, sofern sich dies zur Weiterentwicklung von multimodalen Mobilitätsdienstleistungen als zweckmässig und sinnvoll erweist.

Damit kann er gegebenenfalls, falls sich ein entsprechender Bedarf erweist, gezielt den Aufbau von Datenplattformen für die Ge samtmobilität und Vertriebsinfrastrukturen für Mobilitätsangebote unterstützen. Dies kann erforderlich sein, wenn ersichtlich wird, dass aus privatwirtschaftlichem Interesse keine Lösungen entwickelt werden, die den Bedürfnissen zur Förderung multimodaler