Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/16: Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreich aus der EU und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens (FZA) · 26 Seiten
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Der Text spiegelt das zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich ausgehandelte Abkommen. Er übernimmt die gleichen Bestimmungen und passt sie an den zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich bestehenden Kontext an, um einheitliche Prozesse zwischen den verschiedenen Parteien zu gewährleisten.
Im Kern wird die Koordinierung in ihrer Gesamtheit beibehalten für Personen, die sich in einer grenzüberschreitenden Situation befinden. Bei Personen, die sich nicht in einer grenzüberschreitenden Situation befinden, sondern in beiden Staaten Versicherungszeiten aufweisen, sind die sich daraus ergebenden Ansprüche geschützt. Dies gilt insbesondere für den künftigen Rentenbezug sowie die Ansprüche im Bereich der Sozialversicherungen und der Familienleistungen.
In einigen Punkten hängen der Inhalt und das Funktionieren des Abkommens zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich vom Bestehen eines Abkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich ab. Um der diesbezüglichen Unsicherheit zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes Rechnung zu tragen, haben die Schweiz und das Vereinigte Königreich besondere Bestimmungen vereinbart für den Fall, dass kein Abkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich zustande kommt.
Art. 25 Persönlicher Geltungsbereich
Dieser Artikel regelt den persönlichen Geltungsbereich des Teils zur sozialen Sicherheit und ergänzt den persönlichen Geltungsbereich von Artikel 10 des Abkommens. Die vom Geltungsbereich erfassten Personen profitieren von der Beibehaltung sämtlicher Koordinierungsregeln, die im FZA festgelegt sind.
Abs. 1
Hierbei handelt es sich um Personen, die sich in Bezug auf die soziale Sicherheit am Stichtag, ab dem das FZA auf die Beziehungen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Schweiz nicht mehr anwendbar ist, in einer grenzüberschreitenden Situation befinden. Die verschiedenen grenzüberschreitenden Situationen sind in Absatz 1 aufgeführt.
Die Buchstaben a und b beziehen sich auf schweizerische und britische Staatsangehörige, die am Stichtag im anderen Staat gesetzlich versichert sind; beispielsweise ein Schweizer Staatsangehöriger, der dauerhaft im Vereinigten Königreich lebt und arbeitet, oder ein britischer Grenzgänger, der im Vereinigten Königreich wohnt und in der Schweiz arbeitet.
Die Buchstaben c und d beziehen sich auf entsandte Arbeitskräfte, das heisst schweizerische und britische Staatsangehörige, die vorübergehend in den anderen Staat entsandt werden und die der Gesetzgebung ihres Herkunftsstaats unterstellt bleiben.
Buchstabe e) betrifft alle anderen Situationen der grenzüberschreitenden Unterstellung, in denen schweizerische und britische Staatsangehörige im anderen Staat arbeiten, aber gemäss der Koordinierungsverordnung (EG) Nr. 883/2004 im Herkunftsstaat versichert bleiben; beispielsweise ein selbstständigerwerbender Schweizer, der seinen Beruf in beiden Staaten ausübt und in der Schweiz wohnt.
Buchstabe f) schützt Staatenlose und Flüchtlinge, die sich in einer der oben genannten Situationen befinden.
Abs. 2
Absatz 2 legt fest, wie lange die betroffenen Personen unter die Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 fallen: Sie sind so lange geschützt, wie ihre grenzüberschreitende Situation anhält. Die Ansprüche von entsandten Arbeitskräften bleiben somit bis zum Ablauf der Entsendedauer erhalten.
Abs. 3 und 4
Die Absätze 3 und 4 gewährleisten ebenfalls die Beibehaltung der Koordinierungsregeln nach dem FZA für Personen, die sich in Bezug auf die sozialversicherungsrechtliche Unterstellung nicht oder nicht mehr in einer grenzüberschreitenden Situation befinden, aber im anderen Staat wohnen oder arbeiten dürfen. Dies kann beispielsweise ein in das Vereinigte Königreich entsandter Schweizer Arbeitnehmer sein, der nach dem Ablauf der Entsendedauer im Vereinigten Königreich bleibt, um dort zu arbeiten. Diese Absätze gewährleisten, dass alle Personen, die nach dem vorliegenden Abkommen berechtigt sind, im anderen Staat zu wohnen und zu arbeiten, von der Koordinierung im Bereich der sozialen Sicherheit profitieren.
Die Familienangehörigen sind in allen diesen Situationen ebenfalls vom Geltungsbereich erfasst. Absatz 5 hält aber fest, dass nur die abgeleiteten Rechte geschützt sind, das heisst die Rechte, die sich aus ihrem Verwandtschaftsverhältnis mit der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer ergeben.
Art. 26 Regeln für die Koordinierung der sozialen Sicherheit
Dieser Artikel bestimmt die Regeln, die für die unter den Teil drei fallenden Personen gelten. Er verweist auf die Koordinierungsregeln der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 sowie auf die sekundären Rechtsakte, die sich daraus ergeben (Beschlüsse, Empfehlungen) und die im FZA enthalten sind.