Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/16: Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreich aus der EU und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens (FZA) · 26 Seiten
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keinen vertragslosen Zustand zu schaffen ist sicherzustellen, dass das Abkommen ab dem 30. März 2019 vorläufig Anwendung finden kann.
Um die überwiegenden Interessen (in wirtschaftlicher, politischer und migrationsbezogener Hinsicht) zu wahren und der Dringlichkeit, die ein ungeordneter Austritt nach sich ziehen würde, Rechnung zu tragen, sind die zuständigen parlamentarischen Kommissionen der Argumentation des Bundesrats gefolgt und haben sich nicht gegen die vorläufige Anwendung des Abkommens ab dem 30. März 2019 ausgesprochen. Denn ein ungeordneter Austritt ist ein glaubwürdiges Szenario (vgl. Ziff. 1.1.1). Somit ist eine vorläufige Anwendung des vorliegenden Abkommens zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich ab dem 30. März 2019 vorzusehen.
Ausserdem endet nach den Bestimmungen von Artikel 7b Absatz 2 RVOG die vorläufige Anwendung eines völkerrechtlichen Vertrags, wenn der Bundesrat nicht binnen sechs Monaten ab Beginn der vorläufigen Anwendung der Bundesversammlung den Entwurf des Bundesbeschlusses über die Genehmigung des betreffenden Vertrags unterbreitet. Um die vorläufige Anwendung dieses Abkommens bei einem ungeordneten Austritt beizubehalten, wird der Bundesrat dem Parlament die Botschaft im September 2019 unterbreiten.
Bei einem geordneten Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU bleibt das FZA bis zum Ende der Übergangszeit anwendbar. Das Abkommen über die erworbenen Rechte der Bürgerinnen und Bürger wird nach dem Ende der Übergangszeit (Art. 36) in Kraft treten, also am 1. Januar 2021, sofern das Vereinigte Königreich und die EU nicht eine Verlängerung dieser Übergangszeit vereinbaren. Vor diesem Hintergrund ist eine vorläufige Anwendung nicht nötig, sofern das Abkommen über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Rahmen eines ordentlichen Zustimmungsverfahrens vor dem Ende der Übergangszeit in Kraft treten kann.