Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/89: Multimodale Mobilitätsdienstleistungen · 26 Seiten

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sein dürften, um eine preisbeherrschende Stellung eines solchen Anbieters zu verhindern. Schliesslich werden auch die öV-Untemehmen selber ihre Vertriebskanäle weiterhin pflegen, was eine solche Entwicklung verhindern kann.

Die Mobilitätsvermittler sind gesetzlich verpflichtet, zweckmässige Vorschriften des Tarifeigners - also der öV-Untemehmen - einzuhalten. Das bedeutet namentlich, dass nur tarifgemässe Fahrausweise angeboten und die Layouts der Fahrausweise gemäss den national geltenden Vorschriften gestaltet werden

1.2.4 Zugang zu Vertriebsdaten und Vertriebsinfrastruktur

Damit Dritte als Mobilitätsvermittler auch faktisch in der Lage sind, öV-Tickets an Endkunden zu vertreiben, müssen sie Zugang zu den erforderlichen Vertriebsdaten haben und über die Möglichkeit verfügen, die Zahlung des Ticketpreises und einer allfülligen Provision mit den öV-Untemehmen abzurechnen.

Die öV-Unternehmen betreiben auch in Zukunft eine gemeinsame öV-Vertriebsinfrastruktur

Die öV-Untemehmen betreiben heute die NOVA-Plattform und die dazugehörigen Systeme. Aufgrund ihrer Funktion als Vertriebsinformations- und Abrechnungssystem kann die NOVA-Plattform als Vertriebsinftastruktur des öV (Back-end) bezeichnet werden. Der Begriff «Infrastruktur» wird dabei als Einrichtung verstanden, deren Aufbau mit Investitionen verbunden ist und auf deren Nutzung Unternehmen für das Erbringen bestimmter Dienstleistungen oder die Herstellung bestimmter Produkte angewiesen sind. Die NOVA-Plattform befindet sich im Eigentum verschiedener Unternehmen der öV-Branche (ÖPVG AG). Der Betrieb der NOVA-Plattform wird gegenwärtig im Auftrag der Eigentümer (öV-Untemehmen) durch die SBB wahrgenommen. Zugriff haben aktuell nur die angeschlossenen öV-Untemdunen und Verbünde. Die NOVA-Plattform besteht aus den sechs Modulen Netz, Sortiment und Tarife, Personen, Abrechnung, Leistungen und Kontrolle. Die Befördere' stellen der NOVA-Plattform über eine standardisierte Schnittstelle sämtliche für die Tarifberechnung notwendigen Grunddaten (insbesondere Fahrplan-, Sortiments- und Preisdaten, aber auch Daten zu Kunden mit Abonnementen) in maschinenlesbarer Form zur Verfügung. Damit körmen die an NOVA angebundenen öV-Vermittler für alle Strecken und Fortbewegungsmittel des Direkten Verkehrs und für das von den Verbünden freigegebene Sor timent öV-Tickets ausstellen. Der Betreiber sichert den öV-Untemehmen ungehinderten, zeitgemässen Zugriff auf das Sortiment, die Funktionen und Daten der NOVA-Plattform zu. Zur Abrechnung übermitteln die ö V-Vermittler die Daten zu den verkauften Tickets (inklusive Personendaten der Kundinnen und Kunden sowie Kontrolldaten) über die Schnittstelle an die NOVA-Plattform. Auf der Grundlage dieser Verkaufsdaten erfolgt - ebenfalls über die NOVA-Plattform - die Abrechnung und die Einnahmenverteilung an die Beförderer.

Mit Blick auf multimodale Mobilitätsdienstleistungen und die gewünschte Rechts- und Investitionssicherheit für öV-exteme Mobili tätsvermittler wird im Gesetz festgelegt, dass die öV-Untemehmen im Sinne des Direkten Verkehrs eine gemeinsame öV-Vertriebsinfrastniktur betreiben Diese hat den Bedürfnissen eines effizienten und kostengünstigen öV zu entsprechen Sie umfasst alle für den Vertrieb von öV-Tickets erforderlichen Daten und Systeme, z.B. Vertriebsdaten und Abrechnungssystem. Die Finanzie rung der Vertriebsinfrastniktur erfolgt gemäss dem Grundsatz der Kostentragung wie bisher durch die öV-Untemehmen und ggfs, zusätzlich über Nutzungsentgelte der Mobilitätsvermittler.

