Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/16: Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreich aus der EU und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens (FZA) · 26 Seiten

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staat die EU verlässt. Die Umsetzung dieses Abkommens bedingt somit gewisse Gesetzes- und Verordnungsänderungen (vgl. Ziff. 2.1 und 2.2). Diese beziehen sich in erster Linie auf die Ausstellung und Verlängerung der Ausländerausweise für die rund 40 000 britischen Staatsangehörigen und ihre Familienangehörigen, die unter das Abkommen fallen. Der Wechsel zum biometrischen Ausländerausweis bringt einen finanziellen und personellen Aufwand für die Kantone mit sich. Insbesondere sind manuelle Anpassungen im ZEMIS erforderlich. Die Kosten für die biometrischen Ausweise hingegen sollten von den Gebühren abgedeckt sein.

4.3 Wirtschaftliche Auswirkungen

Indem der Fortbestand der erworbenen Ansprüche und der Anwartschaften durch schweizerische und britische Staatsangehörige nach dem FZA sichergestellt wird, behält das Abkommen über die erworbenen Rechte der Bürgerinnen und Bürger den Status quo im Bereich der Freizügigkeit vor dem Stichtag bei. Infolgedessen bestehen neben der Wahrung der Interessen und der Aufrechterhaltung der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich keine wirtschaftlichen Auswirkungen.

5 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu nationalen Strategien des Bundesrates

Das Abkommen über die erworbenen Rechte der Bürgerinnen und Bürger wurde weder in der Botschaft vom 27. Januar 2016 zur Legislaturplanung 2015–2019 (BBl 2016 1105) noch im Bundesbeschluss vom 14. Juni 2016 über die Legislaturplanung 2015–2019 (BBl 2016 5183) angekündigt. Es hat sich während der Legislaturperiode infolge des Referendums über die Zugehörigkeit des Vereinigten Königreichs zur EU vom 23. Juni 2016 ergeben.

Es ist jedoch mit den Zielen 5 (Die Schweiz erneuert und entwickelt ihre politischen und wirtschaftlichen Beziehungen zur EU) und 14 (Die Schweiz steuert die Migration und nutzt deren wirtschaftliches und sozia-

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les Potenzial) des Bundesrats für das Jahr 2019 verknüpft:

– Ziel 5 sieht vor, dass bei einem geordneten Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU der Bundesrat die nötigen Beschlüsse fassen und Botschaften betreffend die künftigen bilateralen Beziehungen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich verabschieden wird. Die Beschlüsse sollen die «Mind the Gap»-Strategie soweit wie möglich umsetzen.

– Ziel 14 sieht vor, dass bei einem ungeordneten Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU der Bundesrat im Jahr 2019 je nach Fortschritt der Verhandlungen zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU eine Botschaft zu den erworbenen Ansprüchen (Art. 23 FZA) und gegebenenfalls zur Auffanglösung verabschieden wird.

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6 Rechtliche Aspekte

6.1 Verfassungsmässigkeit

Die Zuständigkeit des Bundes zum Abschluss eines bilateralen Abkommens mit dem Vereinigten Königreich beruht auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101), der dem Bund die Kompetenz erteilt, völkerrechtliche Abkommen abzuschliessen. Die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge obliegt grundsätzlich der Bundesversammlung (Art. 166 Abs. 2 BV). Der Bundesrat kann aber völkerrechtliche Verträge selbstständig abschliessen, wenn er durch ein Bundesgesetz oder durch einen von der Bundesversammlung genehmigten völkerrechtlichen Vertrag dazu ermächtigt ist oder wenn es sich um einen Vertrag von beschränkter Tragweite handelt (Art. 166 Abs. 2 BV, Art. 24 Abs. 2 des Parlamentsgesetzes [ParlG; SR 171.10], Art. 7a RVOG).

Im vorliegenden Fall beruht die Zuständigkeit des Bundesrats weder auf einem Bundesgesetz noch auf einem völkerrechtlichen Vertrag. Das vorliegende Abkommen geht über die in Artikel 100 AIG vorgesehenen Anwendungsbereiche hinaus, in denen der Bundesrat Abkommen im Migrationsbereich abschliessen kann. Zudem kann das vorliegende Abkommen nicht als Vertrag von beschränkter Tragweite angesehen werden, da es die Kriterien von Artikel 7a Absatz 3 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG; SR 172.010) nicht erfüllt. Namentlich werden die Rechte und Pflichten von schweizerischen und britischen Staatsangehörigen im Vereinigten Königreich und in der Schweiz durch das vorliegende Abkommen in gewissen Punkten verändert, sodass insbesondere nicht auf Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe a RVOG abgestellt werden kann.

Vor diesem Hintergrund ist die Bundesversammlung nach Artikel 166 Absatz 2 BV für die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge zuständig.

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