Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/16: Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreich aus der EU und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens (FZA) · 26 Seiten

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– Weiterführung der Dienstleistungserbringung (Art. 23 des Abkommens) im Rahmen dieses Abkommens (im Austrittsabkommen nicht vorgesehen).

– Nachzug des Ehegatten (Art. 10 Abs. 1 Bst. e Ziff. iv des Abkommens): Anders als im Entwurf des Austrittsabkommens ist im vorliegenden Abkommen für Schweizerinnen und Schweizer im Vereinigten Königreich eine fünfjährige Frist für den Nachzug des Ehegatten vorgesehen, während der die Freizügigkeitsbestimmungen und nicht die restriktiveren nationalen Regeln weiterhin Anwendung finden.

– Niederlassungsrecht (Art. 14 des Abkommens): Die Unionsbürgerrichtlinie, welche die Grundlage für das Austrittsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich ist, beinhaltet einen Rechtsanspruch auf Daueraufenthalt. Im Gegenzug dazu werden die Erteilung und der Verlust der Niederlassungsbewilligung nicht im FZA, sondern im AIG geregelt. Gemäss AIG kann bei einer Landesabwesenheit die Niederlassungsbewilligung während vier Jahren aufrechterhalten werden. Diese Frist beträgt im Austrittsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich fünf Jahre.

– Anwendbarkeit des Abkommens (Art. 4. Abs. 1 des Abkommens): Aufgrund der verschiedenen Rechtssysteme wird dieses Abkommen in der Schweiz unmittelbar gelten (monistischer Ansatz), während das Vereinigte Königreich die Bestimmungen in die nationale Gesetzgebung überführen wird (dualistischer Ansatz). Das Austrittsabkommen hält hingegen am Grundsatz der direkten Anwendbarkeit von EU-Recht fest.

– Umfassenderer Schutz der Anwartschaften: Bezüglich der Anerkennung von Berufsqualifikationen sieht das vorliegende Abkommen einen umfassenderen Schutz dieser Rechte vor (vgl. Ziff. 1.3.2).

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2 Umsetzung des Abkommens über die erworbenen Rechte der Bürgerinnen und Bürger

Die Schweiz folgt dem sogenannten monistischen System, wonach völkerrechtliche Bestimmungen automatisch innerstaatliche Geltung erlangen, ohne dass sie durch einen speziellen Transformationsakt in das Landesrecht überführt werden müssen.

Doch nicht alle Normen des Völkerrechts begründen direkte Rechte und Pflichten. Es stellt sich die Frage, ob eine völkerrechtliche Bestimmung nur für den Staat gilt oder ob sie direkt Rechte und Pflichten für natürliche und juristische Personen begründet. Als direkt anwendbar gelten Normen, die genügend konkret und bestimmt sind, dass natürliche oder juristische Personen daraus direkt Rechte und Pflichten ableiten und vor Verwaltungs- und Gerichtsbehörden geltend machen oder einklagen können. Umgekehrt bedeutet dies, dass die rechtsanwendenden Behörden und die Gerichte solche Völkerrechtsnormen direkt anwenden können.

Britische Staatsangehörige können somit direkt die Rechte gemäss dem Abkommen über die erworbenen Rechte der Bürgerinnen und Bürger geltend machen. Dieses Abkommen ist Teil der schweizerischen Rechtsordnung und muss nicht umgesetzt werden, um landesrechtlich Geltung zu erlangen.

Für die Umsetzung des Abkommens über die erworbenen Rechte der Bürgerinnen und Bürger schlägt der Bundesrat die folgenden Gesetzesänderungen (Ziff. 2.1) vor, die in den Kompetenzbereich der Bundesversammlung fallen. Diese Änderungen werden in den Genehmigungsbeschluss aufgenommen (Art. 141a Abs. 2 BV) und treten somit erst nach ihrer Genehmigung durch die Bundesversammlung in Kraft, während das Abkommen über die erworbenen Rechte der Bürgerinnen und Bürger bereits ab dem 30. März 2019 vorläufig anwendbar ist. Da das Abkommen ein im schweizerischen Recht direkt anwendbarer völkerrechtlicher Vertrag ist, geht es diesen Gesetzen vor (vgl. Ziff. 6.3). Bei einem Austrittsabkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU sind diese Gesetzes- und Verordnungsänderungen (Ziff. 2.2) erst bei Beendigung der Übergangszeit wirksam.

2.1 Umsetzungserlass

Im Umsetzungserlass erscheinen die vorgeschlagenen Änderungen in zwei Bundesgesetzen.

- Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG; SR

211.412.41)14. Artikel 22 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien bezweckt auf dem Gebiet des Immobilienerwerbs den Erhalt der durch britische Staatsbürger bereits vor dem Austritt des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien aus der Europäischen Union erworbenen Rechte gestützt auf Artikel 25 Anhang I des FZA (SR 0.142.112.681). Entsprechend dem Abkommen über die erworbenen Rechte der Bürgerinnen und Bürger wird der Erhalt dieser Rechte in die Bestimmungen des BewG übernommen. Von diesen Änderungen sind keine Auswirkungen auf den schweizerischen Immobilienmarkt zu er-

14 Die dazugehörende Verordnung (Verordnung über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland, BewV; SR 211.412.411 wird dementsprechend ebenfalls angepasst.