Mobilitätsvermittler erhalten den kontrollierten Zugang zur ÖV-Vertriebsinfrastruktur

Dritte können das Recht auf öV-Ticketvertrieb erst durch den Zugang zur öV-Vertriebsinftastruktur ausüben. Das Recht von Mobilitätsvermittlem auf diskriminierungsfreien Zugang zur Vertriebsinfrastruktur, dh. zu allen relevanten Daten und Systemen wird deshalb gesetzlich verankert

Die konkrete Ausgestaltung des Zugangs zur Vertriebsinfrastruktur erfolgt durch eine Branchenregelung. Die öV-Branche bzw. die Eigentümerin bzw. die Infrastrukturbetreiberin gewährt allen registrierten Mobilitätsvermittlem einen technischen Zugang zu einer Schnittstelle. Damit das Zugangsrecht effektiv ausgeübt werden kann, müssen die Vertriebsdaten ohne zeitliche Verzögerung (zeitge recht) in maschinenlesbarer Form jederzeit abgerufen werden können. Die Mobilitätsvermittler müssen elektronisch auf sämtliche Informationen zu Ticketsortiment und -preisen zugreifen können, um der Kundschaft Preisvergleiche zu ermöglichen.

Für die Nutzung der öV-Vertriebsinfrastruktur kann ein angemessenes Entgelt festgelegt werden, mit welchem sich die Nutzer an den Kosten der Plattform beteiligen. Das Nutzungsentgelt wird von der öV-Branche bzw. da- Eigentümerin / Betreiberin der öV-Vertriebsinfrastruktur festlegt. Dieses Entgelt muss den gesetzlich geregelten Grundsätzen entsprechen. Es kann z.B. abgestuft nach Anzahl und Umfang der Zugriffe bzw. verkauften Tickets erhoben werden. Für dessen Berechnung gilt der Grundsatz der Kostende ckung, d.h. das Entgelt ist auf der Basis der laufenden Betriebskosten zu berechnen und darf keine Gewinnmarge enthalten. Zudem muss die Berechnungsgrundlage für das Entgelt transparent dargelegt werden. Die Investitionskosten werden dabei nicht berücksich tigt, weil die Mobilitätsvermittler keinerlei Miteigentums- und Mitbestimmungsrechte an der Infrastruktur erwerben und weil die Entwicklung der heutigen NOVA-Plattform zu einem Grossteil durch öffenfliche Gelder finanziert wurde. Eine Überwälzung der Kosten auf die Mobilitätsvermittler wäre somit nicht gerechtfertigt. Ähnliche Regelungen zu Nutzungsentgelten existieren auch in anderen Bereichen wie z.B. bei Postdiensten oder bei der Stromversorgung.

Die Realisierung der gesetzlich vorgesehenen Abrechnungs- und Zahlungspflichten erfolgt über die öV-Vertriebsinfrastruktur, aktu ell die NOVA-Plattform. Damit werden über die Plattform sowohl die Verkaufsabrechnung und Zuteilung der Erträge auf die Beför derer als auch die Zahlungen der Mobilitätsvermittler abgewickelt.

1.2.5 Ausblick: Zugang zum Vertrieb weiterer MobilitSlsanbieter ausserhalb des öV

Längerfristig sollen alle Mobilitätsanbieter ihre Vertriebssysteme öffnen

Mit dem Ziel der Förderung multimodaler Mobilitätsdienstleistungen soll längerfristig der Zugang zu den Vertriebssystemen aller Anbieter von Mobilitätsdienstleistungen - also z.B. auch von Taxis, Sharing-Anbietem oder Parkhäusem - geöffnet werden. Es ist denkbar, dass der Bund künftig auch in diesen Bereichen Rahmenbedingungen festlegt Damit würde allerdings der Geltungsbereich des Personenbeförderungsgesetzes gesprengt, weshalb die Schaffung eines neuen Bundesgesetzes über die Mobilitätsdienste ange zeigt wäre.